Gewährleistung beim Online-Shopping

Bei der Gewährleistung handelt es sich um die Rechte, die Sie als Käufer einer Sache gegenüber dem Verkäufer haben, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Die Lieferung einer mangelhaften Sache stellt nämlich die Verletzung einer Pflicht aus dem Kaufvertrag dar. Hierbei ist es unerheblich, ob Sie die Sache im Internet gekauft haben. Auch hier hat der Verkäufer die Pflicht Ihnen die Sache gemäß § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB frei von Sachmängeln zu liefern.

Hinweis: Verjährungsfrist

Bei Sachen, die neu sind, beträgt die gesetzliche Verjährungspflicht zwei Jahre. Bei gebrauchten Sachen kann diese Frist auf zwölf Monate verkürzt werden. Innerhalb dieser Frist können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Wann liegt ein Mangel an der Sache vor?

Wann eine Sache mangelhaft ist, ergibt sich aus dem § 434 BGB. Demnach liegt ein Sachmangel in folgenden Fällen vor:

  • vereinbarte Beschaffenheit: Bei der Beschaffenheit handelt es sich um den tatsächlichen Zustand der Sache. Sie umfasst Eigenschaften und den tatsächlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umstand der Sache z.B. die Qualität der Sache.

Wann es sich um eine Vereinbarung der Beschaffenheit handelt, muss unter Berücksichtigung aller Einzelumstände beurteilt werden. Als Käufer sollten Sie sich daher die Angebotsbeschreibung der Sache genau anschauen. Für die Vereinbarung der Beschaffenheit bedarf es keiner zusätzlichen Erklärung, diese kann auch stillschweigend zustande kommen.

Beispiel: Produktbeschreibung trifft nicht zu

Sie kaufen eine Jacke, die laut der Produktbeschreibung wasserabweisend sein soll, dies aber gar nicht ist.

  • Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung: Unter Verwendung versteht man die konkrete Art, wie Sie mit der Kaufsache verfahren wollen. Um eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung handelt es sich dann, wenn Sie mit dem Verkäufer eine Vereinbarung getroffen haben, wie Sie genau mit der Sache verfahren wollen. Das trifft nicht zu, wenn Sie einen Föhn kaufen, der die Haare nicht trocknet.
  • Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche und  zu erwartende Beschaffenheit: Unter gewöhnlicher Verwendung versteht man den Zweck, zu denen Sachen gleicher Art üblicherweise gebraucht werden. Welche Beschaffenheit für die Sache erwartet werden kann, richtet sich nach der Erwartung, die ein Durchschnittskäufer an die Sache hat. Eine Hose mit defektem Reißverschluss erfüllt die Erwartungen in der Regel nicht.
  • Öffentliche Äußerungen: Zudem kann eine Äußerung für Sie als Käufer eine bestimmte Erwartung an die Sache hervorrufen. In Fällen, in denen die Äußerung Ihre Kaufentscheidung nicht beeinflusst hat, gehört diese Eigenschaft auch nicht zur Beschaffenheit der Sache. Das ist der Fall, wenn die Sache in der Werbung mit einer bestimmten Eigenschaft angepriesen wird, die Sache diese Eigenschaft aber tatsächlich gar nicht aufweist.
  • unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung: Die Montage der Sache müssen Sie beim Kauf vereinbart haben. Unter Montage versteht man z.B. das Anschließen oder Aufbauen der Sache. Die Montage ist dann unsachgemäß, wenn der Monteur die Gebrauchsfähigkeit der Sache beeinträchtigt oder die Sache beschädigt. Müssen Sie als Käufer die Sache selbst aufbauen, so kann die Sache bereits mangelhaft sein, wenn die Montageanleitung fehlerhaft ist. Beispiel für eine fehlerhafte Montageanleitung wäre, dass diese falsch übersetzt wurde.
  • Lieferung einer anderen Sache oder eine zu geringe Menge: Auch die Lieferung einer anderen Sache oder die Zuweniglieferung stellt einen Sachmangel im Kaufrecht dar. Hier haben Sie als Käufer einen Nacherfüllungsanspruch gegenüber dem Verkäufer.

