Eine*n Kolleg*in an zu husten und dabei zu äußern, dass er*sie Corona bekommen soll, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zu diesem Schluss kam das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Der Fall ging dennoch zugunsten des Hustenden aus.

Arbeitnehmer verletzt mehrfach Hygieneregeln

Der Kläger war ein Jungzerspannungsmechaniker, der bereits seit mehreren Jahren im Betrieb beschäftigt war. Als die Pandemie Anfang 2020 zu wüten begonnen hatte, setzte der Betrieb ein Hygienekonzept um, das die Verbreitung des Virus am Arbeitsplatz eindämmen sollte. Dazu gehörten auch Abstandsregelungen.

Der Mechaniker hielt sich offenbar mehrfach nicht an die im Betrieb geltenden Hygieneregelungen. Zudem äußerte er auch seiner Arbeitgeberin gegenüber, dass er nicht vorhabe, sich an die Maßnahmen zu halten.

Dieses Nichtbeachten gipfelte dann in den Vorfall, welcher letztendlich zur Kündigung führte. Laut seiner Arbeitgeberin habe der Mann einen seiner Kollegen aus nächster Nähe angehustet und ihm gewünscht, dass er Corona bekommen solle. Aus Sicht der Arbeitgeberin und des Betriebsrats war das ein rücksichtsloses Verhalten, das eine außerordentliche Kündigung rechtfertige.

Hinweis: Bewusstes Anstecken mit Corona ist strafbar
Das Anhusten oder ein sonstiger Versuch, andere Personen mit Corona an zu stecken, hat nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen. Eine Ansteckung bzw. der Versuch ist nach §223 und §224 StGB als Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung strafbar. Bei Verurteilung drohen bis zu zehn Jahre Haft.

Anhusten verstößt gegen Rücksichtnahmepflichten

Diese Auffassung vertritt auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Das bewusste Anhusten von Kolleg*innen in der Hoffnung, sie mögen an Covid19 erkranken, verletze die Rücksichtnahmepflichten gegenüber den anderen Beschäftigten in eklatanter Weise. Wenn der Arbeitnehmer dann noch äußere, dass er nicht dazu bereit sei, Arbeits- und Infektionsschutzmaßnahmen einzuhalten, könne eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.

Arbeitnehmer behält trotzdem seinen Arbeitsplatz

Dennoch gab das LAG der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt. Das lag an der unklaren Sach- und Beweislage im Fall. Der Arbeitnehmer behauptete nämlich vor Gericht, dass er aufgrund eines akuten Hustenreizes hätte husten müssen. Dabei hätte er sich auch an die üblichen Abstandsregelungen gehalten. Auf die Reaktion eines Kollegen, der sich dadurch belästigt gefühlt habe, entgegnete der Kläger, dass sein Kollege “chillen” solle und schon kein Corona bekäme.

Auch nach der Vernehmung mehrerer Zeugen konnte sich das Gericht kein einheitliches Bild von dem Vorfall machen. Da in Kündigungsschutzprozessen der*die Arbeitgeber*in die Beweislast trägt, geht eine uneindeutige Sachlage auch zulasten des*der Arbeitgeber*in. Somit musste das Gericht der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgeben. Es bekräftigte aber nochmals, dass ein Verhalten, wie es von der Arbeitgeberin geschildert wurde, bei einer eindeutigen Beweislage definitiv eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne.

Quellen: