Dürfen Unternehmen ihren Mitarbeiter*innen das Tragen eines Kopftuches am Arbeitsplatz verbieten, um nach außen hin Neutralität zu demonstrieren? Mit dieser Grundsatzfrage beschäftigt sich aktuell der EuGH. Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts geht hervor, dass eine solche Ungleichbehandlung zulässig sein kann.

Drogeriemarkt verbietet Muslima das Tragen eines Kopftuches

Worum geht es konkret in dem Fall, der dem EuGH vorliegt? Nachdem eine bei der Drogeriekette “Müller” angestellte Verkäuferin nach ihrer Elternzeit mitsamt Kopftuch in den Betrieb zurückkehrte, verlangte ihr Arbeitgeber, dass sie ihr Kopftuch während der Arbeit ablegen soll.

Dabei verwies er auf die für den Markt geltende Kleiderordnung, die Mitarbeiter*innen das Tragen von auffälligen religiösen, politischen oder sonstigen weltanschaulichen Zeichen verbietet. Die Arbeitnehmerin fühlte sich aufgrund ihrer Religion diskriminiert und zog gegen ihren Arbeitgeber vor Gericht. Der wiederum berief sich auf die unternehmerische Freiheit und die negative Religionsfreiheit von Kund*innen und Kolleg*innen.

Hinweis: Die negative Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in Deutschland verfassungsrechtlich geschützt und garantiert. Hierunter fällt auch die negative Religionsfreiheit. Die beinhaltet, dass man keiner Glaubensgemeinschaft angehören muss und die Teilhabe an der Religionsausübung ablehnen kann.

Deutsche Gerichte sahen Diskriminierung gegeben

Die erstinstanzlichen Gerichte gaben der Verkäuferin Recht und sahen in dem Kopftuchverbot eine diskriminierende Handlung des Arbeitgebers. Denn ein solches Verbot könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn es notwendig ist, um konkrete betriebliche Störungen zu verhindern. Das sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Schließlich könne die Frau ihrer Arbeit auch mit Kopftuch nachgehen.

Auch das Bundesverfassungsgericht lehnt ein generelles Kopftuchverbot aus Neutralitätsgründen ab. Eine Verpflichtung zur Neutralität habe grundsätzlich nur der Staat und das auch nur, wenn er dem Bürger übergeordnet gegenübertritt. In der Privatwirtschaft habe die Religionsfreiheit des*der Einzelnen Vorrang.

Dennoch legte das Bundesarbeitsgericht den Fall dem EuGH vor, da Religions- und Unternehmensfreiheit auch im Europarecht verankert sind und der Fall dadurch nicht mehr nur Sache der nationale Gerichte ist.

Generalanwalt: “Kleine” Symbole sind in Ordnung

Der für diesen Fall zuständige Generalanwalt hat jetzt seine Schlussanträge veröffentlicht. Sie dienen dem Gericht, das letztendlich die Entscheidung fällt, als Entscheidungsvorschlag und werden in der Praxis häufig mit einigen Änderungen vom Gericht angenommen.

In seinen Schlussanträgen unterscheidet der Generalanwalt zwischen “kleinen” und “großen” Symbolen. “Kleine” Zeichen dürften seinem Vorschlag nach auch dann getragen werden, wenn das Unternehmen ein Interesse an seiner weltanschaulichen Neutralität hat, da sie unauffällig sind. Was als “klein” gilt oder nicht, hat er jedoch offen gelassen. Das sei Frage der nationalen Gerichte. Ein Kopftuch würde aber sehr wahrscheinlich nicht darunter fallen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH dieser Auffassung anschließt. Fest steht aber, dass die Frage, wie weit die Religionsfreiheit reicht, nicht nur rechtlich sondern auch gesamtgesellschaftlich eine hoch sensibele ist.

Quellen: