Dass die Beitragserhöhungen diverser privaten Krankenversicherer (PKV) über Jahre hinweg unzulässig waren, ist unstrittig. Offen blieb indes die Frage nach der Verjährungsfrist, bzw. deren Beginn. Jetzt steht fest: Der Verjährungsbeginn liegt in 2020 – jedenfalls dann, wenn Versicherungsnehmer bislang keine Ansprüche geltend gemacht haben. Das stellte der BGH in seinem heutigen Urteil klar. Rückwirkende Ansprüche bis zu zehn Jahre sind möglich. Das setzt jedoch schnelles Handeln voraus.

BGH-Urteil aus dem Jahr 2020 maßgebend für Verjährungsbeginn

Am 16. Dezember 2020 fällte der Bundesgerichtshof ein klares Urteil: Unzureichende Begründungen führen zur Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen. Die Rechtsprechung fällt auf die Klage eines Privatversicherten zurück, der nicht nachvollziehen konnte, auf welcher Berechnungsgrundlage seine PKV-Beiträge erhöht wurden.

In dessen Folge konnten und können Privatversicherte zu viel gezahlte Prämien zurückfordern – für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren. Voraussetzungen ist, dass die PKV-Mitteilungsschreiben über vergangene Beitragserhöhungen nicht den Anforderungen nach § 203 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) genügen.

Offen blieb indes lange die Frage nach dem Beginn und Ende der Verjährungsfrist. Die beträgt in aller Regel drei Jahre, wurde bis dato aber nicht gerichtlich bestimmt. Doch jetzt steht fest, dass das Urteil vom Dezember 2020 auch den Beginn der Verjährungsfrist darstellt. Das Verjährungsende liegt demnach in 2023. Das hat der BGH heute entschieden.

Ansprüche jetzt geltend machen

Privatversicherte sollten dennoch zügig aktiv werden, wollen sie mögliche Ansprüche gegen ihre PKV geltend machen. Denn: Die zehn-jährige Verjährungshöchstgrenze kann Privatversicherten mit dem Jahreswechsel unter Umständen ein Jahr der Rückerstattung kosten.

Wichtig: zehn-jährige Verjährungshöchstgrenze
Zum Jahreswechsel kann sich der Zeitraum für Rückerstattungen um ein Jahr schmälern. Privatversicherte können im nächsten Jahr unter Umständen lediglich Rückzahlungen für neun Jahre geltend machen und nicht mehr für zehn Jahre.

Eines muss dabei allerdings berücksichtigt werden: Der*die Versicherungsnehmer*in darf in der Vergangenheit noch keine Rückzahlungsansprüche beim Privatversicherer geltend gemacht haben.

Verjährungsfrist greift nicht bei geltend gemachten Ansprüchen

In dem Fall, auf den das heutige Urteil zurückfällt, hatte ein Versicherungsnehmer bereits vor dem wegweisenden Urteil zur Beitragserstattung vom Dezember 2020 Ansprüche gegen seine PKV geltend gemacht. Der Privatversicherte hatte also bereits seit Längerem Kenntnis von den unwirksamen Beitragserhöhungen. Damit, so der BGH, sei die Verjährungsfrist bereits früher begonnen – und habe auch bereits geendet.

Wichtig: Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis
Oft hängt der Beginn der drei-jährigen Verjährungsfrist mit einem bedeutendem Urteil zusammen. Ab diesem Zeitpunkt haben Geschädigte die Möglichkeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können i.d.R. keine Forderungen mehr erwirkt werden.

 

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