Vor, während und nach ihrer Zeit im Betrieb sind Arbeitnehmer:innen in Deutschland gesetzlich unfallversichert. Gleichzeitig werden Arbeitsmodelle wie die sog. Workation, in denen Beschäftigte nicht oder nicht nur im Betrieb arbeiten, immer beliebter. Wie sieht es hier mit dem Versicherungsschutz aus?

Workation = Arbeit + Urlaub

Arbeit und Urlaub – zwei Begriffe, die nicht nur inhaltlich, sondern oft auch räumlich weit auseinander liegen. In der modernen Arbeitswelt setzt sich jedoch immer mehr ein Trend durch, der beides miteinander kombiniert: die sogenannte Workation. Das Wort setzt sich aus den englischen Begriffen Work (Arbeiten) und Vacation (Urlaub) zusammen und soll genau das sein, was man sich unter diesem Begriff vorstellt: arbeiten UND Urlaub machen – vorzugsweise im Ausland.

Die Idee dahinter ist, aus dem tristen Büroalltag herauszukommen, neue Strategien und Konzepte zu entwickeln und das allgemeine Wohlbefinden zu steigern. Kein Wunder also, dass Workation auch hierzulande auf immer mehr Anklang stößt.

Achtung: Workation im Nicht-EU-Ausland ist komplizierter!
Innerhalb der Europäischen Union ist Workation dank des freien Personenverkehrs relativ unkompliziert. Liegt das Reiseziel dagegen im Nicht-EU-Ausland, müssen länderspezifische Regelungen beachtet sowie ggf. Aufenthaltsgenehmigungen beantragt werden.

Beschäftigung muss teilweise in Deutschland erfolgen

Trotz all der Vorteile, die sie mit sich bringen mag, wirft die Workation eine wichtige Frage auf: Greift die gesetzliche Unfallversicherung auch am Traumstrand? Das hängt davon ab, ob und zu welchem Teil Sie ihre Arbeitsleistung in Deutschland erbringen. Damit das deutsche Recht auch im Ausland für Sie gilt, müssen Sie pro Jahr im Schnitt mindestens 25 % Ihrer Arbeitszeit hierzulande verbringen.

Tipp: Vereinbarung im Arbeitsvertrag schaffen
Um Missverständnissen vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, eine Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag zu schließen. Daraus sollte hervorgehen, dass Sie als Arbeitnehmer:in trotz Abwesenheit immer noch Teil des Betriebs sind und daher deutsches Recht gilt.

Geltung der Unfallversicherung beantragen

Wenn Sie innerhalb der EU bleiben, ist zudem die Beantragung einer A1-Bescheinigung sinnvoll. Die sorgt dafür, dass trotz Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, das deutsche Recht – und damit die Unfallversicherung – weiterhin für Sie gilt.

Dabei sollten Sie allerdings beachten, dass nur Ihr Arbeitgeber die Bescheinigung beantragen kann und dies auch nur elektronisch möglich ist. Sobald Sie die A1-Bescheinigung aber in den Händen halten, steht einer Workation nichts mehr im Wege.