Die finanziellen Folgen der Kurzarbeit

Sobald Ihr Arbeitgeber ankündigt, dass er Kurzarbeit anmelden möchten, ist es für Sie als Arbeitnehmer wichtig zu wissen, wie viel Arbeitsentgelt Sie am Ende des Monats überhaupt noch erhalten und wer dieses überhaupt an Sie zahlt. Hinzu kommt, dass viele Betroffene durch Kurzarbeit Schwierigkeiten haben, ihre Lebenshaltungskosten zu tragen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Hat Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet, dann setzt sich Ihr neues verfügbares Nettogehalt aus zwei Bestandteilen zusammen. Es besteht zum einen aus einem reduzierten Teil Ihres vorherigen Gehalts und zum anderen aus dem Kurzarbeitergeld.

Ihr Gehalt würde sich innerhalb der Kurzarbeit daher nach folgendem Prinzip berechnen: Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen nur noch das Gehalt und Sozialabgaben in dem Umfang, wie Sie noch für das Unternehmen tätig sind. Kürzt der Arbeitgeber aufgrund der Kurzarbeit Ihre Arbeitszeit um 30 %, dann zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen nur noch 70 % Ihres vorherigen Gehaltes.

Zu diesem Betrag erhalten Sie dann als Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt gemäß § 105 SGB III 60 % des Nettolohns, der infolge der Kurzarbeit wegfällt. Sofern Sie als Arbeitnehmer über einen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 verfügen, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des weggefallenen Nettolohns.

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird das Sollentgelt nur bis zur Höhe der aktuellen Beitragsbemessung (Gehaltsgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden) herangezogen. Diese Grenze beträgt im Jahr 2020 für den Westen 6.900 EUR und für den Osten 6.450 EUR. Das Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 % dürfte daher beispielsweise im Westen den Betrag von 4.623 EUR nicht überschreiten.

Beispielrechnung: Sie als Arbeitnehmer sind von der Kurzarbeit betroffen. In Ihrem Betrieb wird nur noch mit reduzierter Arbeitszeit gearbeitet. Vor der Kurzarbeit hatten Sie einen Bruttolohn von 1.800 EUR. Durch die Einführung der Kurzarbeit erhalten Sie nur noch 1.200 EUR brutto. Mit der Steuerklasse I und keinen vorhandenen Kindern ergibt sich daher folgende Berechnung für das Kurzarbeitergeld:

  • Reguläres Monats-Bruttogehalt: 1.800 EUR
  • Monatsbrutto durch die Kurzarbeit: 1.200 EUR
  • pauschalisierter Nettolohn regulär: 1.302,16 EUR
  • pauschalisierter Nettolohn Kurzarbeit: 945,50 EUR
  • Differenz: 356,66 EUR
  • Leistungssatz Kurzarbeit: 60 %
  • Gezahltes Kurzarbeitergeld: 214 EUR
  • Einkommen während der Kurzarbeit: 214 EUR  + 945,50 EUR = 1159,50 EUR

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Bei dieser muss Ihr Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dann das Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber aus, dieser überweist es dann an Sie als Arbeitnehmer.

Kann man das Kurzarbeitergeld aufstocken?

Sollte durch den Bezug von Kurzarbeitergeld das Einkommen nicht mehr ausreichen, um die Lebenshaltungskosten zu decken, können Sie zusätzlich Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) beantragen. Wie hoch Ihr Anspruch auf Hartz IV wäre, muss im Einzelfall geprüft werden.

Nachteil ist jedoch, dass die Beantragung ziemlich aufwendig ist und bis zur endgültigen Bewilligung durchaus viel Zeit verstreichen kann. Bevor jedoch eine Verschuldung eintritt, sollten Sie eine Beantragung von Hartz IV in jedem Fall in Betracht ziehen.

Die Auswirkungen der Kurzarbeit

Neben der Frage, wie viel Geld Sie am Ende des Monats durch die Kurzarbeit überwiesen bekommen, stellen sich auch noch andere Fragen.

Hat die Kurzarbeit steuerliche Nachteile?

Sämtliche Rechte und Pflichten bei Kurzarbeit zu kennen, ist gar nicht so einfach. Aber: Egal welche Form des Kurzarbeitergeldes Sie erhalten, dieses ist steuerfrei. Grund hierfür ist, dass die Kurzarbeitergelder durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen werden. Das Kurzarbeitergeld unterliegt aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Somit wird das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung Ihres Steuersatzes erfasst und führt somit zu einem höheren Prozentsatz, mit dem dann Ihr übriges Einkommen versteuert wird.

Muss das Kurzarbeitergeld bei der Steuererklärung angegeben werden?

