Die Corona-Welle rollt nach wie vor. Allmählich kann sich kaum jemand mehr davor verstecken - zumindest scheint es so. Was aber, wenn es Arbeitnehmer:innen im Urlaub trifft? Besteht ein Anspruch darauf, die Urlaubstage, die in Quarantäne verbracht werden mussten, zurückzubekommen? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Köln befasst.

Klägerin fordert Gutschrift von Urlaubstagen

Im Urlaub abschalten, tun und lassen, wonach einem gerade ist – dafür steht die Auszeit vom Arbeitsalltag. Nur leider ist darauf in Pandemiezeiten nicht immer Verlass. Bei positivem Testergebnis werden die eigenen vier Wände zum Gefängnis, der Effekt der Entspannung, den Urlaub mit sich bringen soll, ist dahin. So ist der Fall, mit dem sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln auseinandersetzen musste, wohl aktuell keine Ausnahme.

Hinweis: Quarantänedauer
Bei einem positiven Corona-Test endet die Quarantäne nach zehn Tagen. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich nach sieben Tagen mit einem PCR- oder Antigen-Test frei zu testen.

Eine Arbeitnehmerin musste als Kontaktperson ersten Grades in Quarantäne. Ihr Kind hatte sich mit dem Corona-Virus infiziert. Daraufhin behauptete sie, dass auch bei ihr nur wenige Tage später ein positives Testergebnis vorgelegen hätte – sie blieb jedoch symptomfrei. Dementsprechend erhielt bzw. bemühte sich die Arbeitnehmerin auch um keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Nach Ende der Quarantäne setzte sie den Urlaub fort, forderte schließlich aber mittels Klage vor dem Arbeitsgericht (AG) Bonn die Gutschrift der durch die Quarantäne “verloren” gegangenen Urlaubstage. Das AG Bonn wies die Klage der Arbeitnehmerin ab, woraufhin diese Berufung einlegte.

Klägerin beruft sich auf Bundesurlaubsgesetz

Im Zuge ihrer Forderung berief sich die Klägerin auf § 9 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz). Demnach werden Tage der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das LAG wies die Berufung der Klägerin jedoch ebenfalls ab und bestätigte die Auffassung des AG Bonn: Die Quarantäne könne nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Zumal kein ärztliches Attest vorlag, das eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätte. § 9 BUrlG sei daher nicht anwendbar.

Mit seinem Urteil hat das LAG Köln jedoch gleichzeitig die Revision durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Aufgrund der Vielzahl erstinstanzlicher Entscheidungen wäre eine obergerichtliche Klärung wünschenswert, so das Landesarbeitsgericht. Bedeutet: Das BAG wird klären, ob die Vorinstanzen richtig geurteilt haben oder nicht.

Hinweis: Instanzen
Im Arbeitsrecht bildet die erste Instanz das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht die zweite Instanz als Berufungs- und Revisionsinstanz. Das Bundesarbeitsgericht bildet die dritte und damit höchste Instanz, auch oberste Gerichtsinstanz genannt.

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