Obwohl E-Scooter bereits seit 2019 auf Deutschlands Straßen fahren dürfen, ist der rechtliche Umgang mit ihnen auch vier Jahre später noch alles andere als klar. Besonders umstritten: Fahrverbote für die elektrischen Roller bei Fehlverhalten. Nun hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in die Debatte eingemischt.
Fahrverbot nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter
Alkohol am Steuer ist ein absolutes No-Go. Das gilt für Autos und E-Scooter gleichermaßen. Konsequenzen drohen in erster Linie aber nur für Autofahrer:innen. Denn anders als beim Auto können die zuständigen Behörden kein spezielles E-Scooter-Fahrverbot verhängen – oder doch?
Genau mit dieser Frage hat sich der BayVGH beschäftigt. Zuvor hatte das Landratsamt Kaufbeuren ein entsprechendes Fahrverbot gegenüber einem Verkehrssünder ausgesprochen, nachdem dieser mehrmals dabei erwischt wurde, wie er unter starkem Alkoholeinfluss einen Elektroroller fuhr.
Dagegen klagte der betroffene Fahrer. Er war der Auffassung, dass das Landratsamt zwar ein Auto-, aber kein E-Roller-Fahrverbot aussprechen könne. Dazu fehle es an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage: Es gebe schlicht und ergreifend kein Gesetz, dass dem Amt so viel Macht und Entscheidungsgewalt einräume.
Achtung: Trunkenheitsfahrt mit E-Roller kann strafbar sein!
Alkoholisiert mit dem E-Scooter zu fahren, ist kein Kavaliersdelikt. Im schlimmsten Fall kann das eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird.
Keine Rechtsgrundlage für Fahrverbot
Das Gericht gab der Klage statt und hob das E-Scooter-Fahrverbot auf. Auch die Richter:innen waren der Auffassung, dass es keine hinreichende Grundlage im Gesetz für ein solches Fahrverbot gebe. Zwar bestehe mit § 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eine Vorschrift, die ein Fahrverbot ermöglicht. Bisher wurde diese Vorschrift aber nur auf Kraftfahrzeuge angewandt.
E-Scooter weniger gefährlich
Den Anwendungsbereich von § 3 FeV einfach so auf E-Roller auszuweiten, sei nicht ganz unbedenklich: Zum einen würden sich E-Scooter zu sehr von Autos unterscheiden, als dass die Fahrtüchtigkeit an denselben Maßstäben gemessen werden könne. Allein schon der Größen- und Gewichtsunterschied zwischen beiden Fahrzeugtypen führe zu einem unterschiedlichen Risiko in der Handhabung. Das müsse sich entsprechend auch in den Verbotsvoraussetzungen widerspiegeln.
Zum anderen fehle es bei den E-Rollern an einer gefestigten Rechtsprechung und entsprechenden Ergänzungsvorschriften zu § 3 FeV. Die sind aber wichtig, weil § 3 FeV für sich genommen kein Fahrverbot begründen könne. Nur in Zusammenhang mit besagten, auf Autos zugeschnittenen Ergänzungsvorschriften und Urteilen, die das Gesetz näher konkretisieren, könne ein Fahrverbot Bestand haben.
Unabhängig von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist das letzte Wort in der Sache aber noch nicht gesprochen, da ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht theoretisch noch möglich ist. Bis das allerdings entschieden hat, dürfte ein E-Scooter-Fahrverbot nur sehr schwer umzusetzen sein.
Quellen: