Laut drei Oberlandesgerichten sollen die Software-Updates, die VW zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung genutzt hatte, ebenfalls mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sein. Dies stellt eine erneute Täuschungshandlung dar, die mit der ursprünglichen Manipulation nichts zu tun habe.

Bei hunderttausenden Autos der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA189 wurden die Updates aufgespielt, um eine Zwangsstillegung der Fahrzeuge zu vermeiden. Der Volkswagen-Konzern behauptet nach wie vor, dass hierdurch gesetzeskonforme Zustände hergestellt worden seien. Dies ist nach den Urteilen der OLGS nicht der Fall. Vielmehr stellt das Verhalten von Volkswagen eine erneute Täuschungshandlung dar. So entschied zuletzt auch das Hanseatische OLG Bremen.

Worum geht es in dem Urteil?

Mit Urteil vom 15.01.2021 (Az: 2 U 9/20) hat das Hanseatische OLG Bremen einem Kläger, der ein bereits mit einem Software-Update ausgestattes Fahrzeug erwarb, Schadensersatz zugesprochen. Zudem wurde festgestellt, dass die Volkswagen AG auch für etwaige Folgeschäden haften muss. Nach dem Aufspielen eines von VW entwickelten Software-Updates für die Modelle mit dem Motor EA189 besteht die Gefahr weiterer Schäden.

Die Haftung für Folgeschäden hat das OLG mit dem erneuten Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt für den VW EOS begründet. Demnach war das Fahrzeug nach dem Aufspielen des Software-Updates immer noch mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen.

Das OLG nimmt daher an, “dass die konkrete Möglichkeit des Eintritts weiterer Schäden besteht, weil ausreichende Anknüpfungstatsachen dafür vorliegen, dass auch nach Aufspielen des Software-Updates weitere Kosten in Gestalt von Mietwagenkosten oder sonstige Transportkosten entstehen können, weil eine Umprogrammierung der Software erforderlich werden könnte.”

Können VW-Kunden erneut Schadensersatz geltend machen?

Für Kunden eröffnet sich durch diese Entscheidung eine neue Möglichkeit. Am 30.07.2020 entschied der BGH, dass Käufer, die ein Fahrzeug nach der Veröffentlichung der ad-hoc Mittelung von VW am 20.09.2015 erworben hatten, keinen Anspruch auf Schadensersatz haben. Hier wird davon ausgegangen, dass die Käufer aufgrund der öffentlichen Berichterstattung ausreichend aufgeklärt wurden.

Wenn VW das Software-Update aber erneut bewusst mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen hat, hat VW seine Kunden erneut getäuscht. Es handelt sich somit um einen völlig neuen Haftungstatbestand, der mit dem ursprünglichen Verhalten von VW im Hinblick auf die Herstellung von manipulierten EA 189 Motoren nichts zu tun habe.

Für welche Fälle spielt dieses Urteil eine Rolle?

Die Tragweite dieser Entscheidung ist groß. Durch den neuen anerkannten Haftungstatbestand aufgrund der Manipulation des Software-Updates ergeben sich neue Möglichkeiten, Schadensersatz geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für Kunden, die beim Kauf bereits von einem aufgespielten Software-Update Kenntnis hatten und darauf vertraut haben, dass mit diesem Update alles in Ordnung sei und daher davon ausgingen, keine Ansprüche gegen dem Fahrzeughersteller zu haben.

Welche Möglichkeiten haben Verbraucher nun?

Fahrer eines VW mit dem Motor EA189 sollten sich aufgrund dieser Entscheidung anwaltlich beraten lassen, um einen Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen. Darüber, dass die Ansprüche bereits verjährt seien, müssen sich Kunden derzeit keine Gedanken machen. Gemäß § 242 BGB sollte es VW verwehrt sein, sich auf eine zu späte Geltendmachung von Ansprüchen zu berufen, denn VW hat diese späte Geltendmachung selbst durch ein erneutes rechtswidriges Verhalten verursacht.

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