Da Sie das Kurzarbeitergeld nicht direkt von der Bundesagentur für Arbeit überwiesen bekommen, sondern von Ihrem Arbeitgeber, taucht die Zahlung des Kurzarbeitergeldes in Ihrer jährlichen Lohnsteuerbescheinigung auf. Sollten Sie Ihre Steuererklärung selbst machen, dann tragen Sie das Kurzarbeitergeld in der entsprechenden Anlage zur Steuererklärung ein.

Hinweis: Pflicht zur Steuererklärung

Sollten Sie in einem Jahr mehr als 410 EUR Kurzarbeitergeld erhalten haben, dann sind Sie sogar verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Was ist das fiktive Entgelt bei der Kurzarbeit?

Um die Beiträge während der Kurzarbeit zu berechnen, muss zwischen drei verschiedenen Arten von Entgelt unterschieden werden.

  • Das Soll-Entgelt

Das ist das regelmäßige Entgelt ohne Kurzarbeit.

  • Das Ist-Entgelt

Das ist das für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung erzielte Arbeitsentgelt, auch Kurzlohn genannt. Aus diesem Entgelt berechnen sich die Beträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung.

  • Das fiktive Entgelt

Das fiktive Entgelt beträgt 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt. Beiträge aus dem fiktiven Entgelt werden nur vom Arbeitgeber getragen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen beim fiktiven Entgelt. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose übernimmt die Bundesagentur für Arbeit.

Wie wirkt sich die Kurzarbeit auf Sozialabgaben aus?

Während der Kurzarbeit bleiben Sie als Arbeitnehmer in allen Bereichen der Sozialversicherung versichert. Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber noch Kurzlohn für die tatsächlich erbrachte Arbeit erhalten, dann tragen Sie und der Arbeitgeber die sich daraus ergebenden Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte.

Für das Kurzarbeitergeld fallen keine Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung und kein Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose an. Diese Beiträge muss Ihr Arbeitnehmer alleine tragen. Die Beitragspflicht umfasst den gesamten ermittelten Beitrag aus dem fiktiven Arbeitsentgelt.

Hinweis: Gesetz zur befristeten Verbesserung der Regelung für Kurzarbeitergeld

Der Deutsche Bundestag hat am 13.03.2020 aufgrund des Coronavirus beschlossen, dass der Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits ab dem 01.03.2020 erleichtert werden soll. Die Bundesagentur übernimmt die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.

Hat die Kurzarbeit Einfluss auf die private Krankenversicherung?

Sollten Sie privat kranken- und pflegeversichert sein, müssen Sie keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Sie erhalten in diesem Fall von Ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Wurde Kurzarbeit angeordnet, dann muss für die Höhe dieses Beitragszuschusses zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem durch das Kurzarbeitergeld ersetzen Entgelt unterschieden werden.

Im Hinblick auf das tatsächlich erzielte Entgelt erhalten Sie als Arbeitnehmer grundsätzlich einen Beitragszuschuss in Höhe des Betrages, der sich als Beitrag bei Versicherungspflicht für den Arbeitgeber ergeben hätte. Dies jedoch begrenzt auf die Hälfte des Beitrages für die private Kranken- und Pflegeversicherung.

Für das Kurzarbeitergeld ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den Ihr Arbeitgeber als Beitrag bei gesetzlich Versicherten zu tragen hätte. Somit übernimmt Ihr Arbeitgeber trotz privater Kranken- und Pflegeversicherung den Arbeitnehmeranteil. Der Beitragszuschuss wird jedoch maximal in Höhe des Betrages geleistet, den Sie für Ihre Krankenversicherung zu zahlen hätten.

Kurzarbeit und Unterhaltszahlungen

Im Grunde wirkt sich die Kurzarbeit gar nicht auf Ihre Unterhaltszahlungen aus. Kurzarbeitergeld stellt Einkommen dar, da es eine Lohnersatz– und keine Sozialleistung ist, und Unterhalt wird nun einmal aus dem Einkommen gezahlt.

Ob Sie nun weiterhin die volle Unterhaltshöhe trotz Kurzarbeit zahlen müssen, kann pauschal nicht beantwortet werden. Verringert sich in der Theorie die Unterhaltshöhe (notwendiger Selbstbehalt und tatsächlich vorhandenes Einkommen) bedeutet dies nicht, dass Sie die Unterhaltszahlungen einfach eigenmächtig kürzen dürfen.

Sollten Sie keine Rücklagen haben, empfiehlt es sich, Kontakt zum anderen Elternteil aufzunehmen und diesem mitzuteilen, dass Sie in Kurzarbeit sind und nicht mehr die volle Höhe an Unterhaltszahlungen leisten können. Wenn Sie mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, kann dieser dann Unterhaltsvorschuss beantragen, um den fehlenden Betrag auszugleichen.

Hinweis: Elternteil stimmt nicht zu

Akzeptiert der andere Elternteil die reduzierten Unterhaltszahlungen nicht, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann dann vor Gericht die Änderung der Unterhaltsurkunde, sofern vorhanden, sowie die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dieser beantragen.