Gerade während der Corona-Pandemie meldeten sich Arbeitnehmer*Innen häufiger krank. Viele fühlen sich durch die Pandemie zusätzlich belastet. Gefährdet das Arbeitsplätze? Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen Krankheit möglich. Damit diese jedoch gerechtfertigt ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Wann ist eine Krankheit ein Kündigungsgrund?
Kündigt der Arbeitgeber aufgrund von Krankheit, dann stellt dies eine personenbedingte Kündigung dar. Eine personenbedingte Kündigung kann immer dann ausgesprochen werden, wenn der Zweck des Arbeitsvertrages aufgrund der persönlichen Eigenschaft und Fähigkeit des Arbeitnehmers dauerhaft nicht mehr erreicht werden kann.
Möchte der Arbeitgeber aufgrund von Krankheit kündigen, dann darf diese Kündigung nicht als “Strafe” für Erkrankungen und daraus resultierenden Fehlzeiten erfolgen. Vielmehr darf der*die Arbeitgeber*in nur wegen Krankheit kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis in Zukunft aufgrund der Erkrankung massiv gestört wird. Um was für eine Erkrankung es sich handelt, spielt hierbei keine Rolle.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Arbeitgeber können nicht einfach aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers eine Kündigung aussprechen. Vielmehr müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Kündigung wirksam ist:
- negative Gesundheitsprognose: Damit die Kündigung wirksam ist, muss der Arbeitgeber eine negative Prognose im Hinblick auf die zukünftigen Ausfallzeiten vorlegen. Da eine solche Prognose schwer zu stellen ist, haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen gebildet, wann der Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass es auch in Zukunft zu erheblichen Fehlzeiten kommen wird.
War der Arbeitnehmer beispielsweise in den letzten drei Jahre in Folge jeweils mehr als 30 Tage krankheitsbedingt arbeitsunfähig, dann kann der Arbeitgeber auch in Zukunft davon ausgehen, dass es zu erheblichen Fehlzeiten kommen wird.
- erhebliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers: Nachdem der Arbeitgeber eine negative Gesundheitsprognose getroffen hat, muss dieser darlegen, dass es aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen und auch wirtschaftlichen Interessen kommt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers den Betriebsablauf stört.
- Interessenabwägung: Im letzten Schritt erfolgt eine Interessenabwägung. Hier müssen die Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung sowie die Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegeneinander abgewogen werden.
Hier können Faktoren wie die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Fehlzeiten oder die Ursache der Erkrankung eine Rolle spielen. Ergebnis muss am Ende sein, dass die Interessen des Arbeitgebers so stark beeinträchtigt sind, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht in Frage kommt.
Was können Arbeitnehmer gegen solch eine Kündigung unternehmen?
Arbeitnehmer sind in der Regel durch das Kündigungsschutzgesetz vor Entlassungen geschützt. Vom Kündigungsschutz umfasst sind Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate ohne Unterbrechung im Unternehmen tätig waren. Außerdem muss das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter*innen haben. Erhalten Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Krankheit, dann können diese innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben.
Warum sollten sich Arbeitnehmer von einem Anwalt vertreten lassen?
Grundsätzlich ist es immer ratsam, sich nach Erhalt einer Kündigung von einem Anwalt beraten zu lassen. Dieser kann prüfen, ob die ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt ist. Zusätzlich ist ein Anwalt im Kündigungsschutzverfahren verhandlungssicherer und kann für Arbeitnehmer die Fortführung des Arbeitsverhältnisses oder eine Abfindung erzielen.
Quellen: