Unfall in der Waschstraße: Haftung und Haftungsausschluss

Die gute Nachricht für alle Verbraucher vorab: Ein genereller Haftungsausschluss für alle Schäden, die in einer Waschanlage entstehen können, ist nicht rechtmäßig. An der Waschstraße angebrachte Schilder mit Ausschlusshinweisen schützen den Betreiber nicht, um die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall auszuschließen.

Jedoch ist der geschädigte Autofahrer immer in der Pflicht. Er muss nachweisen, dass er seinerseits alles Notwendige getan hat, um einen Schaden durch Bürsten oder Gebläse zu vermeiden. Ferner ist der Kunde in der Beweispflicht: Es liegt an ihm nachzuweisen, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist und nicht etwa schon vorlag.

Sind Haftungshinweise zulässig?

Auf der Quittung oder dem Eingang zur Waschstraße angebrachte Hinweise sind vielfach noch verbreitet. Sie beinhalten, dass der Betreiber die Haftung für

  • Schäden an Antennen
  • Spiegeln
  • Zierleisten und/oder die dadurch verursachen Lackschäden 
  • und Kratzer 

nicht übernimmt, wenn ihn kein grobes Verschulden träfe.

Tipp: Generelle Haftungsbeschränkungen sind ungültig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2004 festgestellt, dass diese pauschale Haftungsbeschränkung unzulässig ist. Er sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.

Was muss der Kunde tun, um Beschädigungen abzuwenden?

Jeder Kunde einer Waschanlage ist im Prinzip verpflichtet, vor Abschluss des Vertrages – Angabe der Waschart und deren Bezahlung – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers zu lesen. Diese müssen in den Geschäftsräumen öffentlich gemacht werden. Sie nur auf die Quittung zu drucken reicht nicht aus, da mit dem Aushändigen der Quittung der Vertrag bereits abgeschlossen ist.

Zu Ihren Pflichten als Kunde gehört auch, dass Sie am Fahrzeug Vorkehrungen treffen, die mithelfen, eventuelle Beschädigungen zu vermeiden:

  • Antenne abschrauben
  • Fenster schließen
  • Scheibenwischer abstellen bzw. Regensensor deaktivieren
  • Mündliche Anweisungen des Betreibers beachten
  • Motor abstellen, Gang herausnehmen und Lenkrad loslassen
  • Bei Grünlicht am Ende des Waschvorgangs Waschanlage zügig verlassen

Wozu ist der Betreiber verpflichtet?

Jeder Betreiber einer Waschanlage – und auch der jeweilige Mitarbeiter – hat seinerseits Pflichten. Vor der Einfahrt in die Waschanlage muss er entscheiden, ob das Fahrzeug überhaupt für seine Anlage geeignet ist. Im Zweifelsfall darf er das Fahrzeug nicht annehmen. Im Nachhinein damit zu argumentieren, dass es am Wagen gelegen habe, entbindet ihn nicht von der Haftung.

Hinweis: Betreiberhinweis auf mögliche Schäden ist Pflicht

Ist abzusehen, dass Antennen oder Anbauteile, die nicht abgenommen oder eingeschoben werden können, in der Waschanlage Schaden nehmen, haftet der Betreiber, wenn er das Fahrzeug nicht zurückgewiesen oder den Kunden auf mögliche Beschädigungen hingewiesen hat.

Unfall in der Waschanlage: Die häufigsten Schäden

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen lassen sich Beschädigungen und Unfälle in der Waschanlage nicht immer vermeiden. Zu den häufigsten Schäden gehören

  • Lackschäden
  • beschädigte Zierleisten und Felgen
  • beschädigte Spiegel und Frontscheiben

Müssen Lackschäden ersetzt werden?

Oft sind es verschmutzte oder abgenutzte bzw. nicht mehr funktionstüchtige Reinigungsbürsten, die dem Lack schaden. Von kleinen Kratzern bis hin zu großen Schrammen sind dadurch Lackschäden möglich. Es empfiehlt sich deshalb nach der Ausfahrt einen Kontrollgang rund um das Auto zu machen. Aber selbst dann, wenn Sie das vergessen haben oder es nur flüchtig vorgenommen wurde, kann der Waschstraßenbetreiber in Haftung genommen werden.

Was ist, wenn Zierleisten oder Felgen beschädigt werden?

