Verkehrsverstöße durch Fußgänger

Bei Verkehrsverstößen denken Sie vielleicht zuerst an Autofahrer. Doch auch Fußgänger unterliegen grundsätzlichen Verhaltensregeln, die sie befolgen müssen.

  • Innerhalb geschlossener Ortschaften laufen Fußgänger bei fehlendem Gehweg auf der linken oder rechten Straßenseite.
  • Außerhalb geschlossener Ortschaften darf nur der linke Fahrbahnrand genutzt werden.
  • Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit sind mehrere Fußgänger verpflichtet, einzeln und hintereinander zu gehen.
  • Wer eine Straße überqueren möchte, muss das als Fußgänger auf kürzestem Weg und zügig tun. Sind ein Zebrastreifen oder eine Ampel in der Nähe, müssen Sie diese vorrangig nutzen.

Nach § 26 StVO müssen Autofahrer anhalten, wenn Sie als Fußgänger erkennbar den Zebrastreifen zum Überqueren nutzen möchten, wobei die “objektive Erkennbarkeit” maßgeblich ist. Sie müssen den Autofahrer also nicht durch Blicke oder Handzeichen aufmerksam machen. Es reicht aus, wenn Sie zügig auf den Überweg zugehen.

Hinweis: Fußgänger können rechtlich belangt werden

Verkehrsverstöße durch Fußgänger können rechtliche Folgen nach sich ziehen, wenn Sie zum Beispiel in betrunkenem Zustand gefährdend in den Straßenverkehr eingreifen. Rechtsgrundlage ist § 13 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung), auch wenn für Fußgänger keine Promille-Grenzen gelten.

Verhaltensregeln für Fußgänger

Es gibt bestimmte Verhaltensregeln, die die meisten Fußgänger nicht kennen, die jedoch eingehalten werden müssen. Wussten Sie zum Beispiel, dass Sie als Fußgänger eine Straße nicht quer passieren dürfen? Tatsächlich müssen Sie eine Straße auf dem kürzesten Weg zügig überschreiten. Vorab müssen Sie sich durch einen Blick zuerst nach rechts und dann nach links vergewissern, dass kein Fahrzeug naht.

Vorrang haben Sie als Fußgänger beim Überqueren eines Zebrastreifens. Doch wie ist die Verkehrssituation, wenn die Fußgängerampel nicht in Betrieb ist oder lediglich gelb blinkt? Nur wenn der Überweg durch einen Zebrastreifen gekennzeichnet ist, haben Sie als Fußgänger Vorrang. Ansonsten gelten die Regeln zum Überqueren der Straße, sodass Sie den fließenden Verkehr beachten müssen.

Die Grundregel für Fußgänger ist in § 25 StVO (Straßenverkehrsordnung) gesetzlich normiert, wonach Fußgänger Gehwege nutzen müssen. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Gehwege beziehungsweise Seitenstreifen vorhanden sind. In Ausnahmefällen darf der Gehweg auch verlassen werden, zum Beispiel wenn Fußgänger sperrige Gegenstände mit sich führen, für die der Gehweg zu schmal ist. Fehlen Gehweg oder Seitenstreifen, bleibt nur die Fahrbahn, und auch hier gibt es feste Regeln.

Tipp: Verhalten bei Schieben von Fahrrad

Verkehrsverstöße durch Fahrradfahrer liegen nur vor, während das Fahrrad tatsächlich gefahren wird. Wer als Fahrradfahrer sein Fahrrad schiebt, gilt nach der StVO als Fußgänger. Den Gehweg nutzen dürfen Sie nur so lange, wie Sie keine Behinderung für die übrigen Fußgänger sind. Ansonsten müssen Sie den Gehweg verlassen und zwingend den rechten Fahrbahnrand nutzen.

Auch Inline-Skater gelten als Fußgänger und müssen den Gehweg nutzen, wobei Sie verpflichtet sind, Ihre Geschwindigkeit an die der Fußgänger anzupassen. Straßen und Radwege dürfen nur ausnahmsweise bei besonderen Veranstaltungen von Inlinern befahren werden.

Die häufigsten Unfallursachen durch Fußgänger

Auch gegenüber Fußgängern können bei Missachten der Verkehrsregeln Bußgelder verhängt werden, wobei der Regelsatz bei 5 EUR beginnt. Auch als Fußgänger können Sie bei erheblichen Verstößen Punkte in Flensburg sammeln und eine Strafe von 60 EUR bekommen, sogar wenn Sie noch keinen oder keinen Führerschein besitzen. Möglich ist das ab dem 12. Lebensjahr.

Haben Sie einen oder mehrere Punkte auf Ihrem Punktekonto, kann die Führerscheinstelle Ihren Antrag auf Fahrerlaubnis ablehnen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die die Führerscheinstelle je nach Einzelfall entscheidet.

Doch was sind die häufigsten Verkehrsverstöße durch Fußgänger, die ein Bußgeld nach sich ziehen? Kommt es zu einem Unfall zwischen Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern, sind Fußgänger meistens nicht die Verursacher. Lediglich 3,7 % aller Verfehlungen, die im Jahr 2017 zu Unfällen mit Personenschaden geführt haben, sind auf das Fehlverhalten von Fußgängern zurückzuführen. Es sind vor allem drei Fehler, die zu diesen Unfällen geführt haben.

  1. An der Spitze steht das Überschreiten der Fahrbahn, ohne dass auf den Fahrzeugverkehr geachtet wird.
  2. Gefolgt wird diese Unfallursache durch das plötzliche Hervortreten hinter Sichthindernissen, um die Fahrbahn zu überqueren.
  3. An dritter Stelle der Verkehrsverstöße durch Fußgänger steht das Überschreiten der Fahrbahn an Stellen, an denen der Fußgängerverkehr durch Lichtzeichen oder durch Polizeibeamte geregelt wird.

Hinweis: Führerscheinentzug für Fußgänger möglich

Grundsätzlich ist es richtig, das Fahrzeug stehen zu lassen, um zu Fuß auf eine Feier zu gehen. Doch selbst dann kann Ihnen ein juristisches Nachspiel drohen, wenn Sie alkoholisiert sind. Sind Sie als Fußgänger verhaltensauffällig und derart angetrunken, dass zumindest Alkoholmissbrauch vorliegt, kann Ihnen der Führerscheinentzug drohen.

Bestehen aufgrund der Gesamtsituation erhebliche Zweifel an Ihrer Fahreignung, kann auch einem Fußgänger gegenüber eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.

Bußgelder für Verkehrsverstöße durch Fußgänger

Verstößt ein Fußgänger gegen die genannten Regeln, muss er sich diesbezüglich verantworten. Die Strafen reichen von einem Bußgeldbescheid mit geringen Strafen von 5 EUR bis hin zu hohen Zahlungen und einem Punkt in Flensburg. Aber Achtung: Sie können Ihren Bußgeldbescheid prüfen lassen, bevor sie eine Strafe akzeptieren.