Jahrelang hat eine Spielhallenaufsicht ihre Hündin mit zur Arbeit genommen – trotz eines vertraglichen Haustierverbotes. Nun muss die Arbeitnehmerin in Zukunft ohne ihre haarige Begleitung auskommen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied. Die stillschweigende Duldung auf Arbeitgeberseite führe nicht automatisch zur Aufhebung bestehender Regelungen.

Hündin darf plötzlich nicht mehr mit zur Arbeit

Nach mehreren Jahren regelmäßiger „Officetage“ gilt für die Hündin einer Spielhallenaufsicht aus Nordrhein-Westfalen ab Juni ein striktes Arbeitsplatzverbot. Darauf konnten sich ihr Frauchen und deren Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich vor dem LAG einigen.

Eigentlich sind Haustiere im Betrieb schon seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Jahre 2013 nicht gestattet. Das hielt die Arbeitnehmerin bisher aber nicht davon ab, ihren Vierbeiner mit zur Arbeit zu nehmen. Die ehemaligen Vorgesetzten der Hundehalterin tolerierten das Tier trotz anderslautender Regelungen im Arbeitsvertrag. Doch dann erhielt die Arbeitnehmerin vor kurzem eine neue Führungskraft, die das Haustierverbot stringent durchzusetzen versuchte. Es kam zum Streit.

Betriebliche Übung für Haustiere?

Die Klägerin sah in der bisherigen Duldung des Vierbeiners eine betriebliche Übung und damit einen Anspruch auf Mitnahme des Hundes. Weil es über einen so langen Zeitraum nie zu Konflikten oder gar einer Abmahnung gekommen sei, entstand bei ihr der Eindruck, dass diese neu gelebte Praxis das Haustierverbot aushebeln würde, so die Klägerin.

Hinweis: Betriebliche Übung
Die sogenannte „betriebliche Übung“ ist ein wichtiges Konzept im deutschen Arbeitsrecht, das aus freiwilligen Zusatzleistungen des Arbeitgebers ab einer bestimmten Regelmäßigkeit Rechtsansprüche ableitet. Meist geht es dabei um besondere Boni wie Weihnachtsgeld oder zusätzliche Urlaubstage.

LAG: Hundeverbot bleibt bestehen

Das Verfahren endete vor dem LAG Düsseldorf mit einem gerichtlichen Vergleich. Zuvor haben die Richter:innen durchblicken lassen, dass die Klägerin weder über eine betriebliche Übung noch über sonstige Ansprüche ein Recht auf Mitnahme ihrer Hündin geltend machen kann.

Für eine betriebliche Übung müsste der lockere Umgang mit dem Verbotes für alle Beschäftigten gelten – nicht nur für die Klägerin. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Zudem konnte der Arbeitgeber plausible Gründe für das Untersagen von Haustieren in der Spielhalle vortragen: Potentielle Kundinnen und Kunden mit einer Tierhaarallergie oder einer ausgeprägten Hundeangst könnten fernbleiben, was sich negativ auf den Umsatz auswirken würde. Damit sei das Haustierverbot auch vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt gewesen, so das Gericht abschließend.

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