Im vergangenen Jahr gab es einige Änderungen im Arbeitsrecht. Wir haben die wichtigsten Entwicklungen bei Mindestlohn, Home-Office und Urlaubsrecht für Sie kurz und übersichtlich zusammengefasst. 

Eine positive Änderung für Arbeitnehmer ist die Erhöhung des Mindestlohns. Ein gesetzlicher Anspruch auf Home-Office besteht zwar noch nicht, es liegt jedoch ein neuer Gesetzentwurf vor, in dem Arbeitnehmer die Möglichkeit haben sollen, einen Antrag beim Arbeitgeber zu stellen. Auch im Urlaubsrecht kann in diesem Jahr ggf. mit relevanten Gerichtsentscheidungen gerechnet werden.

Der Mindestlohn wurde erhöht

Der gesetzliche Mindestlohn hat sich am 01.01.2021 erhöht. Dieser betrug vorher 9,35 EUR und wurde nun um 0,15 EUR erhöht. Arbeitnehmer erhalten nun pro Stunde mindestens 9,50 brutto.

In der Zukunft soll es weitere Erhöhungen des Mindestlohns geben. Geplant ist, dass dieser bis zum 01.07.2022 Schritt für Schritt auf 10,45 EUR ansteigt. Die nächste Erhöhung soll es bereits im Juli dieses Jahres geben. Dann steigt der Mindestlohn auf 9,60 EUR brutto.

Hinweis: Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende

Auszubildende profitieren zwar nicht von der Mindestlohnerhöhung, allerdings steigt auch die Mindestausbildungsvergütung pro Monat. Diese beträgt seit Anfang 2021 nun 550 EUR pro Monat.

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Home-Office?

Obwohl viele Arbeitnehmer pandemiebedingt derzeit im Home-Office sind, besteht weiterhin kein gesetzlicher Anspruch hierauf. Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministers wurde im Oktober letzten Jahres durch das Bundeskanzleramt gestoppt.

Derzeit gibt es aber einen neuen Entwurf. Dieser sieht jedoch keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Home-Office vor. Laut diesem Entwurf soll der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, seinen Wunsch auf Home-Office-Zeit in Textform beim Arbeitgeber einzureichen.

Der Arbeitgeber muss dann den Wunsch des Arbeitnehmers innerhalb von zwei Monaten ebenfalls in Textform ablehnen. Tut er dies nicht, soll der Wunsch des Arbeitnehmers für die nächsten sechs Monate als zugesagt gelten.

Die Arbeit im Home-Office kann dann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats beendet werden. Der frühestmögliche Kündigungszeitpunkt ist jedoch nach Ablauf der ersten sechs Monate.

Welche Entscheidungen gibt es dieses Jahr im Urlaubsrecht?

Möglicherweise gibt es in diesem Jahr noch einige Änderungen im Urlaubsrecht. Das Bundesarbeitsgericht hat dem EuGH nämlich einige Themen zur Entscheidung vorgelegt.

  • Verjährung von Urlaubsansprüchen: Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob bezahlter Jahresurlaub der Verjährung nach §§ 194 ff. BGB unterliegt, dem EuGH vorgelegt. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass Urlaubsansprüche gemäß § 7 Absatz 3 BUrlG nicht verfallen können. Würde man diese Vorschrift unionsrechtskonform auslegen, könne der Urlaubsanspruch nur dann erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig in dem Urlaubsjahr zu nehmen, da er ansonsten verfallen würde.
  • Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankten: Ferner muss sich der EuGH mit der Frage beschäftigen, ob der Arbeitgeber Langzeiterkrankte auf einen Urlaubsverfall hinweisen muss, obwohl diese Arbeitnehmer den Urlaub ohnehin nicht in Anspruch nehmen können.

Quellen: