Die Work-Life-Balance wird für Beschäftigte in Deutschland immer wichtiger. Daher überrascht es nicht, dass immer mehr Arbeitnehmer:innen über eine Teilzeitstelle nachdenken. Doch geht das so einfach und was können Betroffene tun, wenn der Arbeitgeber mit Unverständnis reagiert?
Recht sieht Teilzeitanspruch vor
Arbeitnehmer:innen haben in Deutschland einen Anspruch auf Teilzeit. Dieser ist in §8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt. Wer länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mindestens 15 Mitarbeiter:innen tätig ist, kann schriftlich einen Antrag auf Teilzeit stellen. Der Arbeitgeber muss diesem Antrag in der Regel auch zustimmen.
Betriebliche Gründe können Teilzeit verhindern
Ausnahmsweise darf der Arbeitgeber ein Veto einlegen, wenn betriebliche Gründe dem Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Weitere Ablehnungsgründe können sich aus Tarifverträgen ergeben.
Die Beweislast für eine Beeinträchtigung im Betrieb liegt beim Arbeitgeber. Er muss nachweisen, dass eine Vollzeitstelle weiterhin erforderlich ist. Da Arbeitsgerichte hohe Anforderungen an diesen Beweis stellen, werden sich Beschäftigte und Arbeitgeber in den meisten Fällen einig.
Teilzeitinteressierte sollten ihre Pläne am besten mit dem Team absprechen, bevor sie an ihren Arbeitgeber herantreten. Das gibt ihnen die Möglichkeit, sich ihren Kolleg:innen gegenüber zu erklären und beugt eine Verschlechterung des Arbeitsklimas vor.
Verhandeln statt Klagen
Doch wie sollten Arbeitnehmer:innen reagieren, wenn der Arbeitgeber ihnen nicht entgegenkommt und weiterhin eine 40+-Stundenwoche verlangt? Zwar ist das Recht auf Teilzeit im Notfall auch einklagbar. Wirklich empfehlenswert ist eine Klage allerdings nicht.
Denn Arbeitnehmer:innen wollen ja weiterhin im Betrieb beschäftigt bleiben. Ein Rechtsstreit ist da alles andere als förderlich. Stattdessen ist Verhandlungsgeschick gefragt: Wer die Stundenzahl weniger drastisch reduziert oder eine Vertretung organisieren kann, hat gute Chancen, die Teilzeitstelle doch noch zu ergattern.
Arbeitnehmer:innen müssen ihren Arbeitgeber mindestens drei Monate vor der geplanten Umstellung auf Teilzeit über ihren Wunsch in Kenntnis setzen. Kommt keine Einigung zustande, ist eine Absage des Arbeitgebers bis spätestens einen Monat vor dem beantragten Termin erforderlich.
Brückenteilzeit als mögliche Alternative
Neben der „klassischen” Teilzeit ist seit Januar 2019 auch die sogenannte Brückenteilzeit gesetzlich verankert. Dahinter steckt eine Befristung der Teilzeit, nach deren Ablauf man automatisch wieder in eine Vollzeitstelle zurückkehrt. Die Befristung muss dabei mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre dauern.
Die Voraussetzungen für einen Antrag sind mit denen der klassischen Teilzeit fast identisch; nur die Mitarbeiterzahl im Betrieb muss mit 45 etwas höher sein. Besonders praktisch an der Brückenteilzeit ist, dass Arbeitgeber wegen der Befristung eher zustimmen. Mit der Brückenteilzeit lässt sich somit ein Grundstein für eine langfristige Teilzeitbeschäftigung legen.