Im Wirecard-Skandal werden erste rechtliche Weichen gestellt. Darunter auch die Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens (KapMuG-Verfahren) durch das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG). In diesem Kontext haben wir einen bedeutenden Beschluss erwirkt – zugunsten von Anleger:innen, die in auf die Wirecard AG bezogene Derivate investiert haben.

Aussetzung des Verfahrens erwirkt

Unser Erfolg bezieht sich auf die von einem Mandanten erworbenen Derivate und deren Bedeutung im KapMuG-Verfahren um Ernst & Young (EY) und Wirecard. Denn eigentlich ist diese Art Wertpapier selbst nicht für die Feststellungsziele von Bedeutung – das Musterverfahren bezieht sich (derzeit) nur auf Aktienkäufe. Dennoch haben wir erwirkt, dass das Verfahren unseres Mandanten ausgesetzt wird. Der Grund: Wir haben die individuelle Kausalität zwischen der Pflichtverletzung von EY und der Investitionsentscheidung unseres Mandanten schlüssig dargelegt.

KapMuG-Verfahren wichtiger Schritt im Wirecard-Skandal

Mit der Einleitung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens im Wirecard-Skandal hat das Landgericht (LG) München I einen wichtigen Schritt getan. Geschädigten Anleger:innen wird die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber EY bzw. der Wirecard AG erleichtert.

Hinweis: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz soll geschädigten Anleger:innen die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern. Es ermöglicht Musterverfahren aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG).

Zahlreiche Haftungsfragen sind noch ungeklärt. Strittig ist unter anderem auch, ob sich Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch aus dem Handel mit Derivaten ergeben und dementsprechend im KapMuG-Verfahren zu berücksichtigen sind. Immerhin finden Wertpapiergeschäfte dieser Art auf einer höheren Spekulationsebene statt.

OLG München teilt unsere Auffassung

Ausschließlich Aktienkäufe zu berücksichtigen, ist nach unserer Auffassung zu kurz gefasst. Zumal sich aus dem Verfahren eines unserer Mandanten ein anderes Bild zeichnen ließ. Obgleich er neben Aktien auch Derivate erworben hatte, sahen bzw. sehen wir Schadensersatzansprüche auch in diesem Kontext als erwiesen an. Das legten wir dem OLG München dar – und wurden mit einem entsprechenden Beschluss bestätigt. 

In unserem Vortrag stützen wir uns auf die Bestätigungsvermerke von EY und heben deutlich hervor, dass sich Schadensersatzansprüche nicht ausschließlich am Wertpapier-Typ „Aktie“ festmachen ließen – und im Falle unseres Mandanten auch die Derivate zu berücksichtigen seien. In unserer Ausarbeitung legten wir einen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung von EY und dem für Anleger:innen entstandenen Schaden dar. Stichwort: individuelle Kausalität. Die Richter:innen folgten unserer Argumentation. Das Verfahren unseres Mandanten wird ausgesetzt. 

Beschluss bestätigt Erfolgschancen

Der Beschluss des OLG München liefert eine wichtige Erkenntnis: Schadensersatzansprüche sind auch beim Handel mit Derivaten nicht auszuschließen – es bestehen reelle Erfolgschancen. Ein willkommener Nebeneffekt: Die Verjährung der Ansprüche wird gehemmt.

Wichtig: Verjährung
Die Verjährung tritt in der Regel drei Jahre nach Bekanntwerden des Betruges ein. Im Fall Wirecard bedeutet das, dass mögliche Ansprüche 2023 verjähren. Nehmen Sie am KapMuG-Verfahren teil, wirkt sich das auch auf Ihr Verfahren hemmend aus.


Quellen: