Unterschied zwischen Urheber- und Nutzungsrecht

Zunächst einmal: Der Unterschied zwischen dem Urheberrecht und dem Nutzungsrecht ist beträchtlich. Machen Sie zum Beispiel ein Foto vom Sonnenuntergang über dem dampfenden Fluss, dann sind Sie Urheber des Bildes. Derjenige, der das Bild kopiert und nutzt – sei es gedruckt und vervielfältigt oder online gestellt – nutzt Ihr Bild. Er muss dafür in aller Regel Ihre Einwilligung einholen und sich Nutzungsrechte sichern.

Muss das Bild von einem professionellen Fotografen sein, damit das Urheberrecht greift?

Fehlt die Schöpfungshöhe von Bildern, haben diese andere Voraussetzungen bei der Entstehung und eine verkürzte Schutzdauer. Doch in der Praxis kommt es auf die Schöpfungshöhe kaum noch an. Die Anforderung an den Gestaltungswillen ist gering. Selbst Zweckfotos, wie Fotos von Gegenständen sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt.

  • Bilder aus einer Zeitung
  • Produktfotos
  • oder Ihre Fotos vom Urlaub

sind Lichtbilder, die eine naturgetreue Wiedergabe eines Vorfalls oder Gegenstands darstellen.

Es wird unterschieden zwischen Lichtbildwerken (Brooklyn-Bridge) und Lichtbildern (Pastinakenbrei). Die Unterscheidung hat eine Wirkung auf die Dauer des Urheberrechts, die zwischen 70 Jahren bzw. 50 Jahren liegt. Dieser Schutzfrist gilt auch für Musik.

Hinweis: Musik auf YouTube

Haben Sie Ihren Song auf YouTube hochgeladen, ist er ebenfalls urheberrechtlich geschützt.

Der Copyright-Vermerk bei Bildern

In Deutschland hat das Urheberrecht eine hervorstechende Bedeutung. Es ist im Urheberrechtsgesetz detailliert ausformuliert. Eines Copyrights, wie man es aus dem englischsprachigen Raum kennt, bedarf es nicht, um seine Rechte zu wahren. Es kann hilfreich sein, seinem Bild ein Copyright anzufügen, weil derjenige, der es nutzen möchte, den Urheber leichter ausfindig machen kann. Um Ihr Urheberrecht zu schützen, ist es aber nicht nötig.

Das Urheberrecht kann man nicht weiterreichen. Wenn eine andere Person Ihr Foto verwerten möchte, muss sie Ihre Zustimmung einholen und gegebenenfalls für das Recht, Ihr Bild zu nutzen, ein Nutzungsrecht vereinbaren. Das dürfte zumeist mit einem Honorar verbunden sein. Zudem müssen Sie das Recht am eigenen Bild beachten, sofern andere Menschen auf dem Foto abgebildet werden.

Hinweis: Muss ein Werk veröffentlicht sein, damit es geschützt es?

Das Urheberrecht entsteht übrigens mit der Schaffung des Werkes, nicht erst mit seiner Veröffentlichung. Das ist vor allem für Texte und für Software von Belang, denn beides kursiert oft schon vor der Veröffentlichung in ausgesuchtem Kreis. Das gilt auch für Musik, die durch den Proberaum schallt – sie ist in diesem Augenblick vom Urheberrecht geschützt.

Lizenzvertrag über die Nutzungsrechte abschließen

Sie schließen einen Vertrag ab, der keiner besonderen Form bedarf. Dabei übertragen Sie die Nutzungsrechte an einen Dritten. Das kann auch ein Unternehmen sein. Sie sind Lizenzgeber und definieren am besten detailliert, wie Ihr Werk oder Ihr Produkt genutzt werden darf. In der Gestaltung des Lizenzvertrages sind Sie frei.

Möchte eine Person Ihr gelungenes Bild vom Sonnenuntergang über dem dampfenden Fluss gerne verwenden, dann sollte er mit Ihnen in Verbindung treten. Sinnvoll ist – sofern Sie es gestatten wollen – das Nutzungsrecht auszugestalten und einzuschränken.

Was kann man in einem Lizenzvertrag festlegen?

