Die hohen Temperaturen ziehen die Menschen nach draußen. Egal ob auf dem Balkon oder im Garten – es wird gegrillt und gegärtnert. Was müssen Mieter:innen dabei aber beachten? Ist alles erlaubt?

Was gilt beim Grillen?

Im Sommer schmeißt man schon das eine oder andere Mal den Grill im Garten oder auf dem Balkon an. Das ist grundsätzlich auch ok, solange der Mietvertrag kein Grillverbot enthält. Wer trotz entsprechender Klauseln grillt, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.

Außerdem müssen Grillfans darauf achten, die Nerven ihrer Nachbar:innen durch Rauch und Lärm nicht übermäßig zu strapazieren. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte seine Nachbar:innen vor der nächsten Grillparty über das Vorhaben informieren.

Pflanzen und Gärtnern auf dem Balkon und im Garten

Neben dem Grillen ist auch das Gärtnern ein beliebtes Hobby der Deutschen. Balkonbesitzer:innen haben es leichter, sind aufgrund des begrenzten Platzes aber deutlich eingeschränkter. Blumenkästen müssen wind- und wetterfest an den Balkonen angebracht werden. Beim Gießen sollten Sie darauf achten, dass Fassaden und Nachbarbalkone der unteren Stockwerke trocken bleiben.

Außerdem muss die Hausfassade intakt bleiben. Rankpflanzen wie beispielsweise Efeu dürfen also nicht auf dem Balkon gezüchtet werden.

Wer seinen grünen Daumen im Garten ausleben will, muss ein paar Dinge mehr beachten. Grundsätzlich ist das Anlegen von Blumenbeeten oder eines kleinen Teiches kein Problem. Wer allerdings bereits vorhandene Pflanzen, Bäume und Sträucher loswerden will, muss sich die Zustimmung des Vermieters einholen. Selbiges gilt auch für das Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen.

Hinweis: Spezielle Klauseln im Mietvertrag denkbar
Was die Nutzung von Gärten und Balkonen angeht, können die Vertragsparteien vieles selbst regeln. Daher sollten Sie immer auch den Inhalt des Mietvertrages im Auge behalten.

Markise, Gartenhäuschen und Co.

Wichtig wird es bei sehr großen Veränderungen wie das Anbringen einer Markise auf dem Balkon. Da derartige Umbauten mitunter das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes ändern und die Standhaftigkeit des Balkons gefährden können, müssen Vermieter:innen und Mieter:innen sich absprechen.

Hier haben eindeutig Gartenbesitzer:innen die Nase vorn. Sie können ihren Garten fast völlig frei gestalten. Ein Go des Vermieters ist nur bei „wesentlichen baulichen Veränderungen“ notwendig. Gerichte sind in der Regel hier sehr mieterfreundlich und nehmen solche wesentlichen Veränderungen nur in Ausnahmefällen an.

Trotzdem sollten Mieter:innen bedenken, dass sie den Garten spätestens beim Auszug wieder in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzen müssen – sofern der Vermieter das fordert.