Wer trotz Krankheit weiter sein Gehalt erhalten möchte, muss sich rechtswirksam krankschreiben lassen. Dazu benötigen Beschäftigte eine Krankschreibung, die auch mit AU abgekürzt wird. Wann und wie genau Sie Ihre*n Arbeitgeber*in eine Erkrankungen melden müssen, erfahren Sie hier.
Wann muss ich mich krankmelden?
Um zu wissen, wann genau eine Krankmeldung erfolgen sollte, lohnt sich ein Blick ins Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG sieht nämlich vor, dass Arbeitnehmer*innen unverzüglich ihre*n Vorgesetzte*n über ihre Krankheit informieren. Geschieht dies nicht, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Wichtig in dem Kontext ist, dass Beschäftigte klar zwischen Krankmeldung und Krankschreibung unterscheiden müssen. Die umgehend zu erfolgende Krankmeldung ist die Information an den*die Arbeitgeber*in, dass aufgrund von Krankheit nicht gearbeitet werden kann. Die Krankschreibung ist dagegen das ärztliche Attest, welches den Krankheitsfall bestätigt. Für die Krankschreibung gelten andere Regeln als für die Krankmeldung.
Wie funktioniert die Krankschreibung?
Die Krankschreibung ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG geregelt. Sie ist erst erforderlich, wenn eine*e Arbeitnehmer*in länger als drei Arbeitstage fehlt. Dabei ist nicht nur anzugeben, dass der*die Arbeitnehmer*in krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, sondern auch, wie lange die Arbeitsunfähigkeit noch andauert.
Eine weitere wichtige Frage im Zusammenhang mit der Krankschreibung ist, wann genau kranke Beschäftigte ein Attest vorlegen müssen. Auch dazu äußert sich das EntgFG. Demnach ist eine Krankschreibung bis zum vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu beschaffen und dem*der Chef*in vorzulegen. Das EntgFG rechnet hierbei in Arbeitstagen. Wer also kurz vor dem Wochenende krank wird, kann eine Krankschreibung auch erst Montag einreichen.
Achtung: Vier Tages-Frist nicht zwingend
Auch wenn das EntgFG Arbeitnehmer*innen bis zu vier Arbeitstage Zeit einräumt, um sich um eine AU zu kümmern, kann im Arbeits- oder Tarifvertrag dennoch eine kürzere Frist vereinbart werden. Arbeitnehmer*innen sollten im Zweifel also einen Blick in ihren Vertrag werfen.
Sind mehrere Krankschreibungen hintereinander möglich?
Zu dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht bereits 2019 geäußert. Damals entschied das Gericht, dass bei zwei aufeinanderfolgenden Krankschreibungen die Entgeltfortzahlung nur dann länger als sechs Wochen erfolgt, wenn beide Krankheitsfälle eine unterschiedliche Ursache haben. Der*die Arbeitnehmer*in muss sich also bereits von seiner*ihrer ersten Erkrankung erholt haben, bevor der zweite Krankheitsfall eingetreten ist. Die Beweislast hierfür liegt bei dem*der Beschäftigten.
Quellen: