Im betrunkenen Zustand E-Roller zu fahren, kann den Führerschein kosten. Doch auch Mitfahrer:innen machen sich mitunter strafbar. So hat es das Landgericht Oldenburg jüngst entschieden.

Mit 1,2 Promille auf dem E-Roller

Eine durchzechte Nacht endete für zwei Männer aus Oldenburg mit einem Führerscheinentzug. Für den Nachhauseweg teilten sich die beiden stark alkoholisierten Partygänger einen E-Roller. Während der eine fuhr, stand der andere hinten und hielt sich am Lenker des Rollers fest.

Wenig später wurde eine Polizeistreife auf die Männer aufmerksam. Bei einem Blutalkoholtest stellte sich heraus, dass der „Beifahrer“ eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille aufwies.

Hinweis: Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille
Ein Blutalkoholwert von 1,1 Promille ist ein wichtiger Grenzwert im Strafrecht. Ab da gilt man nämlich als absolut fahruntüchtig. Das Gericht darf und muss dann davon ausgehen, dass der:die Beschuldigte nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

Führerscheinentzug des Beifahrers

Infolgedessen entzog die Fahrerlaubnisbehörde beiden Männern den Führerschein. Mit 1,2 Promille noch E-Scooter zu fahren, sei kein Kavaliersdelikt, sondern nach § 316 StGB sogar strafbar. Beide hätten durch ihr leichtsinniges Verhalten bewiesen, dass sie sich nicht zum Autofahren eignen, so die Begründung.

Der Mitfahrer zog dagegen vor Gericht. Er sei lediglich Beifahrer gewesen und habe sich nur am Lenker festgehalten. Sein Freund war derjenige, der den Roller die ganze Zeit gefahren hat. Ihm als Unbeteiligten deswegen den Führerschein wegzunehmen, sei nicht rechtens.

Hinweis: E-Roller ist ein Kraftfahrzeug
Nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) gelten E-Roller rechtlich gesehen als Kraftfahrzeuge. Dadurch finden Gesetze und Vorschriften, die auf Kraftfahrzeuge gemünzt sind, auch auf E-Roller Anwendung.

Auch Mitfahrer:innen können Einfluss auf den Straßenverkehr haben

Diese Ausrede ließen weder Amtsgericht noch Landgericht gelten. Die Richter:innen folgten der Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und sahen in der Fahrt einen Verstoß gegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach §316 StGB. Denn durch das Festhalten am Lenker habe der Antragsteller trotz seiner Rolle als Beifahrer bestimmen können, in welche Richtung der Roller fährt.

Dass sein Freund die Geschwindigkeit und den Bremsvorgang beeinflussen konnte, ändere nichts daran. Unter dem Führen eines Kraftfahrzeugs verstehe man auch einzelne Handlungen, ohne die ein kontrolliertes Fortbewegen im Straßenverkehr nicht möglich wäre. Das Lenken gehöre definitiv dazu. Der Führerscheinentzug sei alles in allem gerechtfertigt gewesen.

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