Am Beispiel eines Bildes: Der Fotograf, also der Urheber eines Bildes, räumt einer Person oder einer Firma das Recht ein, das Bild zu nutzen:

  • der Urheber kann die Nutzung zeitlich und örtlich begrenzen
  • er kann bestimmen, dass es nur auf seiner Website oder nur im Schaufenster ausgestellt sein darf
  • der Fotograf kann festlegen, ob das Bild nachträglich durch den Nutzer bearbeitet werden darf
  • er kann festlegen, dass das Bild nur in einem Flyer, nicht aber digital verwendet darf
  • wie lange es genutzt werden kann
  • und natürlich: Wie hoch das Honorar sein wird

Diese Beispiele seien genannt, um Ihnen eine Idee zu geben, was Sie als Urheber auch anderer Werke (Musik, Video etc.) bestimmen können, sofern der Urheber mitspielt. Das Nutzungsrecht kann ausschließlich sein oder Sie können ein einfaches Nutzungsrecht vereinbaren.

Was ist ein „ausschließliches Nutzungsrecht“?

Ein Auftraggeber, der viel Geld dafür ausgegeben hat, dass ein Fotograf ansehnliche Aufnahmen für ihn herstellt, ist in diesem Fall aber dennoch Nutzer der Fotografien und nicht der Eigentümer. Er muss seine Nutzungsrechte in einem Vertrag (Lizenzvertrag) festlegen. Zum Beispiel: Dass das Bild ausschließlich von ihm genutzt werden darf und sonst nur vom Fotografen in einem von Ihnen festgelegten Rahmen (z. B. für eine Ausstellung oder eine Fotobuch). Er sichert sich sozusagen die Exklusivrechte, die unter dem Begriff ausschließliches Nutzungsrecht zu fassen sind.

Was ist ein „einfaches Nutzungsrecht“?

Der Urheber kann sein Werk mehrfach verwerten. Er erlaubt auch anderen, Nutzungsrechte an der Fotografie zu erwerben. Wenn eine Fotografie bereits veröffentlicht ist, können sich mehrerer Interessenten bei ihm melden, die ein Nutzungsrecht vereinbaren möchten.

Private Nutzung – Fotos, Texte, Software von anderen nutzen

Zunächst einmal gibt es die Möglichkeit, den Urheber zu fragen, ob Sie sein Bild oder Auszüge aus seinem Text nutzen dürfen. Teilen Sie dem Urheber mit, wofür Sie das Bild brauchen und wie lange Sie es nutzen wollen. Zum Beispiel: Ein Bild für die Einladung einer Abiturfeier. Oder beispielsweise ein Gedicht eines lebenden Autors, das Sie als Motto für die Homepage eines gemeinnützigen Vereins anbringen wollen. Sie könnten um kostenfreie Nutzung bitten. Der Urheber wird es möglicherweise mit Einschränkungen gestatten.

Denn auch ein Bild, das auf einer Einladung zu einer Party genutzt wird, unterliegt dem Urheberrecht. Besser Sie machen ein eigenes Bild.

Ist ein Fremdbild auf einer privaten Webseite erlaubt?

Wenn Sie ein Bild aus einem Buch scannen und anschließend im Internet veröffentlichen, ist das ein Rechtsverstoß. Ebenso wenn Sie ein Online-Bild abspeichern und für Printmaterialien verwenden. Es kommt nicht auf das Medium an, es kommt auf die Benutzerhandlung an. So gibt es auch eine Haftung auf Social Media. Auch eine Privatperson, die keine gewerbliche Verwertung im Sinn hat, sollte sich davor hüten, fremde Bilder auf Ihrer Webseite einzustellen. Wenn dann noch Firmen-Links vorhanden sind oder Werbebanner laufen, kann das fremde Bild gar als gewerbliche Verwertung geahndet werden.

Wie weisen Sie nach, dass Sie der Urheber eines Bildes oder Textes sind?

Es wird davon ausgegangen, dass das Original eine höhere Auflösung hat, als die Kopie. Die Online-Plattformen reduzieren die Auflösung, um die Datenmenge und damit die Serverkosten klein zu halten. Über das Bild mit höherer Auflösung verfügt nur der Urheber. Darüber hinaus gibt es Software, die ein Original mit der Kopie vergleichen und eindeutig identifizieren kann.

Bei Texten ist der Nachweis nicht mehr so einfach. Wollen Sie ganz sicher gehen, dann bleibt nicht viel mehr, als den Text, den Sie schützen wollen, beim Notar zu hinterlegen. Das geht inzwischen auch online für knapp 50 EUR. In der Beweispflicht ist derjenige, der behauptet, dass sein Werk kopiert worden sei.

