Die eigene Schwangerschaft ist ein sensibles und sehr persönliches Thema. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber alles andere als einfühlsam damit umgehen. Wir zeigen betroffenen Frauen, welche Möglichkeiten sie haben, wenn Kolleginnen und Kollegen oder sogar Kundinnen und Kunden gegen ihren Willen von der Schwangerschaft erfahren und wie die Rechtsprechung aktuell damit umgeht.
Schwangerschaft unterliegt Geheimhaltung
Zwar sind werdende Mütter nicht dazu verpflichtet, ihre Schwangerschaft gegenüber ihrem Arbeitgeber zu erwähnen. Dennoch ist es allein schon aus gesundheitlichen Gründen sinnvoll, wenn der Chef irgendwann eingeweiht wird. Nur, wenn Ihr Arbeitgeber um Ihre Situation weiß, kann er Sie auch angemessen schützen und begleiten.
Dennoch bleibt die Schwangerschaft eine sensible Information, die von allen Beteiligten viel Feingefühl erfordert. Das sehen diverse Gesetze – allem voran das Mutterschutzgesetz (MuSchG) – genau so: Offenbart Ihr Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft gegenüber Dritten, ohne vorher Ihre Einwilligung einzuholen, kann das entweder ein Bußgeld nach § 32 MuSchG oder sogar ein Strafverfahren nach § 33 MuSchG nach sich ziehen. Zudem sind Sie als Betroffene dazu berechtigt, Schadensersatz von Ihrem Arbeitgeber zu fordern. So schützt das MuSchG nicht nur die Gesundheit, sondern auch die Daten von schwangeren Frauen.
Achtung: Offenbarungspflicht des Arbeitgebers!
Zwar muss Ihr Arbeitgeber sensibel mit Ihren Daten umgehen. Er ist gleichzeitig aber dazu verpflichtet, bestimmte Stellen auch gegen Ihren Willen über Ihre Schwangerschaft zu informieren. Dazu gehört beispielsweise die zuständige Aufsichtsbehörde für Mutterschutz.
Verstoß der Arbeitnehmer hat kaum Konsequenzen
In der Theorie sind Frauen also gut vor ungewolltem Getuschel geschützt. Aber warum haben dann viele Arbeitgeber trotzdem kein Problem damit, Dritten von der Schwangerschaft ihrer Mitarbeiterin zu erzählen? Ein möglicher Grund könnte sein, dass die angedrohten rechtlichen Konsequenzen nicht ernsthaft genug sind.
Momentan werden solche Datenschutzverstöße nach den Vorschriften zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) entschieden. Die meist immateriellen Schadensersatzansprüche erstrecken sich hier nur auf ein paar wenige tausend Euro – „Peanuts“ für die meisten Unternehmen.
Diskriminierung nach dem AGG
Umso spannender ist ein Fall, den das Landgericht Hamburg aktuell entscheiden muss: Eine Zahnärztin hat ihren Arbeitgeber verklagt, weil dieser einigen Patient:innen gegenüber erwähnt hat, dass sie schwanger ist. Das Besondere an dem Fall: Die Klage stützt sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Zahnärztin und ihr Verteidiger sahen in der Weitergabe dieser Information eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der Arbeitnehmerin und nicht „nur“ einen Datenschutzverstoß.
Gibt das Gericht der Klage statt, muss der Arbeitgeber der Frau drei Bruttomonatsgehälter auszahlen – ein deutlicher Unterschied zu dem oben genannten Schadensersatz nach dem APR.
Obwohl der Fall noch nicht entschieden ist, hat das LAG in einer Gerichtsverfügung bereits angemerkt, dass das AGG hier einschlägig sei. Die Chancen für die Klägerin – und damit zahlreichen weiteren Müttern – stehen somit gut. Wir bleiben am Fall dran.