Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden. So sieht es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor. Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat diese Vorgabe nun in einer aktuellen Entscheidung konkretisiert. Eine elektronische Unterschrift unter dem Vertrag reiche demnach nicht aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Parteien vereinbaren Befristung digital

Im Fall, den das ArbG entschieden hat, schloss ein Mechatroniker einen Arbeitsvertrag mit einem Berliner Unternehmen. Dabei vereinbarten die Parteien einvernehmlich eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Unterschrieben wurde aber nicht klassischerweise mit einem Kugelschreiber am Ende des Vertrags, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur.

Elektronische Form nicht immer gültig

Das Gericht befand die Befristung für ungültig und änderte das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes um. Nach Auffassung der Richter*innen haben die Vertragsparteien das Schriftformerfordernis des §14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht eingehalten. Das geltende Recht stelle hohe Anforderungen an eine elektronische Signatur, wenn diese die „traditionelle” Schriftform ersetzen soll.

Hinweis: Rechtsfolge einer falschen Befristung
Ein befristeter Arbeitsvertrag, der gegen das TzBfG verstößt, ist nicht nichtig, sondern wird in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Grund dafür ist der Arbeitnehmer*innenschutz. Beschäftigte sollen Rechtsverstöße nicht mit ihrem existenzsichernden Arbeitsverhältnis bezahlen.

Zertifikat der Bundesnetzagentur erforderlich

Zwar sei es durchaus möglich, die Befristung in elektronischer Form zu vereinbaren. Dafür muss das genutzte System aber ein Zertifikat der Bundesnetzagentur vorweisen können. So sehe es eine entsprechende Verordnung der Europäischen Union vor. Das von den Vertragsparteien genutzte System habe jedoch kein solches Zertifikat, so das Gericht weiter. Daher scheitere die Befristungsabrede mangels rechtssicherer Form.

 

Quellen: