Nicht jedes Arbeitsverhältnis endet harmonisch. Doch darf der Ex-Arbeitgeber deswegen gegenüber dem neuen Arbeitgeber aus dem Nähkästchen plaudern? Das musste das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entscheiden.
Arbeitgeber warnt vor ehemaliger Pflegekraft
Dass Arbeitgeber in derselben Branche Kontakte miteinander pflegen, ist nichts Ungewöhnliches. Schwierig wird es, wenn hinter vorgehaltener Hand über Mitarbeitende geredet wird. Eine Pflegekraft aus der Nähe von Kaiserslautern hat genau das miterleben müssen.
Nachdem sie im April 2021 ihren Arbeitsvertrag bei ihrem alten Arbeitgeber gekündigt hatte, nahm ihr ehemaliger Chef kurzerhand Kontakt zum neuen Arbeitgeber der Frau auf. Im Gespräch zwischen den beiden warnte der Ex-Arbeitgeber vor seiner ehemaligen Mitarbeiterin und erhob schwere Vorwürfe gegen die Pflegekraft.
Unter anderem solle sie ihren Lebenslauf gefälscht und schwerwiegende Datenschutzverstöße begangen haben. Auch von unentschuldigtem Fehlen war die Rede.
Hinweis: Gefälschter Lebenslauf kann strafbar sein
Wer seinen Arbeitgeber durch einen gefälschten Lebenslauf täuscht, riskiert nicht nur eine Kündigung oder die Anfechtung des Arbeitsvertrags, sondern macht sich gegebenenfalls auch einer Urkundenfälschung strafbar.
Arbeitnehmerin sieht Persönlichkeitsrecht verletzt
Die Pflegerin zog gegen ihren ehemaligen Chef vor Gericht und klagte auf Unterlassung. Ihrer Meinung nach habe er das Geschehen völlig falsch dargestellt. Sie habe weder ihren Lebenslauf gefälscht, noch Daten unzulässig weitergereicht.
Der Beklagte hält dagegen: Mit seinem Telefonat habe er lediglich die Interessen seiner „Kollegin“ schützen wollen. Schließlich habe sie es verdient, zu wissen, wen sie sich ins Boot geholt hat. Der Streit gipfelte schließlich vor dem LAG.
LAG: Weitergabe von Informationen nur unter strengen Voraussetzungen
Das LAG gab der Arbeitnehmerin Recht. Zwar dürfen Arbeitgeber sich untereinander auch über Angestellte austauschen. Dabei müsse es aber immer um die Wahrung der Arbeitgeberinteressen gehen. Niemals darf das vorrangige Ziel sein, ehemaligen Mitarbeitenden zu schaden.
Genau das sei aber hier der Fall gewesen, erklärten die Richter:innen in ihrem Urteil. Selbst wenn die Vorwürfe stimmen würden, drehte sich ein Großteil des Gesprächs um das Verhalten der Klägerin außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Fehlt ein Bezug zur Arbeit, so habe das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeitenden Vorrang.
Zudem schienen die vermeintlichen Verfehlungen dem Chef erst nach der Kündigung seiner Arbeitnehmerin sauer aufzustoßen, da sie nie eine Abmahnung erhielt und das Unternehmen freiwillig verließ. Die Richter:innen schlussfolgerten daraus, dass der Arbeitgeber vor allem dem Ruf der Pflegekraft schaden wollte.
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