Die fiktive Abrechnung

Von einer fiktiven Abrechnung ist immer dann die Rede, wenn der durch den Verkehrsunfall entstandene Schaden übernommen wird, ohne dass eine Reparatur am verunfallten Fahrzeug vorgenommen wird. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlt bei der fiktiven Abrechnung den Schaden an das Unfallopfer. Diese Zahlung steht dem Unfallopfer auch zur freien Verfügung. Der Geldbetrag muss daher nicht für die Reparatur des Schadens verwendet werden.

Wann ist eine fiktive Abrechnung zu empfehlen?

Die fiktive Abrechnung wird in den meisten Fällen bei kleineren Unfallschäden in Betracht gezogen. Ein kleinerer Schaden wäre beispielsweise, wenn durch einen Unfall an einem älteren Auto leichte Kratzspuren entstehen. Aufgrund des Alters des Fahrzeugs stören diese Schäden den Geschädigten in der Regel nicht. Auf eine Schadensregulierung muss er deshalb trotzdem nicht verzichten. Hier bietet sich dann die fiktive Abrechnung des Schadens an.

Wenn Sie die Möglichkeit haben, den Schaden privat wesentlich kostengünstiger durchführen zu lassen, kann eine fiktive Regulierung des Schadens ebenfalls sinnvoll sein.

Ist die fiktive Abrechnung legal?

Bei der fiktiven Abrechnung stellt man sich die Frage, warum man eine Zahlung von der gegnerischen Versicherung erhält, wenn man den Schaden gar nicht reparieren lassen möchte.

Als Ausfluss der Dispositionsbefugnis können Sie als Geschädigter bei einem Kfz-Sachschaden entscheiden, wie die Abrechnung durchgeführt wird. So steht es Ihnen grundsätzlich frei, ob Sie die erforderlichen Mittel anhand der tatsächlich angefallenen Wiederherstellungskosten, durch Vorlage der Werkstattrechnung oder eines sonstigen Ausweises des entstandenen Aufwands konkret bei einer Werkstatt abrechnen.

Alternativ können Sie die Erforderlichkeit der Wiederherstellungskosten im Wege der Prognose des Sachverständigengutachten bestimmen. Dann haben Sie die Möglichkeit, auf dieser Grundlage fiktiv bzw. abstrakt abzurechnen, denn schließlich ist durch den Verkehrsunfall ein Schaden an Ihrem Fahrzeug entstanden. Aus diesem Grund haben Sie auch einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Sie das Fahrzeug gar nicht reparieren lassen möchten.

Ist die fiktive Abrechnung auch bei einer Vollkaskoversicherung möglich?

Durch die Teil- oder Vollkaskoversicherung werden die Kosten einer durchgeführten Reparatur ersetzt. Lange Zeit stand jedoch die Frage im Raum, ob über die Kaskoversicherung auch fiktiv abgerechnet werden kann.

Diese Frage hat der BGH im Jahre 2015 beantwortet. Der BGH hat entschieden, dass der Versicherungsnehmer bei einer Vollkaskoversicherung im Falle eines Schadens am eigenen Fahrzeug im Einzelfall die Kosten einer marktgebundenden Werkstatt bei einer fiktiven Abrechnung ansetzen kann.

Die Vorgehensweise bei einer fiktiven Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung müssen Sie einige Punkte beachten. Wegen der genauen Bezifferung des Schadens empfiehlt es sich, ein Sachverständigengutachten oder einen Kostenvoranschlag samt Bildern (bei Schäden bis ca. 1000 EUR) einzuholen. Ferner ist es wichtig zu wissen, welche Positionen Sie bei der fiktiven Abrechnung gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen können.

Müssen Sie immer ein Gutachten einholen?

Bei der Regulierung des Schadens müssen Sie eins beachten, die Höhe des Schadens bzw. die zu erwartenden Reparaturkosten müssen genau beziffert werden. Eine von Ihnen vorgenommene Schätzung wird der gegnerischen Versicherung in keinem Fall ausreichen.

Für die Bezifferung der Reparaturkosten sollten Sie Ihr Fahrzeug daher von einem Sachverständigen begutachten lassen. Hierbei ist jedoch nicht zu empfehlen, Ihr Fahrzeug durch einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung begutachten zu lassen. Dieser wird in der Regel die Reparaturkosten niedriger ansetzen, damit die Versicherung weniger zahlen muss.

Es empfiehlt sich aus diesem Grund, selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen. Hierbei sollten Sie jedoch darauf achten, dass dieser Sachverständige auch ausreichend qualifiziert ist. Er muss daher ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sein. Hier können Sie sich auch an den TÜV oder an die DEKRA wenden.

