Der Anspruch auf Elternzeit

Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit für Mütter und Väter, welche ihr Kind betreuen. Die Elternzeit ist dafür da, dass Sie sich um Ihr Kind kümmern können. In dieser Zeit besteht Ihr Arbeitsverhältnis weiter, Sie erhalten jedoch keinen Lohn (außer Sie arbeiten in Teilzeit weiter). Sie sind freigestellt und genießen einen erhöhten Kündigungsschutz während der Elternzeit.

Die Elternzeit kann, aber muss nicht in Anspruch genommen werden. Die Höchstdauer beträgt drei Jahre. Diese müssen nicht an einem Stück genommen werden. Sie können die Elternzeit innerhalb der ersten acht Lebensjahre, also bis zum 8. Geburtstag Ihres Kindes, innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen frei aufteilen. Der Antrag auf Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre darf nicht abgelehnt werden.

Nach Ablauf der Elternzeit haben Sie einen Anspruch darauf Ihren Arbeitsplatz wieder im vorherigen Stundenumfang aufnehmen zu dürfen. In der Regel bleibt auch der tatsächliche Arbeitsplatz mit seinem Aufgabenbereich erhalten.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Welche Bedingungen müssen vorliegen, um in Elternzeit gehen zu können?

Grundsätzlich müssen Sie als Arbeitnehmer in einem Anstellungsverhältnis stehen. Beamte, Soldaten und Richter haben gesonderte Regelungen. Darüber hinaus gibt es noch andere Kriterien für das Beantragen der Elternzeit:

  • Das Kind, für welches Sie Elternzeit beantragen, lebt mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt.
  • Sie selbst betreuen und erziehen das betreffende Kind.
  • Während der Elternzeit arbeiten Sie maximal 30 Wochenstunden beim gleichen oder bei einem anderen Arbeitgeber.
  • Sie arbeiten in Deutschland oder Ihr Arbeitsvertrag wurde nach deutschem Recht geschlossen. In welchem Land Ihr Wohnsitz liegt, ist nicht von Bedeutung.

Ebenfalls nicht von Bedeutung ist die Art Ihres Arbeitsverhältnisses. Elternzeit dürfen Sie auch in Anspruch nehmen, wenn

  • Ihr Arbeitsvertrag befristet ist (auch bei sachgrundloser Befristung)
  • Sie in Teilzeit beschäftigt sind
  • Sie von zu Hause aus arbeiten
  • oder einen Minijob ausüben.

Wichtig ist nur, dass ein Arbeitgeber vorhanden ist. Schüler, Studenten, Umschüler, Selbstständige, Ehrenamtliche, Arbeitslose oder andere Personen ohne Arbeitgeber haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Elternzeit bekommen Sie für

  • Ihr leibliches Kind,
  • das leibliche Kind Ihres Ehepartners,
  • Kinder, für die ein Vaterschaftsverfahren läuft (auch wenn noch nicht darüber entschieden wurde),
  • ein Pflegekind,
  • ein Adoptivkind (auch in Adoptionspflege),
  • Ihr Enkelkind anstatt des Elternteils, wenn dieser noch minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die er bereits vor der Volljährigkeit begonnen hat oder
  • Ihre Schwester, Ihren Bruder, Ihre Nichte, Ihren Neffen oder Ihr (Ur)enkelkind in besonderen Fällen (z. B. bei Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern).

Entscheidend ist jeweils, wer das Sorgerecht innehat. Wenn Sie dieses nicht haben, muss der sorgeberechtigte Elternteil zustimmen, damit Sie die Elternzeit an seiner statt in Anspruch nehmen können. Zwei gleichermaßen sorgeberechtigte Personen, zum Beispiel Vater und Mutter, dürfen gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen.

Empfehlung: Beantragen Sie Elterngeld

Während der Elternzeit erhalten Sie keinen oder bei Teilzeitbeschäftigung weniger Lohn. In den ersten 12 bis 24 Monaten können Sie Elterngeld beziehen. Dies müssen Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragen.

Fristen bei der Elternzeit und Kündigungsschutz

Die Elternzeit beginnt nicht automatisch. Sie müssen diese schriftlich mit Ihrer Unterschrift anmelden. Die Anmeldung ist nicht per E-Mail oder Telefon möglich. Bei der Anmeldung der Elternzeit müssen Sie sich an Fristen halten. Bedingt durch eine Gesetzesänderung sind diese abhängig vom Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

Welche Regelung gilt bei Geburten ab dem 01.06.2015?

Ist Ihr Kind am 01.06.2015 oder später geboren, so müssen Sie eine Elternzeit

  • vor dem dritten Geburtstag spätestens sieben Wochen vor deren Beginn und eine Elternzeit
  • nach dem dritten Geburtstag spätestens 13 Wochen vor deren Beginn

schriftlich anmelden.

Welche Fristen gelten für die Beantragung bei Geburten vor dem 01.06.2015?

Ist Ihr Kind vor dem 01.06.2015 geboren, so müssen Sie eine Elternzeit unabhängig von deren Lage spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich anmelden.

In einigen Ausnahmefällen darf die Frist kürzer sein. Dies ist beispielsweise bei Frühgeburten oder dem unerwarteten Beginn einer Pflegschaft oder Adoption der Fall. Hier entscheiden die jeweiligen Umstände über die Verkürzung der Frist.

Welcher Kündigungsschutz gilt in der Elternzeit?

In der Elternzeit gilt für Sie der besondere Kündigungsschutz. Dies bedeutet, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber während der Elternzeit nur in Ausnahmefällen kündigen darf. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, jedoch frühestens eine Woche vor Beginn der gesetzlichen Anmeldefristen.

Entsprechend acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, beziehungsweise 14 Wochen vorher bei der Elternzeit nach dem dritten Geburtstag bei Geburten ab dem 01.06.2015. Der Kündigungsschutz gilt für die gesamte Elternzeit, auch wenn Sie während dieser in Teilzeit beschäftigt sind. Gekündigt werden dürfen Sie in dieser Zeit nur

  • bei Insolvenz des Arbeitgebers
  • einer Stilllegung des Betriebes
  • bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen durch Sie
  • oder wenn ohne qualifizierte Ersatzkraft der Betrieb nicht fortgeführt werden kann (nur bei Kleinbetrieben).

Die Rahmenregelungen zur Verteilung der Elternzeit

Wie bereits beschrieben, können Sie maximal drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Elternzeit kann frühestens zum Zeitpunkt der Geburt beginnen und endet spätestens mit dem 8. Geburtstag des jeweiligen Kindes. Innerhalb dieses Zeitrahmens können Sie die Elternzeit verteilen.

Dabei gelten Regeln, welche ebenfalls abhängig vom Geburtstag des Kindes sind. Gleichzeitig unterscheidet das Gesetz grundsätzlich nach der Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes und nach der Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes.

Wie gestaltet sich die Verteilung der Elternzeit bei Geburten ab dem 01.06.2015?

Wurde das Kind ab dem 01.06.2015 geboren, können Sie Ihre gesamte Elternzeit auf maximal drei Zeitabschnitte aufteilen. Sie können die Elternzeit also nicht nur am Stück nehmen, sondern diese in bis zu drei Teile aufteilen. Ist Ihr Arbeitgeber einverstanden, dürfen Sie Ihre Elternzeit auch auf mehr Zeitabschnitte aufteilen.

Dabei dürfen Sie maximal 24 Monate auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes übertragen. Beginnt Ihr dritter Zeitabschnitt erst nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes, kann der Arbeitgeber diesen Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dazu hat er eine Frist von acht Wochen nach Zugang Ihres Antrages auf Elternzeit. Lässt er diese verstreichen, gilt Ihre Elternzeit als genehmigt.

Beispiel: Fristgerechte Beantragung des Elterngeldes

Anna bekommt am 01.08.2019 ein Kind. Sie beantragt zunächst ein Jahr Elternzeit, also bis zum 31.07.2020. Die übrigen 24 Monate möchte Anna für die Zeit nach der Einschulung ihres Sohnes aufheben. Diese beantragt sie fristgerecht.

Da die Einschulung nach dem dritten Geburtstag stattfindet, kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen auch ablehnen. Tut er dies nicht, kann Anna die ersten beiden Schuljahre ihres Kindes Elternzeit beanspruchen.

Welche Verteilung der Elternzeit ist bei Geburten vor dem 01.06.2015 möglich?

Wurde Ihr Kind vor dem 01.06.2015 geboren, können Sie Ihre gesamte Elternzeit auf maximal zwei Zeitabschnitte aufteilen. Auch hier dürfen Sie mehr Zeitabschnitte verwenden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Von Ihrer gesamten Elternzeit dürfen Sie jedoch maximal 12 Monate auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag übertragen.

Verteilung der Elternzeit vor dem 01.06.2015

Der Arbeitgeber muss dem Elternzeitantrag für die Zeiten nach dem dritten Geburtstag nicht zustimmen. Er darf auch ohne dringende, betriebliche Gründe ablehnen. Er muss dabei aber eine Interessensabwägung vornehmen und auch Ihre Sichtweise berücksichtigen.

Beispiel: Beantragung Elternzeit

Lisa bekommt am 01.01.2015 eine Tochter. Sie beantragt zunächst zwei Jahre Elternzeit, also bis zum 31.12.2016. Ihr übriges Jahr möchte sie ebenfalls für das erste Schuljahr der Tochter verwenden. Der Arbeitgeber muss auch hier nicht zustimmen. Ihre Interessen muss er bei der Entscheidung jedoch berücksichtigen.

Können Sie die Übertragung der Elternzeit im Voraus beantragen?

Möchten Sie einen Teil der Elternzeit in den Zeitraum nach dem dritten Geburtstag übertragen, können Sie diese Übertragung bereits weit im Vorfeld beantragen. Auf diese Weise können Sie bei einer Ablehnung durch den Arbeitgeber die Elternzeit doch noch vor dem dritten Geburtstag beanspruchen. So geht keine Elternzeit verloren.

Sie müssen dabei noch nicht den exakten Zeitraum Ihrer künftigen Elternzeit angeben, sondern können alleine die Übertragung in die Zeit nach dem dritten Geburtstag beantragen. Den genauen Zeitraum beantragen Sie dann im Rahmen der Antragsfrist unmittelbar vor dem Antreten der Elternzeit.

Nachträgliche Änderung der Anmeldung

Sie haben Ihre Elternzeit beantragt, jedoch möchten Sie diese noch ändern? Dies ist unter Umständen möglich. Dabei müssen Sie jedoch die sogenannte Bindungszeit beachten. Die Bindungszeit soll dem Arbeitgeber Planungssicherheit geben und bedeutet, dass Sie bei der Anmeldung der Elternzeit vor dem dritten Geburtstag verbindlich angeben müssen, für welche Zeiträume Sie innerhalb der nächsten beiden Jahre Elternzeit beantragen möchten. Dies können Sie dann nur noch ändern, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt.

Welche Regelung gelten nach dem dritten Geburtstag?

Für Elternzeiten nach dem dritten Geburtstag greift diese Regelung nicht. Abgesehen von der Bindungsfrist können Sie die Elternzeit verlängern. Wenn Sie noch Elternzeit übrig haben, können Sie direkt an Ihre bereits beantragte Elternzeit eine weitere Elternzeit anhängen.

Dies ist beispielsweise möglich, wenn Sie zunächst zwei Jahre Elternzeit beantragt haben und nun noch ein weiteres Jahr Elternzeit anhängen möchten. Die Bindungsfrist ist durch die ersten beiden Jahre bereits erfüllt. Sie müssen sich nur an die Anmeldefristen halten und können so problemlos Ihre Elternzeit verlängern.

Wann muss der Arbeitgeber nicht zustimmen?

Haben Sie dagegen nur ein Jahr ab der Geburt beantragt, liegt das zweite Lebensjahr in der Bindungsfrist. Der Arbeitgeber muss der Verlängerung nicht zustimmen.

Sie können die Elternzeit auch vorzeitig beenden. Dies ist in der Regel nur nach Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Es sei denn

  • Sie werden nochmal schwanger und möchten für das neue Kind in Mutterschutz gehen. Hierfür gelten die üblichen Rechte im Mutterschutz.
  • Sie bekommen ein weiteres Kind (auch als Vater) und der Arbeitgeber kann keine dringenden betrieblichen Gründe nennen
  • oder es liegt ein besonderer Härtefall vor (Krankheit oder Tod des anderen Elternteils, Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz).

Tipp: Ausnahme von der Bindungsfrist

Es gibt eine Ausnahme, die auch während der Bindungsfrist eine Änderung der beantragten Elternzeit zulässt. Diese greift, wenn Sie geplant hatten, dass nach Ihnen der andere Elternteil in Elternzeit geht und dies nun aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist. Um die Versorgung Ihres Kindes sicherzustellen, dürfen Sie hier eine Änderung der Elternzeit auch innerhalb der Bindungsfrist verlangen.

Krankenversicherung, Urlaubstage und Arbeitsplatz

Im Folgenden erläutern wir noch weitere Regelungen, welche Sie im Rahmen der Elternzeit betreffen können.

Wie sind Sie während der Elternzeit krankenversichert?

Während Ihrer Elternzeit bleiben Sie krankenversichert, wenn Sie vorher pflichtversichert waren. Sie müssen nur Beiträge zahlen, wenn Sie in Teilzeit weiterarbeiten. Die Krankenkasse fragt Mütter durch den Antrag auf Mutterschutzleistungen meist automatisch ab, für welche Zeiten sie in Elternzeit gehen. Väter sollten dies mit der Krankenkasse besprechen und den Zeitraum der Elternzeit mitteilen. Gleiches gilt für Mütter, wenn die Elternzeit sich ändert.

Verfällt Ihr Urlaubsanspruch in der Elternzeit?

Während Ihrer Elternzeit entsteht kein Urlaubsanspruch. Ein eventueller Resturlaubsanspruch aus der Zeit vor der Elternzeit bleibt bestehen. Der Urlaub verfällt auch nicht in der sonst üblichen Weise. Sie dürfen diesen nach dem Ende der Elternzeit beanspruchen.

Für die Geburt Ihres Kindes steht übrigens werdenden Väter und Lebenspartnerinnnen ein Tag gesetzlicher Sonderurlaub zu.

Welchen Arbeitsplatz dürfen Sie nach Ihrer Rückkehr in den Beruf erwarten?

Mit dem Ende der Elternzeit können Sie in der Regel an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Genaueres dazu findet sich häufig im Arbeitsvertrag. Im Rahmen des sogenannten Direktionsrechts darf der Arbeitgeber Ihnen innerhalb bestimmter Grenzen grundsätzlich auch einen anderen Arbeitsplatz zuweisen. Dabei darf er nicht

  • gegen den Arbeitsvertrag
  • den Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarungen
  • oder das Gesetz verstoßen.

Zudem muss der Arbeitsplatz gleichwertig sein. Haben Sie während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet, dürfen und müssen Sie nun mit der vorherigen Stundenzahl weiterarbeiten. Möchten Sie dies nicht, können Sie einen Teilzeitantrag stellen.