Der vergangene Donnerstag war für viele Anleger*innen von Gamestop-Aktien eine Achterbahnfahrt der Gefühle: Erst ein prognostizierter Fall der Aktien, dann ein massiver Anstieg und zu guter Letzt eine Handelsbeschränkung für betroffene Wertpapiere. Kleinanleger*innen sprechen von Marktmanipulation. Was ist passiert und wie können sich Betroffene wehren?

David gegen Goliath an der Börse

Begonnen hat alles mit ein paar Hedgefonds, die auf einen Fall der Gamestop-Aktie spekuliert haben. Ihr Ziel war es, entsprechende Aktien zu verkaufen, um sie anschließend nach dem Kursfall für weniger Geld zurückzukaufen. So sollten satte Gewinne erzielt werden.

Andere Aktionär*innen bemerkten dieses Vorhaben und holten zum Gegenschlag aus: Über Internetforen und soziale Medien riefen sie Kleinanleger*innen dazu auf, Gamestop-Aktien zu erwerben und deren Kurs in die Höhe zu treiben. Ein Kampf zwischen den milliardenschweren Hedgefonds und risikofreudigen Privatanleger*innen entbrannte.

Das Vorhaben der Kleinanleger*innen fruchtete. Der Wert der Gamestop-Aktien stieg in absurde Höhen. Stellenweise hatten sie zusammen einen Wert von 24 Milliarden Dollar.

Börsenvermittler stoppen den Handel mit Gamestop-Aktien

Als Reaktion darauf haben einige Börsenmakler (sogenannte “Broker”), über die viele Kleinanleger*innen Zugang zum Finanzmarkt erhalten, den Handel mit Aktien von Gamestop für Kleinanleger eingeschränkt. Ein Ankauf weiterer Aktien war für die Kleinanleger bei diesen Brokern nicht mehr möglich. Der Kurs der Aktie fiel in der Folge wieder erheblich.

Nach Berichten mehrerer Medien sollen die Beschränkungen für die Kleinanleger auf Absprachen mit Hedgefonds beruhen, die ihre Marktmacht bedroht sahen. Vorwürfe einer Marktmanipulation werden laut. Am Freitag hatten sich daher bereits 20.000 Anleger zu einer Sammelklage gegen den Onlinebroker “Robinhood” in den USA zusammengeschlossen.

Haben Aktionär*innen in Deutschland Ansprüche?

Hierzulande sieht es für Betroffene nicht gut aus. Zwar könnte tatsächlich eine nach Art. 15 MAR – VO (EU) Nr. 596/2014 – verbotene Marktmanipulation vorliegen, die auch nach § 120 WPHG sanktioniert werden könnte. Allerdings führt ein solcher Verstoß nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen der betroffenen Kleinanleger*innen.

Denkbar wäre beispielsweise auch, dass ein Anspruch nach § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung bestehen könnte. Die Erkenntnisse zur Bewertung dieser Anspruchsgrundlage sind nach unserer Auffassung jedoch noch nicht ausreichend belastbar. Zudem blieben Verbraucher*innen im Hinblick auf die Bezifferung des ihnen entstandenen Schadens in der Darlegungs- und Beweislast. Eine belastbare Bezifferung wird dem Einzelnen nur in Ausnahmefällen möglich sein.