Das Arbeitszeugnis soll die Leistungen und Fähigkeiten von Beschäftigten bewerten. Ein Streitpunkt zwischen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen ist häufig die Schlussformel, in der das Unternehmen sein Bedauern über den Weggang des*der Arbeitnehmer*in ausdrückt. Das Landesarbeitsgericht München hat jetzt entschieden, dass es keinen Anspruch auf diese Schlussformel gibt.

Arbeitgeber soll Bedauern öffentlich machen

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die ihr Arbeitszeugnis ändern lassen wollte. Nachdem die Zusammenarbeit jahrelang ohne große Schwierigkeiten vonstattenging, kam es seit 2019 immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrer Vorgesetzten, die letztendlich in der Eigenkündigung der Arbeitnehmerin endeten.

Als Reaktion auf die Kündigung folgten mehrere E-Mails der Vorgesetzten, in denen sie den Weggang der Klägerin bedauerte und ihr alles Gute für die Zukunft wünschte. Umso überraschter war die Klägerin, als sie feststellte, dass die netten Abschiedsworte nicht in ihrem Arbeitszeugnis auftauchten. Sie war der Ansicht, dass das Fehlen dieser Schlussformel gegen die Zeugniswahrheit verstoße und klagte gegen ihre Arbeitgeberin.

Hinweis: Einfaches vs. qualifiziertes Arbeitszeugnis
§109 GewO kennt zwei unterschiedliche Zeugnistypen: das einfache Arbeitszeugnis und das qualifizierte Arbeitszeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis enthält nur Informationen zu Personalien und der Dauer der Beschäftigung. Das qualifizierte Arbeitszeugnis beinhaltet im Gegensatz dazu auch eine Bewertung der Arbeitsleistungen.

Schlussformel lediglich obligatorisch

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht München wiesen die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Schlussformel. Denn das Bundesarbeitsgericht habe bereits entschieden, dass der Wortlaut des §109 GewO keinen Anspruch auf eine Schlussformel begründet. Arbeitgeber*innen können folglich selbst entscheiden, ob sie die netten Worte in das Zeugnis mit aufnehmen oder nicht.

Zudem müsse das Zeugnis einheitlich und klar formuliert sein. Eine Schlussformel, in der Arbeitgeber*innen den Verlust eine*r Arbeitnehmer*in bedauern und gute Wünsche mit auf dem Weg geben, sei nur bei herausragenden Zeugnissen üblich. „Gute” Zeugnisse, wie das der Klägerin, würden durch die Formel wahrheitswidrig aufgewertet und stünden mit einem solchen Ende im Widerspruch.

Zuletzt verstoße ein Fehlen auch nicht gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit. Denn nur objektiv beweisbare Tatsachen können wahr oder falsch sein. Persönliche Empfindungen, wie sie in der Schlussformel zum Ausdruck kommen, seien nicht beweisbar und fielen deshalb aus dem Wahrheitsgrundsatz raus, so das Gericht.

Was passiert bei fehlendem oder falschen Arbeitszeugnis?

Da das Arbeitszeugnis eines der wichtigsten Unterlagen für Arbeitsuchende ist, sind Beschäftigte darauf angewiesen, dass ihre ehemaligen Arbeitgeber*innen ihnen schnellstmöglich ein Zeugnis ausstellen, das auch der Wahrheit entspricht. Weigern sich aber Chef*innen, ein Zeugnis auszustellen oder machen sie falsche Angaben, hat der*die Arbeitnehmer*in einen Anspruch auf Schadensersatz.

 

Quellen: