Immer mehr Menschen arbeiten im Homeoffice. Die Verbindung von Wohn- und Arbeitsplatz bietet immerhin einige Vorteile. Doch aufgepasst: Wer zuhause arbeitet, muss unter Umständen auch mit einem Besuch des Chefs rechnen.

Gefährdungsbeurteilung im Wohnzimmer

Plötzlich steht der Vorgesetzte vor der Tür und will einen Blick in die Wohnung werfen. Dieser Gedanke dürfte nicht bei allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gut ankommen. Doch Vorgesetzte haben im Rahmen einer sogenannten „Gefährdungsbeurteilung“ tatsächlich das Recht, den Arbeitsplatz ihrer Mitarbeiter:innen auf Gesundheitsrisiken zu untersuchen.

Das Homeoffice ist aus arbeitsrechtlicher Sicht Teil des Betriebs und muss dementsprechend auch gewisse Arbeitsschutzvorschriften einhalten. Um das zu gewährleisten, kann und darf der Arbeitgeber sich den Arbeitsplatz ansehen – theoretisch.

Mitarbeiter:innen müssen zustimmen

In der Praxis haben Beschäftigte jedoch ein Wörtchen mitzureden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 des Grundgesetzes gewährleistet – Gefährdungsuntersuchung hin oder her. Niemand muss dem Chef also gegen seinen Willen den Zutritt zur Wohnung gestatten. Eine Überprüfung des Arbeitsplatzes kann ebenso gut über Fotos und Fragebögen erfolgen, ohne dass der Arbeitgeber auch nur einen Fuß in die eigenen vier Wände setzt.

Hinweis: Arbeitgeber kann Rückkehr in Betrieb anordnen
Weigern sich Arbeitnehmer:innen zu kooperieren, kann der Arbeitgeber eine Abkehr vom Homeoffice verlangen. Beschäftigte müssen sich dann wieder im Büro melden.

Technische Überwachung im Homeoffice meist unzulässig

Einige Arbeitgeber gehen aber noch weiter: Sie überwachen Telefonate und E-Mails ihrer Mitarbeitenden. Wie ist das zu beurteilen? Das Mithören von Telefonaten ist ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Nicht nur für die Angestellten, sondern auch für ihre Gesprächspartner:innen.

Gerichte lassen das nur in absoluten Ausnahmefällen (bspw. bei Verdacht einer Straftat) zu. Zudem ist eine sorgfältige Abwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen erforderlich. Dabei ist es auch egal, ob es sich um private oder um Dienstgespräche handelt.

Das Gleiche gilt im Grunde ebenso für das Mitlesen von E-Mails. Der Arbeitgeber hat zwar ein gewisses Kontrollrecht. Dieses Kontrollrecht wird jedoch in § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) begrenzt. So sind etwa persönlich-dienstliche Nachrichten zwischen Angestellten und der Personalabteilung, dem Betriebsrat oder der Gleichstellungsbeauftragten grundsätzlich tabu.

Vermuten Sie, dass auch Ihr Arbeitgeber bei Kontrollen über die Stränge geschlagen hat? Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.