Der Ablauf des Bußgeldverfahrens

Mit einem Bußgeldbescheid werden Verkehrsordnungswidrigkeiten geahndet. Ordnungswidrigkeiten beziehen sich allgemein auf Handlungen, die rechtliche Vorschriften verletzen, im Vergleich mit einer Straftat aber einem minderschweren Bereich zuzuordnen sind. Typischerweise geht es bei Verkehrsordnungswidrigkeiten um

  • falsches Parken
  • Rotlichtverstöße oder
  • Geschwindigkeitsverletzungen.

Ein Bußgeldkatalog listet die entsprechenden Sachverhalte auf und legt die regelmäßig zu verhängenden Bußgelder fest.

Wie läuft ein Bußgeldverfahren ab?

Am geringsten bewertet werden verschiedene Verkehrsrechtsverstöße, die mit einer Verwarnung geahndet werden. Dazu zählt beispielsweise unzulässiges Parken. Wenn Sie eine Verwarnung erhalten, haben Sie die Wahl, das Verwarngeld zu bezahlen oder nicht.

Geht die Zahlung nicht fristgerecht bei der Behörde ein, ergibt sich eine automatische Überleitung der Verwarnung in das Bußgeldverfahren. Verwarnungen können nicht mit eigenen Rechtsmitteln angegriffen werden. Nicht jedem Bußgeldbescheid ist eine Verwarnung vorgelagert. Allerdings können Sie den Bußgeldbescheid prüfen lassen.

Das eigentliche Bußgeldverfahren beginnt für Sie in der Regel damit, dass Sie einen Anhörungsbogen erhalten. Darin soll der Betroffene Angaben zu seiner Person machen, wozu er verpflichtet ist.

Ausfüllhilfe Anhörungsbogen Bußgeldbescheid

Hinweis: Der Fahrer des Autos haftet

In Deutschland geht das Bußgeldrecht von der sogenannten Fahrerhaftung aus. Das bedeutet, dass regelmäßig der Fahrer für Verkehrsrechtsverstöße einzustehen hat, nicht der Halter des Fahrzeugs.

Da das deutsche Recht die Fahrerhaftung vorsieht , können Sie zur Rechtschaft gezogen werden, wenn Sie mit einem fremden Auto fahren und einen verkehrsrechtlichen Verstoß begehen.

Fremde Fahrzeuge können beispielsweise sein:

  • Firmenwagen
  • Mietwagen
  • ein im CarSharing benutzten Fahrzeug
  • von einem Freund geliehenes Fahrzeug

Der Anhörungsbogen spielt in dieser Konstellation eine wichtige Rolle. Er führt nämlich zu einer Verjährungsunterbrechung, sobald die Behörde über die Erstellung des Bogens verfügt. Wird der Anhörungsbögen dagegen dem Halter des Fahrzeugs übersendet, der zum Zeitpunkt der Tat nicht gefahren ist, wird die Verjährung nicht unterbrochen.

Die Verjährung ist im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht wichtig. Die Behörde hat regelmäßig nur drei Monate ab Tatbegehung Zeit, die Verfolgung des Täters auf den Weg zu bringen und ihn zu ermitteln. So führt die Verfügung zur Erstellung des Anhörungsbogens dazu, dass die Dreimonatsfrist wieder von Neuem beginnt.

Tipp: Spielen Sie nicht auf Zeit

In glücklichen Konstellationen vergehen die drei Monate, in der die Behörde den Fahrer ermitteln muss, aufgrund des Hin- und Her zwischen Firma und Fahrer. Darauf sollten Sie allerdings nicht vertrauen und nicht mit anderen Beteiligten vorsätzlich sowie nachweislich darauf hinarbeiten.

Die Behörde wird deshalb hinterher sein, den richtigen Adressaten des Bußgeldbescheides – den Fahrer zur Tatzeit – zu ermitteln und ihm gegenüber rechtzeitig entsprechende Schritte einzuleiten, wie beispielsweise die Versendung des Anhörungsbogens.