Hinweis: Wann reicht ein Kostenvoranschlag?
Bei kleineren Schäden wie einem Kratzer werden die Sachverständigenkosten vermutlich die Reparaturkosten übersteigen. Bei solchen Schäden können Sie somit auch nur einen Kostenvoranschlag bei der gegnerischen Versicherung einreichen.

Der überwiegende Teil der Rechtsprechung hält die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bei einem Schaden ab ca. 750 EUR brutto für angemessen. Aus praktischer Erfahrung sollte die Grenze hier jedoch zur Sicherheit bei 1000 EUR brutto gezogen werde. Ansonsten kann die Versicherung die Kostenübernahme der Sachverständigenkosten mit Hinweis auf die Schadenminderungspflicht ablehnen.

Welche Beträge können Sie bei der fiktiven Abrechnung geltend machen?

Bei der fiktiven Abrechnung werden in der Regel alle Positionen erstattet, die auch bei einer konkreten Abrechnung durch die Versicherung erstattet werden. Lediglich die Mehrwertsteuer wird nicht gezahlt. Diese wird nämlich immer nur dann gezahlt, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.

Hinweis: Vorsteuerabzugsberechtigung
Sollten Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, dann werden alle Kosten wie beispielsweise für einen Sachverständiger oder Rechtsanwalt ebenfalls nur netto reguliert.

Zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen gehören:

  • Reparaturkosten: Dies sind die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten. Die Reparaturkosten wurden durch den Sachverständigen oder Kostenvoranschlag festgestellt.
  • Kostenpauschale: Ein Verkehrsunfall ist mit einigen Aufwendungen verbunden. Sie müssen ggf. in Erfahrung bringen, wer die gegnerische Versicherung ist und den Schaden gegenüber Ihrer Versicherung melden. Sie müssen Unterlagen an die Versicherung senden. Für diese Aufwendungen erhalten Sie eine sogenannte Kostenpauschale, die zwischen 20,00 EUR und 25,00 EUR liegt.
  • Nutzungsausfall: Auch bei der fiktiven Abrechnung haben Sie einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Hier wird der Zeitraum für die hypothetische Reparatur in Ansatz gebracht. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, wie lange die Reparatur dauern würde.
  • Anwaltskosten: In der Regel werden die Rechtsanwaltskosten nur dann von der Gegenseite übernommen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig war. Bei Verkehrsunfällen werden die Kosten für einen Rechtsanwalt jedoch immer übernommen, da die Regulierung des Schadens für Sie als Privatperson ggf. juristische Probleme aufwirft.
  • Sachverständigenkosten: Da die gegnerische Versicherung keine Schadensregulierung ohne bezifferten Schaden vornimmt, muss diese auch für die Kosten eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags aufkommen.

Welche Positionen werden bei der fiktiven Abrechnung gekürzt?

In der Regel wird die gegnerische Versicherung versuchen, die zu erstattende Summe so weit wie möglich zu kürzen. Insbesondere bei den Verbringungskosten, den UPE-Aufschlägen sowie bei den Stundenverrechnungssätzen werden gerne Kürzungen vorgenommen.

  • Verbringungskosten: Verbringungskosten sind die Kosten, die anfallen, wenn Fahrzeugteile oder das ganze Fahrzeug von der Werkstatt zur Lackiererei gebracht werden. Die gegnerische Versicherung führt hier häufig an, dass diese Kosten gar nicht angefallen seien und deshalb auch nicht erstattet werden müssen. Dieses Argument ist jedoch schwach, denn bei der fiktiven Abrechnung fallen auch keine Reparaturkosten an. Der Großteil der Rechtsprechung sieht vor, dass die Verbringungskosten bei der fiktiven Abrechnung zu erstatten sind.
  • UPE-Aufschläge: Dies ist ein Aufschlag auf die unverbindlich empfohlenen Preise für die Ersatzteile. Diese Kosten werden ebenfalls durch den Sachverständigen ermittelt. Laut Rechtsprechung sind diese Kosten ebenfalls durch die Versicherung zu erstatten, sofern diese Aufschläge regional üblich sind.
  • Stundenverrechnungssätze: Die gegnerische Versicherung wird ggf. auf eine günstigere Alternativwerkstatt verweisen. Bei diesen Werkstätten handelt es sich aber in den meisten Fällen um Werkstätten, die ein Rahmenabkommen mit der Versicherung abgeschlossen haben. Bei solch einem Rahmenabkommen sind die Preise jedoch nicht für jeden zugänglich, weshalb ein solcher Verweis unzulässig ist.