Dass Zierleisten abgerissen oder gelockert werden, kommt häufiger vor. Allerdings liegt hier die Schuld nicht immer beim Betreiber der Waschstraße oder den defekten Bürsten. Manchmal ist die Ursache der Klebstoff, mit dem die Leisten angebracht worden sind. Seine Klebkraft lässt mit der Zeit nach, die Leisten lösen sich bei starker Beanspruchung. Als Schadensursache die Fahrt durch die Waschanlage zu beweisen, ist mitunter problematisch.

Ähnliches gilt für Radkappen. Springen sie in der Waschanlage ab, kann der Grund sein, dass sie bereits vorher nicht mehr richtig befestigt waren. Hier ist es ebenfalls nicht immer einfach, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Tipp: Zurückweisung nicht sofort akzeptieren

Wird die Regulierung – oder Ausbesserung – des Schadens abgelehnt, ist dies noch kein Grund, gleich auf die Ansprüche zu verzichten. Machen Sie den Schadensersatz nochmals schriftlich geltend. Ein Hinweis auf die mögliche Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist bei Bagatellschäden oft schon hilfreich.

Spiegel oder Frontscheibe kaputt: Wer zahlt?

In diesem Fall ist die Schadensursache meist eindeutiger. Wird ein Spiegel durch die Bürsten abgerissen oder durch den Trocknungsbügel die Frontscheibe beschädigt, lässt sich dies relativ einfach nachweisen. Es gilt ebenfalls: Melden Sie den Schaden sofort und dokumentieren sie ihn.

Auffahrunfall in der Waschstraße: Wer haftet?

Es klingt fast unglaublich und doch gehören Auffahrunfälle in der Waschanlage zu den häufigsten Schadensursachen. Grund dafür ist meist ein Fehlverhalten eines Autofahrers, aber auch Störungen im Betriebsablauf des Programms können dazu führen.

Damit Auffahrunfälle soweit wie möglich ausgeschlossen sind, muss jeder Betreiber den Kunden vor der Einfahrt über Verhaltensregeln informieren:

  • Gang raus
  • Handbremse lockern
  • Lenkrad frei

sind die wichtigsten Anweisungen hierzu. Da diese Fehler typisch sind, haftet der Waschanlagenbetreiber, wenn er die entsprechende Belehrung unterlässt. Gaffer bei Unfällen in der Waschstraße sind besonders gefährlich.

Unfall in der Waschanlage: Die Beweislast

Jeder Kunde ist verpflichtet, in der Waschanlage entstandene Schäden sofort dem Betreiber oder seinen Mitarbeitern zu melden. Wichtige Schritte hierbei sind

  • den Schaden sofort melden
  • Fotoaufnahmen vom Schaden fertigen
  • den genauen Schadenszeitpunkt mit Ort, Datum und Zeit festhalten
  • Gesprächsnotizen über die Schadensmeldung machen

Ist es sinnvoll einen Sachverständigen einzuschalten?

Stellt ein Sachverständiger fest, dass der Kunde alles getan hat, um den Schaden auszuschließen, haftet der Anlagenbetreiber nicht automatisch. Das außergerichtliche Gutachten gilt lediglich als Indiz. Der Sachverständige müsste zudem bestätigen, dass die Schäden durch die Waschanlage entstanden sind.

Erkennt der Sachverständige einen Fehler im Programmablauf oder eine andere Störung, kann der Betreiber die Haftung unter Umständen abwenden. Dazu muss er aber die fachgerechte Wartung und Überprüfung der Waschanlage lückenlos dokumentiert haben.

Auch bei einem höheren Schaden am Fahrzeug kann die Einschaltung eines Sachverständigen sinnvoll sein. Als Fachmann ist er in der Lage, Vorschäden auszuschließen sowie den Zeitpunkt des Schadens – falls dieser bestritten wird – näher zu bestimmen. Er erkennt, welche – eventuell defekten – Teile der Waschanlage zum Schaden am Kfz geführt haben.

Empfehlung: Rechtsanwalt hinzuziehen

Wird der Schaden vom Betreiber verneint oder die Regulierung abgelehnt, ist fachmännischer Rat wichtig. Ein Rechtsanwalt berät Sie über die Erfolgsaussichten, den Schadensersatz gerichtlich einzuklagen.

Eine entsprechende Rechtsschutzversicherung übernimmt die Beratungskosten. Auf die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu verzichten, weil der Betreiber sich anfänglich querstellt, ist bei einem Unfall in der Waschanlage selten die bessere Entscheidung. Lediglich bei Bagatellschäden kann eine Interessenabwägung sinnvoll sein.