Höhe des Kindergeldes und Anspruch

Der Anspruch auf Kindergeld entsteht mit der Geburt eines Kindes. Einen Anspruch auf Kindergeld haben dabei in erster Linie die jeweiligen Eltern oder Erziehungsberechtigten. Genau genommen erfolgt die Auszahlung immer an einen Elternteil. Dieser bekommt das Kindergeld ausgezahlt. Der Anspruch darauf besteht grundsätzlich, wenn

  • das Kind unter 18 Jahre alt ist
  • das Kind mit im gemeinsamen Haushalt lebt und dort regelmäßig versorgt wird und
  • der Wohnort der Familie in Deutschland, einem anderen EU-Land, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz ist.

Wie viel Kindergeld steht Ihnen zu?

Das Kindergeld ist keine Sozialleistung, sondern eine steuerliche Entlastungsleistung. Daher finden Sie die aktuelle Höhe im § 66 Einkommensteuergesetz (EStG). Seit dem 01.01.2021 beträgt das Kindergeld 15 EUR für jedes Kind mehr:

Das Kindergeld wird einmal monatlich zu einem festen Termin, abhängig der Endziffer Ihrer Kindergeldnummer auf Ihr Konto überwiesen. Die Zahlungstermine können Sie bei Ihrer Familienkasse erfragen oder im Internet einsehen.

Tipp: Kindergeldzuschlag ist möglich

Neben dem festen Kindergeld, welches dem Erziehungsberechtigten unabhängig vom Einkommen gezahlt wird, ist ein sogenannter Kindergeldzuschlag möglich. Abhängig vom monatlichen Familieneinkommen wird das Kindergeld mit bis zu 205 EUR pro Kind aufgestockt. Insbesondere Geringverdiener sollten diese Möglichkeit prüfen.

Das Kindergeld beantragen

Damit es zu einer Auszahlung des Kindergeldes kommt, müssen Sie einen Kindergeld-Antrag stellen. Zuständig für die Auszahlung des Kindergeldes sind die Familienkassen. Diese sind regional über Deutschland verteilt. Lediglich Mitarbeiter im öffentlichen Dienst oder im Beamtenverhältnis erhalten das Kindergeld über Ihre Gehaltsabrechnung.

Der Kindergeld-Antrag ist online erhältlich. Füllen Sie diesen aus und reichen Sie ihn bei der zuständigen Familienkasse ein. Welche Familienkasse für Sie zuständig ist, können Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur herausfinden.

Kindergeld können Sie auch rückwirkend beantragen, jedoch höchstens für sechs Monate. Stellen Sie daher rechtzeitig einen Antrag, damit Ihnen kein finanzieller Schaden entsteht. Dem Antrag beizulegen ist mindestens eine Geburtsbescheinigung. Bei älteren Kindern, die später in den Haushalt aufgenommen werden, wird zudem ein Nachweis über die Aufnahme in den eigenen Haushalt benötigt.

Auch Zählkinder sollten Sie angeben. Zählkinder sind Kinder, die nicht in Ihrem Haushalt leben und für die Sie daher kein Kindergeld erhalten können. Sie zählen jedoch mit, wenn es um die Höhe Ihres Kindergeldanspruches geht.

Beispiel: Zählkinder angeben

Eine Mutter ist in zweiter Ehe verheiratet und bekommt ein Kind. Die beiden Kinder aus erster Ehe leben beim Vater und dieser erhält das Kindergeld. Diese beiden Kinder sind Zählkinder. Die Mutter erhält für sie zwar kein Kindergeld, aber sie zählen als Kinder mit. Das neue Kind ist das dritte Kind der Mutter und erhält somit einen höheren Kindergeldbetrag.

Beim Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle wird jedem Elternteil der halbe Kindergeldbetrag angerechnet, da beide Anspruch darauf haben.

Besonderheiten beim Kindergeldbezug ab 18 Jahren

Unter einigen Voraussetzungen kann das Kindergeld auch über den 18. Geburtstag hinaus gezahlt werden. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind

  • sich noch in schulischer oder beruflicher Erstausbildung befindet oder studiert.
  • eine zweite Ausbildung absolviert und zusätzlich maximal 20 Wochenstunden arbeitet.
  • sich für längstens vier Monate in einer Übergangszeit befindet (z. B. zwischen Schulabschluss und beginnender Ausbildung).
  • ein berufsbezogenes Praktikum absolviert.
  • einen freiwilligen Dienst absolviert (z. B. Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr).
  • noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sich aber nachweislich darum bemüht.
  • unter 21 Jahre alt und arbeitssuchend gemeldet ist.Wie lange bekommen Sie für Ihr Kind Kindergeld

Der Kindergeldbezug kann unter den zuvor aufgezählten Voraussetzungen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Kinder mit Behinderungen, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sind, können unbefristet Kindergeld beziehen. Ab dem 18. Geburtstag müssen über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen weiteren Kindergeldbezug regelmäßig Nachweise eingereicht werden wie

  • Schulbescheinigungen
  • Semestereinschreibungen
  • Praktikumsbestätigungen etc.

Veränderte Lebensbedingungen und mögliche Rückzahlungen

Bei Kindern über 18 Jahren fordert die Familienkasse eine Bescheinigung über die Voraussetzungen für den längeren Kindergeldbezug. Über den Antrag wird in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen entschieden.

In Ausnahmefällen kann das Kindergeld auch direkt an das Kind ausgezahlt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen oder das Kind bereits ausgezogen ist. Im Übrigen müssen Sie auch Unterhalt für volljährige Kinder zahlen. Um das Kindergeld direkt zu erhalten, muss das Kind den sogenannten Abzweigungsantrag stellen.

Empfehlung: Kindergeld nicht einfach weiterleiten

Ist Ihr Kind bereits ausgezogen, sollten Sie das Kindergeld nicht einfach weiterleiten, sondern tatsächlich einen Abzweigungsantrag stellen. Mit diesem geht dann auch die Verantwortung und die Mitwirkungspflicht auf Ihr Kind über. Eventuelle Rückforderungen durch Meldeversäumnisse werden ansonsten an Sie gerichtet.

Wann droht die Rückzahlung von Kindergeld?

Solange Ihr Kind noch keine 18 Jahre alt ist und Sie in Deutschland leben, besteht in jedem Fall ein Kindergeldanspruch und Sie müssen sich um nichts kümmern. Ist Ihr Kind über 18 Jahre alt und erhält aufgrund der genannten Bedingungen weiterhin Kindergeld, haben Sie die Pflicht jede Änderung in den betreffenden Lebensbedingungen der Familienkasse mitzuteilen. Dies sind insbesondere

  • die Beendigung von Ausbildung oder Studium
  • die Annahme einer Arbeitsstelle
  • oder der Abbruch eines Praktikums oder Freiwilligendienstes.

Die Familienkasse prüft darüber hinaus regelmäßig das Vorliegen der Bedingungen. Hat sich zwischenzeitlich eine Änderung ergeben und Sie haben dies nicht mitgeteilt, ergibt sich eine Rückforderung an Kindergeld für den betreffenden Zeitraum. Melden Sie daher jede Änderung möglichst umgehend, um hohe Rückzahlungen zu vermeiden.