In Lettland konnte bisher jede*r ohne große Probleme Einsicht in das Punkteregister seiner Mitbürger*innen erhalten. Erforderlich war dazu nur ein Antrag bei der zuständigen Behörde. Das verstoße aber gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und sei daher nicht mit europäischem Recht vereinbar, meint der EuGH.

Lettischer Autofahrer zieht vor Verfassungsgericht

Das Verfahren wurde von einem Autofahrer aus Lettland initiiert, der mehrere Verkehrsverstöße begangen hat. Diese wurden auch ordnungsgemäß in das nationale Register für Fahrzeuge und Fahrzeugführer eingetragen. Nachdem er erfuhr, dass seine Daten an mehrere Dritte weitergegeben wurden, legte er Verfassungsbeschwerde beim lettischen Verfassungsgericht ein.

Das Parlament verteidigte die geltenden Regelungen. Die Öffentlichkeit des Punkteregisters sorge für mehr Sicherheit im Straßenverkehr, da sie eine Abschreckwirkung entfalte und somit präventiv gegen Verkehrsverstöße vorgehe. Der betroffene Fahrer und die lettische Datenschutzbehörde teilen diese Auffassung jedoch nicht. Die Wirksamkeit dieser Art der Abschreckung sei nicht erwiesen und die Übermittlung so sensibler Daten an Dritte sei ohnehin unverhältnismäßig.

Hinweis: Europäische Verordnungen
Verordnungen haben in der Europäischen Union eine ähnliche Funktion wie Gesetze in Deutschland. Sie werden vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union gemeinsam erlassen und gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Daher ist die Verordnung das schärfste Regelungsinstrument der Union.

Öffentliches Punkteregister europarechtswidrig

Da das lettische Verfassungsgericht Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht hatte, legte es den Fall dem EuGH vor. Der Gerichtshof entschied, dass die in Frage stehende Vorschrift gegen die DSGVO verstößt.

Daten über Verkehrsverstöße seien nach Ansicht des EuGH hoch sensibel. Eine Weitergabe sollte daher nur bei Ausnahmefällen und unter den engen Voraussetzungen der DSGVO erfolgen. Keine der Ausnahmefälle sei hier aber einschlägig. Auch greife das lettische Gesetz unverhältnismäßig schwer in die Persönlichkeitsrechte der Autofahrer*innen ein.

Die Luxemburger Richter*innen bezweifelten nicht nur die Wirksamkeit der damit erzielten Abschreckung, sondern gaben auch zu bedenken, dass die Verkehrssicherheit allein nicht ausreiche, um eine so eingriffsintensive Vorschrift zu rechtfertigen. Das Parlament habe genug andere und vor allem mildere Mittel, um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten.

Lockerung des Datenschutzes hierzulande unwahrscheinlich

Obwohl sich der Ausgangsfall in Lettland abgespielt hat, hat das Urteil des EuGH dennoch Bedeutung für den Datenschutz hierzulande. Denn zum einen entfaltet das Urteil seine Rechtskraft in der gesamten Europäischen Union, zum anderen wird hier die datenschutzfreundliche Position des EuGH deutlich. Eine Lockerung im europäischen Datenschutzrecht bleibt nach diesem Urteil vermutlich erst einmal unwahrscheinlich.

Quellen: