Sinn und Zweck der Salvatorischen Klausel

Die Salvatorische Klausel dient in Verträgen dazu, die Wirksamkeit des Vertrages zu erhalten, auch wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder der Vertrag Lücken aufweist. Laut § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Rechtsgeschäft nämlich komplett nichtig, wenn ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist und “wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.”

Beispiel: Unwirksame Regelungen im Mietvertrag

Sie schließen einen Mietvertrag mit einem Vermieter ab. Im Mietvertrag ist eine Regelung rechtswidrig, zum Beispiel ein generelles Verbot eine Waschmaschine aufzustellen. Ohne die Salvatorische Klausel wäre auf Grundlage des § 139 BGB nun der Mietvertrag insgesamt nichtig, weil eine Teilbestimmung nichtig ist.

In den meisten Fällen möchte man aber nicht, dass das Rechtsgeschäft insgesamt nichtig ist, nur weil eine Bestimmung nichtig ist oder eine Lücke vergessen wurde. Damit dies nicht geschieht, wird die Salvatorische Klausel verwendet. Sie ist jedoch nicht verpflichtend und muss nicht Bestandteil eines Vertrages sein.

In welchen Verträgen macht eine Salvatorische Klausel Sinn?

Eine Salvatorische Klausel ist vor allem dann sinnvoll, wenn kein Standardvertrag verwendet wird, sondern ein eigener Vertrag entwickelt und aufgesetzt wird. Vordrucke für Miet- oder Kaufverträge enthalten in der Regel keine unwirksamen Teile und können gefahrlos auch ohne Salvatorische Klausel verwendet werden.

Wird jedoch ein eigener Vertrag entworfen, besteht die Gefahr, dass einzelne Teile unwirksam sein könnten. In diesen Fällen macht die Verwendung einer Salvatorischen Klausel Sinn. Zum Beispiel bei

  • individuellen Miet– und Pachtverträgen,
  • individuellen Kauf– und Dienstleistungsverträgen,
  • Gesellschaftsverträgen,
  • Unternehmensverträgen,
  • Arbeitsverträgen und Aufhebungsverträgen sowie
  • Testamenten

Die Salvatorische Klausel in AGBs

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) findet sich als Schlussbestimmung ebenfalls häufig eine Salvatorische Klausel. Dies ist jedoch gesetzlich eigentlich nicht notwendig. Denn der § 306 BGB bestimmt zu den AGBs:

“Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.”

Damit hebelt der Paragraf für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den § 139 des BGB aus und die rechtswirksamen AGBs bleiben ohnehin auch dann bestehen, wenn eine einzelne Bestimmung nichtig ist.

Beispieltexte für Salvatorische Klauseln

Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für Salvatorische Klauseln. Wenn Sie selbst einen Vertrag entwerfen oder in einer wichtigen Angelegenheit einen Vertrag mit Salvatorischer Klausel unterschreiben, sollten Sie diese jedoch rechtlich prüfen lassen, damit sie im Bedarfsfall auch Bestand hat.

Beispiele für Salvatorische Klauseln

“Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mietvertrages unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.”

“Enthält dieser Gesellschaftsvertrag Lücken oder sind einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, darauf hinzuwirken die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.”

“Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages bleibt auch dann unberührt, wenn der Vertrag eine Lücke enthält oder einzelne Bestandteile des Vertrages unwirksam oder rechtswidrig sind oder werden. An die Stelle dieser unwirksamen Regelung tritt dann eine wirksame, die dem Vertragsinhalt und der Bestimmung am nächsten kommt. Eine Lücke wird mit einer wirksamen und sinnhaften Regelung gefüllt.”

Nachteile und Gefahren der Salvatorischen Klausel

Nicht jede formulierte Klausel dieser Art ist automatisch rechtssicher. Die Klausel kann sogar unwirksam sein, weil Sie wiederum gegen das Gesetz verstößt. Ist zum Beispiel in den AGBs eine Bestimmung unwirksam, ist sie laut Gesetz nicht Vertragsbestandteil geworden. Sie darf aber nicht einfach durch eine andere Regelung ersetzt werden. An die Stelle tritt stattdessen nach § 306 BGB das geltende Recht.

Im Zweifel kann man sich als Vertragspartner mit der Verwendung der Salvatorischen Klausel auch angreifbar machen. Sie sollte daher wohlüberlegt und rechtssicher formuliert sein. Viele Rechtsanwälte raten heute sogar komplett von der Verwendung einer Salvatorischen Klausel ab.

Hinweis: Im Zweifel eine individuelle Entscheidung

Kommt es im Rahmen eines vertraglichen Rechtsgeschäfts zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Gültigkeit des Vertrages oder der Salvatorischen Klausel trifft das Gericht eine individuelle Entscheidung. Diese ist abhängig vom genauen Wortlaut, den Vertragsparteien, dem Inhalt und der Beziehung zwischen den Geschäftspartnern.