Bußgeldbescheid und Firmenwagen

Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann die Behörde häufig nicht auf den ersten Blick ermitteln, wer hier tatsächlich am Steuer saß und Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt war. Wurden Sie mit einem fremden Auto geblitzt, beispielsweise mit dem Firmenwagen, wäre es natürlich praktisch, wenn Ihr Chef als Halter des Wagens das Bußgeld zahlen müsste. Aufgrund der geltenden Fahrerhaftung ist die Sachlage allerdings nicht so einfach.

Die Behörde wird zunächst einmal den Halter des Fahrzeugs ermitteln. Stellt sich heraus, dass es sich um eine Firma handelt, wird die Fahrerermittlung aus Sicht der Behörde noch schwieriger. Sie wird sich in diesem Fall also zunächst an die Fakten halten, die sie ermitteln konnte. Sie wird den Anhörungsbogen an das Unternehmen schicken.

Entweder füllt Ihr Chef jetzt den Anhörungsbogen aus, teilt mit, dass er nicht gefahren ist und gibt Ihre Personalien an. Oder er reicht den Anhörungsbogen gleich an Sie weiter, damit Sie diesen ausfüllen können.

Bevor Sie sich über Ihren Chef ärgern, weil er Ihnen nicht dabei hilft, Ihre Fahrereigenschaft zu verdecken, sollten Sie beachten, dass Ihr Chef kein Zeugnisverweigerungsrecht bei der Behörde hat.

Hinweis: Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrecht

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Zeuge die Auskunft über sich oder einen Dritten verweigern. Beispielsweise wenn er mit dem Dritten verwandt oder verschwägert ist.

So könnte er zwar in einem ersten Schritt im Anhörungsbogen einfach schreiben, dass er nicht gefahren ist. Das würde aber im Regelfall zur Übersendung eines Zeugenfragebogens führen, und hier dürfte Ihr Chef die Aussage nicht verweigern. Er müsste in diesem Zeugenfragebogen Ihren Namen angeben.

Vielleicht fragen Sie sich, ob er nicht einfach schreiben könnte, dass er nicht weiß, wer zu welchem Zeitpunkt den Firmenwagen gefahren hat. Das ist allerdings eine Aussage, die sehr schwerwiegende Konsequenzen haben kann. Sie wird in der Regel dazu führen, dass behördenseitig die Auflage an das Unternehmen ergeht, Fahrtenbücher über die Nutzung der Firmenwagen zu führen.

Die Fahrtenbuchauflage hat es in sich, weil hier hohe Bußgelder drohen, wenn sie nicht erfüllt wird. Die mangelnde Kooperation Ihres Chefs kann diesem also teuer zu stehen kommen.

Was tun Sie jetzt also am besten, wenn ihr Chef entsprechend mit der Behörde kooperiert hat und Sie als Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt angegeben hat?

Sie verfahren hier wie bei allen anderen Bußgeldbescheiden, die Sie im privaten Bereich erhalten: Sie prüfen ihn auf seine Rechtmäßigkeit. Wenn es dabei um schwerwiegendere Vorwürfe und entsprechende Bußgelder sowie Nebenstrafen wie ein Fahrverbot geht, könnte es sich lohnen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. So können Sie, unter Umständen, ein Fahrverbot umgehen.

Haben Bußgeldbescheide arbeitsrechtliche Folgen?

Es kann durchaus etwas heikel sein, wenn Sie regelmäßig mit Firmenwagen Bußgeldbescheide erhalten, beispielsweise, weil Sie ständig zu schnell fahren. Sie können diese Bußgeldbescheide in aller Regel nicht vor Ihrem Chef geheim halten, da er als Halter des Fahrzeugs meistens zuerst von der Behörde angeschrieben wird. Je nach den Umständen des Einzelfalls, könnten solche Bußgeldbescheide möglicherweise zu arbeitsrechtlichen Abmahnungen führen.