Rechte von Käufern bei einem Sachmangel

Welche Rechte Sie als Käufer bei einem Sachmangel haben, ergibt sich aus dem § 437 BGB. Sie haben bei einem Sachmangel, der zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache bereits vorlag, demnach folgende Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer:

  • Nacherfüllung: Die Nacherfüllung kann entweder die Reparatur der Sache (Nachbesserung) oder der Umtausch der Sache (Nachlieferung) sein.
  • Minderung: In diesem Fall wird Ihnen ein Teil des Kaufpreises erstatten
  • Rücktritt: Der Rücktritt ist nur bei wesentlichen Mängeln möglich. Nach dem Widerruf beim Online-Kauf erhalten Sie dann den vollständigen Kaufpreis zurück.
  • Wandlung: Umtausch gegen ein gleichwertiges Produkt

Rechte von Käufern bei Sachmangel

Dürfen Sie selbst entscheiden welche Form der Gewährleistung Sie beanspruchen wollen?

Sie als Käufer haben nicht die Möglichkeit zwischen den Gewährleistungsrechten frei zu wählen. Zunächst einmal müssen Sie den Verkäufer zur Nachbesserung auffordern. Hierfür müssen Sie diesem eine angemessene Frist setzen.

Sprich, der Verkäufer kann die Sache zunächst reparieren oder die Sache erneut zusenden. Man spricht in diesem Fall vom “Recht der zweiten Andienung”. Der Verkäufer soll die Möglichkeit bekommen, den Vertrag vollständig zu erfüllen, da er häufig für den Mangel an der Sache nicht verantwortlich ist.

Sollte der Verkäufer auf Ihre Nachbesserungsaufforderung nicht reagieren, kommen die anderen Gewährleistungsansprüche in Betracht.

Wer trägt die Beweislast dafür, dass die Sache mangelhaft ist?

Sollten Sie einen Mangel an der Sache entdecken, stellen Sie sich natürlich die Frage, ob Sie gegenüber dem Verkäufer nachweisen müssen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Hier gilt gemäß § 477 BGB, dass so fern sich der Mangel in den ersten sechs Monaten zeigt, dieser bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben muss. In diesem Fall muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen.

Nach Ablauf der sechs Monate dreht sich die Beweislast um. Demnach müssen Sie nachweisen, dass der Mangel an der Sache bereits bei Gefahrübergang vorlag.

Was gilt beim Kauf von einer Privatperson?

Grundsätzlich stehen Sie rechtlich schlechter, wenn Sie etwas von einer Privatperson erwerben. Privatpersonen haben nämlich die Möglichkeit, die gesetzlichen Gewährleistungspflichten auszuschließen. Hierbei ist es auch unerheblich, wie teuer die erworbene Sache war. Der Verkäufer muss jedoch ehrlich bei der Artikelbeschreibung sein. Stimmt die Sache nicht mit der Beschreibung überein, dann haftet der Verkäufer trotz Ausschluss der Gewährleistung.

Können die Gewährleistungsrechte beschränkt oder ausgeschlossen werden?

Bei Verbrauchern ist die Beschränkung oder der Ausschluss der Gewährleistungsrechte weder in den AGB noch in individualvertraglichen Vereinbarung möglich. Grund hierfür ist, dass Sie als Verbraucher unter Schutz stehen sollen.

Lediglich wenn Sie als Käufer die Mängel an der Sache bereits kennen, sind die Gewährleistungsrechte gemäß § 442 Absatz 1 BGB ausgeschlossen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Verkäufer die Ware bereits als mangelhaft auszeichnet.

Die Minderung im Gewährleistungsrecht

Reagiert der Verkäufer nicht auf Ihre Nachbesserungsaufforderung, dann haben Sie zwei Möglichkeiten. Entweder

  • Sie treten vom Kaufvertrag zurück
  • oder Sie mindern den Kaufpreis.

Die Minderung des Kaufpreises kommt für Sie vermutlich immer dann in Betracht, wenn der Mangel an der Sache für Sie nicht sonderlich erheblich ist.

Mindern Sie den Kaufpreis, dann wird dieser im Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem Wert der mangelhaften Sache steht.

Beispiel: Mangelhafter Plattenspieler

Sie kaufen einen Plattenspieler für 150 EUR. Nach Vertragsschluss zeigt sich, dass der Plattenspieler bereits einen Mangel hatte. Ohne diesen Mangel wäre der Plattenspieler 200,00 EUR Wert gewesen. Der tatsächliche Wert, mit Mangel, beträgt jedoch nun nur noch 100,00 EUR. Der geminderte Kaufpreis berechnet sich dann wie folgt: 100 x 150 / 200 = 75. Sie können den Kaufpreis daher nunmehr um 75,00 EUR mindern.

Unter welchen Voraussetzungen können Sie den Kaufpreis mindern?

Die Minderung ist zunächst einmal nur dann möglich, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer verweigert wurde oder die Nacherfüllung nach zwei Versuchen erfolglos blieb. In diesem Fall müssen Sie dann gemäß § 441 Absatz 1 BGB gegenüber dem Verkäufer eine Erklärung abgegeben, dass Sie den Kaufpreis mindern wollen. Eine Minderung ist auch dann möglich, wenn der Sachmangel unerheblich ist.

Hinweis: Minderung und Rücktritt schließen sich aus

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern wollen, sollten Sie bedenken, dass der Rücktritt und die Minderung im Exklusivitätsverhältnis stehen. Dies bedeutet, dass sich beide Möglichkeiten gegenseitig ausschließen.

Was passiert, wenn der Wert der Minderung nicht ermittelt werden kann?

Sollten Sie den Minderungsbetrag nicht ermitteln können oder der Verkäufer einen wesentlich geringeren Minderungsbetrag ansetzen, dann muss die Höhe der Minderung in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. In diesem Fall wird das Gericht gemäß § 441 Absatz 3 Satz 2 BGB i.V.m. § 287 BGB den Minderungsbetrag ermitteln.

Unterschied Garantie und Gewährleistung

Wohingegen die Gewährleistung gesetzlich geregelt ist, stellt die Garantie eine freiwillige Leistung dar. Händler können somit selbst entscheiden, ob Sie eine Garantie (Händlergarantie) anbieten oder nicht. Zudem können die Händler entscheiden, was genau von der Garantie abgedeckt werden und wie lange die Garantie gelten soll. Ein weiterer Unterschied zur Gewährleistung ist, dass es unerheblich ist, ob der Mangel bereits am Anfang vorlag oder erst später entstanden ist.

Unterschied Garantie und Gewährleistung

Besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen Garantie und Gewährleistung?

Laufen Gewährleistung und Garantie beide noch, dann haben Sie als Käufer grundsätzlich die Wahl. Sie müssen in diesem Fall schauen um was für einen Mangel es sich an der Sache handelt. Garantien sehen z.B. häufig nur eine Reparatur der Sache vor, vom Kaufvertrag zurücktreten können Sie nicht über die Garantie.

Weiterhin sind bei der Garantie “Verschleißteile” häufig ausgeschlossen. Im Gewährleistungsrecht gibt es jedoch keine “Verschleißteile”. Sollten Sie daher einen Mangel reklamieren und der Händler beruft sich auf die Garantievereinbarung, dann machen Sie einfach Ihre Gewährleistungsrechte geltend, sofern diese noch nicht verjährt sind.

Hinweis: Reklamation schriftlich anzeigen

Da Sie bei einem Online-Kauf nicht die Möglichkeit haben, den Verkäufer direkt aufzusuchen, empfiehlt es sich, den Mangel schriftlich anzuzeigen. Der Online-Verkäufer muss in Falle einer Reklamation zudem die Versandkosten bei Widerruf der Ware übernehmen.

Muss der Verkäufer auf eine Garantie hinweisen?

Wirbt ein Online-Händler mit einer Garantie, muss er Ihnen auch entsprechende Hinweise und Erläuterungen zur Garantie liefern. Auf folgendes muss der Händler Sie hinweisen:

  • Die Gewährleistungsrechte werden durch die Garantie nicht eingeschränkt
  • Sie müssen über den Namen und Anschrift des Garantiegebers informiert werden
  • Es muss die Dauer der Garantie angegeben werden
  • Den Inhalt der Garantie, sprich was alles von der Garantie umfasst ist
  • Wie Sie die Garantie geltend machen können