Hinweis: Kürzung der Stundenverrechnungssätze
Die Stundenverrechnungssätze dürfen nicht gekürzt werden, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre ist oder es scheckheftgepflegt ist (Service muss hier jedoch stets von Vertragswerkstatt durchgeführt worden sein). Zudem muss die Alternativwerkstatt “mühelos” für den Kunden erreichbar sein. Dies ist nach BGH grundsätzlich nicht der Fall wenn diese weiter als 21 Km entfernt ist. Hier im Einzelfall aber auch andere Entfernung bereits nicht mühelos erreichbar.

Zwar sind Sie als Geschädigter dazu angehalten, den wirtschaftlichsten Weg für die Schadensregulierung zu wählen. Es reicht jedoch in der Regel aus, dass der Schaden auf Grundlage des Sachverständigengutachtens berechnet wird. Jedoch ist es schwierig nachzuweisen, dass es sich bei der Alternativwerkstatt um eine Werkstatt handelt, die ein Rahmenabkommen mit der Versicherung abgeschlossen hat.

Darf die Versicherung auf eine freie Werkstatt verweise?

Da eine freie Werkstatt in der Regel kostengünstiger ist als eine Vertragswerkstatt, versuchen Versicherung auf diese günstige Reparaturmöglichkeit bei der fiktiven Abrechnung zu verweisen. Bei neuen Fahrzeugen müssen Sie sich als Geschädigter auf die Verweisung nicht einlassen. Das gleiche gilt, wenn das Fahrzeug durchgängig bei einer Vertragswerkstatt Scheckheft gepflegt wurde.

Auch bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind bzw. scheckheftgepflegt sind, hat die Rechtsprechung eine solche Verweisung teilweise abgelehnt. Dies zum einen, wenn die vorgeschlagene Werkstatt mehr als 21 km von Ihrem Wohnort entfernt ist. Auch wenn die Versicherung nicht nachweisen kann, dass die Reparatur in gleichwertiger Art und Weise erfolgt, ist ein solcher Verweis auf eine freie Werkstatt unzulässig.

Besonderheiten bei der fiktiven Abrechnung

Nicht immer ist eine fiktive Abrechnung des Schadens möglich. Bei einem Totalschaden richtet sich die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert und den Reparaturkosten. Bei einem Leasingfahrzeug ergeben sich ebenfalls Besonderheiten, da Sie lediglich Besitzer und nicht Eigentümer des Fahrzeuges sind.

Kann bei einem Totalschaden fiktiv abgerechnet werden?

Ob auch bei einem Totalschaden fiktiv abgerechnet werden kann, hängt davon ab, ob der Wiederbeschaffungswert die Reparaturkosten übersteigt. Ist dies der Fall, kann der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten nicht im Wege der fiktiven Abrechnung geltend machen. Wenn der Reparaturaufwand nur höher ist als der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes), jedoch niedriger als der Wiederbeschaffungswert, dann können die Netto-Reparaturkosten im Wege der fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden.

Beispiel: Wann ist eine fiktive Abrechnung möglich?

Der Wiederbeschaffungswert liegt bei 2.000 EUR. Die Reparaturkosten sind in Höhe von 1.500,00 EUR in Ansatz gebracht. Der Restwert des Fahrzeuges liegt bei 600,00 EUR. Die Reparaturkosten sind höher als der Wiederbeschaffungsaufwand (1.400,00. EUR). Sie können daher fiktiv abrechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie nachweisen können, dass Sie das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiterhin genutzt haben.

Kann bei einem Leasing-Fahrzeug eine fiktive Abrechnung vorgenommen werden?

Auch bei einem Leasing-Vertrag kann nicht einfach ohne Weiteres fiktiv abgerechnet werden. Grund hierfür ist, dass Sie als Leasingnehmer die Pflicht haben, das Fahrzeug wieder Instand zu setzen. Somit können Sie nicht ohne Zustimmung des Eigentümers des Fahrzeuges (Leasinggeber) vom Schädiger statt der Reparatur die fiktive Abrechnung verlangen.

Zudem sollten Sie einen Blick in Ihren Leasingvertrag werfen. Dort ist in den meisten Fällen geregelt, dass Sie als Leasingnehmer unverzüglich die erforderlichen Reparaturmaßnahmen am Fahrzeug durchführen lassen müssen. Eine fiktive Abrechnung müssen Sie daher vorab mit dem Leasinggeber besprechen.