Lassen Sie gerade mit dem Firmenwagen die Verletzung von verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht zur Regel werden. Das liegt in Ihrem ganz persönlichen Interesse und auch in dem Interesse des Unternehmens, für das Sie tätig sind.

Bußgeldbescheid und Mietwagen

Eine ganz ähnliche Situation wie beim Firmenwagen ergibt sich auch, wenn Sie mit einem Mietwagen in eine Radarfalle tappen. Auch hier gilt, wer den Verkehrsverstoß begeht, muss am Ende zahlen.

Die Bußgeldstelle wendet sich zuerst an den Autovermieter. Dieser wird Ihre Kontaktdaten weitergeben oder die Rechnung für Sie vorab begleichen, um sie dann von Ihnen einzufordern.

Unerfreulich wird es mit dem Mietwagen noch an anderer Stelle: In aller Regel wird die Autovermietung Ihnen auch noch eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen. Diese kann zwischen 10 und 80 EUR liegen. Ihr Einverständnis mit dieser Regelung erklären Sie meist schon mit dem Automietvertrag.
Bearbeitungsgebühren der Autovermieter bei Bußgeldern

Der Autovermieter darf diese pauschalierte Form einer Gebühr erheben, wenn der Vertrag gleichzeitig noch eine bestimmte Klausel enthält: Dürfen Sie nach dem Vertrag nachweisen, dass der Mehraufwand erheblich niedriger ausgefallen ist, als die Pauschale, wird der niedrigere tatsächliche Aufwand eingefordert.

Es wird in aller Regel allerdings nicht gelingen, den Verwaltungsaufwand bei der Autovermietung so zu durchdringen, dass ein solcher Beweis möglich wäre. Schließlich kennen Sie die Interna hier nicht.

Hinweis: Bearbeitungsgebühren können höher sein als das Bußgeld

Bußgeldbescheide sind beim Mietwagen eine potenziell teure Angelegenheit. Möglicherweise fällt die Bearbeitungsgebühr sogar höher aus als das Bußgeld.

Können Sie die Erhebung der Bearbeitungsgebühr vermeiden?

Das geht nur, wenn Sie das Bußgeld bezahlen, bevor die Autovermietung Kenntnis von dem Verkehrsverstoß erhält. Hier kann es angeraten sein, eigenständig die nächstgelegene Polizeidienststelle aufzusuchen, nachdem Sie beispielsweise geblitzt worden sind. Dort bitten Sie darum, das entstandene Bußgeld sofort an Ort und Stelle zu begleichen.

Auf diese Weise würde die Autovermietung von dem verhängten Bußgeld nichts erfahren, die entsprechende Bearbeitungsgebühr kann nicht fällig werden.

Bußgeldbescheid und CarSharing

Diese Konstellation kann direkt mit der Vorgehensweise von Autovermietungen verglichen werden. Die Bußgeldstelle wird sich zuerst an das CarSharing-Unternehmen wenden, welches wiederum ihre Kontaktdaten weitergeben wird. Nach der Fahrerhaftung haben Sie auch in diesem Fall für das Bußgeld einzustehen.

Darüber hinaus erheben auch CarSharing-Firmen Bearbeitungsgebühren bei Bußgeldbescheiden von Ihren Kunden. Hier werden teilweise Beträge bis zu 50 EUR und mehr erhoben. Dies ist von der Art des Verkehrsverstoßes abhängig.

Tipp: Vertragsklauseln beachten

Insbesondere bei Mietwagen und CarSharing-Verträgen sollten Sie auf die entsprechenden Vertragsklauseln achten, die Verkehrsverstöße betreffen. Die dort möglicherweise festgelegten Bearbeitungsgebühren können sich von Anbieter zu Anbieter erheblich unterscheiden.

Wird das Fahrzeug beispielsweise aufgrund von Falschparken abgeschleppt, stellt das für eine CarSharing-Firma eine unangenehme Situation dar. Schließlich steht das Fahrzeug in dieser Zeit nicht zur Verfügung. Im schlimmsten Fall kann sich diese Nichtverfügbarkeit sogar über mehrere Tage erstrecken und damit den Nutzungszeitraum überschreiten, in dem sie das Fahrzeug nutzen durften. Rechnen Sie in solchen Fällen mit weiteren Kosten.