Schranken im Urheberrecht: Gibt es noch „gemeinfreie“ Inhalte?

Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch lässt das Urheberrecht zu. Sie können sich ein online gefundenes Bild ausdrucken und an den Kühlschrank kleben. Aber schon im Hausflur hängt es nicht mehr rechtssicher. Die Kopie darf ausschließlich zum Gebrauch in der Privatsphäre benutzt werden und Ihrem persönlichen Interesse dienen

  • Gesetzestexte und amtliche Bekanntmachungen dürfen Sie kopieren
  • Werke, deren Schutzrechte abgelaufen sind (zumeist 70 Jahre), dürfen Sie verwenden, ohne die Zustimmung einholen zu müssen
  • Öffentliche Reden können aufgezeichnet und vervielfältigt werden
  • Nachrichten, die Tatsachen wiedergeben können Sie weiterverbreiten. – Nicht aber recherchierte Artikel, die eine Eigenleistung darstellen.
  • Kopien für den Unterricht sind erlaubt (mit der Einschränkung, dass nur so viel, wie tatsächlich gebraucht werden, kopiert werden).

Hinweis: Unterliegt kostenlose Software dem Urheberrecht?

Auch kostenlose Programme wie Open Source und Shareware unterliegen Lizenzbedingungen. Sie legen in der Regel fest, dass die Software nicht verändert werden darf und auch nicht unter eigenem Namen neu herausgeben. Software darf auch nicht kopiert werden. Eine Ausnahme ist die Sicherungskopie.

Textzitate („Entlehnungsfreiheit“): Was ist erlaubt?

Texte, deren Urheberrecht abgelaufen ist, also nach 70 Jahren, dürfen Sie öffentlich nutzen, auch wenn hier wie bei fast allem was das Urheberrecht betrifft, Aufmerksamkeit angebracht ist. Manche Bücher, deren Urheberrecht abgelaufen ist, werden neu übersetzt – dann gilt auch für ein Shakespeare-Stück wieder das Urheberrecht.

Wenn Sie Ihre eigenständige Argumentation stützen wollen, haben Zitate Belegcharakter. Dann dürfen Sie geschützte Werke nutzen. Für das Zitieren gibt es strenge Regeln, die sich an das wissenschaftliche Arbeiten orientieren: Das Zitat darf nicht verändert werden und wenn doch, dann nach Zitierregeln. Es muss für den Leser überprüfbar sein, deshalb ist die Angabe der Quelle unerlässlich:

  • Name des Autors
  • Buchtitels
  • gegebenenfalls die genaue Ausgabe und Textseite.

Hinweis zum Musikzitat:

Ein Musikzitat – also ein Ausschnitt aus einem Musiktitel – das Sie hinter Ihr Video legen, kann urheberrechtlich geschützt sein.

Schutz vor Abmahnungen

Urheberrechtsverletzungen sind im Internet nicht allzu schwer ausfindig zu machen. Unberechtigte Nutzung von Bildern sind selbst über die Google-Bildersuche leicht zu finden: Der Urheber lädt sein Bild hoch und bekommt anschließend Vergleichsbilder serviert.

Inzwischen ist es Tagesgeschäft, Urheberrechtsverletzungen abzumahnen. Unberechtigte Abmahnungen sind eher die Ausnahme. So sehr es auch wünschenswert wäre, sich selbständig gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen, so wenig ist das auch zu empfehlen.

Denn Sie würden im Zuge einer Abmahnung mit Folgendem konfrontiert werden:

  • damit, eine Unterlassungserklärung abzugeben. – Diese ist oft zu weitreichend und nachteilig für den Abgemahnten
  • einer Forderung nach Schadenersatz. – Die kann zu hoch bemessen sein
  • es wird ein Streitwert festgelegt. – Auch dieser kann zu hoch sein.
  • Forderung auf Rückruf, Vernichtung

Der Urheber des Bildes hat sogar einen Auskunftsanspruch, d. h. es muss ihm Auskunft über den Umgang der Nutzung des Bildes gegeben werden und wo es kopiert worden ist.

Wenden Sie sich besser an einen auf Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Eine Abmahnung ist ein Weg der Prozessvermeidung. Der Rechtsanwalt wird Sie dabei unterstützen.