Auch hier dürfte die einzige Möglichkeit, eine Bearbeitungsgebühr zu entgehen darin bestehen, das Bußgeld noch vor der Kenntnisnahme durch die CarSharing-Firma zu begleichen.

Bußgeldbescheid und das Auto von Verwandten/Freunden

Wurden Sie mit dem Auto von Freunden oder Verwandten geblitzt, wird sich die Bußgeldbehörde erstmal an den Halter des Wagens wenden. Sind Sie mit dem Halter verwandt oder verschwägert, könnte die Person von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dadurch würde die Behörde Schwierigkeiten haben, Sie als Fahrer zu ermitteln. Sie sollten allerdings Folgendes bedenken:

Die Fahrtenbuchauflage kann auch gegenüber Privatleuten verhängt werden. Sollte also beispielsweise Verwandte oder Ehepartner die Zusammenarbeit mit der Behörde verweigern und gelingt es dieser deshalb nicht, Sie als Fahrer innerhalb der Dreimonatsfrist zu ermitteln, droht auch Ihnen die Pflicht zur Fahrtenbuchführung.

Tipp: Der Verantwortung nicht entziehen

Prüfen Sie Bußgeldbescheide auch dann auf ihre Richtigkeit und Fehlerfreiheit. Normalerweise können Sie sich Ihrer Verantwortung nicht entziehen, auch wenn es der Behörde schwerfällt, den Fahrer zu ermitteln. Die drohende Fahrtenbuchauflage setzt entsprechenden taktischen Spielereien unter allen Beteiligten zur Irreführung der Behörde enge Grenzen.

Das ist im privaten Bereich noch unangenehmer als bei einer Firma. Wahrscheinlich setzen Sie auch das Verhältnis zu dem Familienangehörigen auf Spiel, der Ihnen das Auto ausgeliehen hat. Über die Verpflichtung, künftig ein Fahrtenbuch zu führen, wird sich die Person vermutlich nicht freuen.

Unter diesem Aspekt scheint es im privaten Bereich besonders empfehlenswert zu sein, sich der Verantwortung für den Bußgeldbescheid sofort zu stellen. Prüfen Sie dafür genau prüfen, ob es Fehler im Bußgeldbescheid gibt.

Bußgeldbescheid auf Fehler prüfen

Immer, wenn Sie mit einem fremden Fahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit begehen und dafür einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie sich ihrer Verantwortung bewusst sein.

Im Falle eines Mietwagens oder im CarSharing-Modell sind Sie sogar sehr gut beraten, ein möglicherweise entstandenes Bußgeld sofort zu begleichen, noch bevor Ihr Vertragspartner von der Ordnungswidrigkeit und dem Bußgeld erfährt. So können Sie zumindest die Bearbeitungsgebühr von der Mietwagenfirma und dem CarSharing-Betreiber vermeiden.

Allerdings ist diese Vorgehensweise nur akzeptabel, wenn Sie die Verkehrsordnungswidrigkeit tatsächlich begangen haben. In diesem Fall sollten Sie die Entscheidung der Behörden anerkennen. Bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass schätzungsweise über 1/3 aller Bußgeldbescheide falsch sind. Haben Sie also Zweifel an der Richtigkeit eines Bußgeldes, können Sie über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nachdenken.

Hier kann sich eine komplexe Rechtslage ergeben, wenn beispielsweise der Autovermieter oder der CarSharing-Betreiber eigenmächtig das Bußgeld bereits bezahlt, ohne Sie vorher zum Sachverhalt befragt zu haben. Es kann auf die individuellen Klauseln in dem entsprechenden Vertrag ankommen, den Sie mit dem Autovermieter oder der CarSharing-Firma geschlossen haben.