Wer profitiert von einem Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG?

Der Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG richtet sich an Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland arbeiten möchten, aber nicht die benötigten Voraussetzungen als Fachkraft erfüllen. Diese Regelung kommt für Sie infrage, wenn Sie:

  • über mehrjährige berufliche Erfahrung in einem bestimmten Bereich verfügen oder
  • als Beamtin oder Beamter in Deutschland tätig sind.

Mit diesem Aufenthaltstitel sind für Sie besondere Regelungen bei der Familienzusammenführung und beim späteren Erhalt einer Niederlassungserlaubnis verbunden. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick, welche Beschäftigungen § 19c AufenthG erfasst und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.

§ 19c AufenthG: Dann klappt es mit einem Titel

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Ab. 1 AufenthG, wenn Sie eine Beschäftigung ausüben, obwohl Sie keine anerkannte Fachkraft sind. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigungsverordnung oder eine Vereinbarung zwischen Deutschland und Ihrem Herkunftsstaat Ihre Beschäftigung ausdrücklich erlaubt.

Hinweis: Verordnung

Die Beschäftigungsverordnung legt fest, welche Tätigkeiten Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland ausüben dürfen. Besteht eine Vereinbarung zwischen Deutschland und Ihrem Herkunftsland, braucht es dabei keine Entscheidung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). 

Aufenthaltstitel mit berufspraktischen Kenntnissen

Haben Sie praktische Berufserfahrung gesammelt, profitieren Sie unter bestimmten Umständen ebenfalls von § 19c AufenthG. Absatz 2 ermöglicht Ihnen den Aufenthalt, wenn Sie ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse besitzen und die Beschäftigungsverordnung Ihre Tätigkeit erlaubt. Eine formale Ausbildung ist in diesem Fall nicht erforderlich – entscheidend sind Ihre praktischen Fähigkeiten.

Aufenthaltstitel im öffentlichen Interesse

Wenn Ihre Beschäftigung im öffentlichen Interesse liegt, kann Ihnen gemäß § 19c Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Davon ist auszugehen, sofern Ihre Tätigkeit:

  • für die wirtschaftliche Entwicklung einer Region wichtig ist,
  • dem deutschen Arbeitsmarkt nützt oder
  • aus arbeitsmarktpolitischen Gründen erforderlich erscheint.

Auch in begründeten Einzelfällen prüft die Ausländerbehörde, ob Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Aufenthaltsgesetz zusteht.

Aufenthaltserlaubnis für ausländische Beamtinnen und Beamte

Sind Sie bei einer deutschen Behörde als Beamtin oder Beamter beschäftigt, erhalten Sie auf Grundlage von § 19c Abs. 4 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis. Diese Erlaubnis wird für bis zu 3 Jahre ausgestellt. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist hierfür nicht erforderlich.

Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Aufenthaltsgesetz

Damit Ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG erteilt, müssen Sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese gliedern sich in allgemeine und besondere Voraussetzungen.
Unabhängig davon, auf welcher Grundlage Sie den Aufenthaltstitel beantragen, benötigen Sie:

  • einen gültigen Reisepass,
  • ein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Deutschland,
  • einen Nachweis, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist,
  • Krankenversicherungsschutz.

Je nach Art Ihrer Beschäftigung gelten zusätzlich Bedingungen:

  • § 19c Abs. 1 AufenthG: Es muss eine rechtliche Grundlage bestehen, die Ihre Beschäftigung in Deutschland erlaubt. Diese ergibt sich entweder aus der Beschäftigungsverordnung oder einer Vereinbarung zwischen Deutschland und Ihrem Herkunftsstaat.
  • § 19c Abs. 2 AufenthG: Sie müssen nachweisen, dass Sie fundierte praktische Berufserfahrung besitzen. Gleichzeitig muss die Beschäftigungsverordnung ausdrücklich vorsehen, dass Ihre Tätigkeit für Ausländerinnen und Ausländer zulässig ist.
  • § 19c Abs. 3 AufenthG: Ihre Beschäftigung muss im öffentlichen Interesse stehen. Dieses Interesse kann wirtschaftlicher, regionaler oder arbeitsmarktpolitischer Natur sein. Alternativ prüft die Ausländerbehörde in einem Einzelfall, ob besondere Gründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen.
  • § 19c Abs. 4 AufenthG: Sie müssen als Beamtin oder Beamter bei einem deutschen Dienstherrn beschäftigt sein. Die Aufenthaltserlaubnis wird in diesem Fall ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und in der Regel für 3 Jahre erteilt.

So beantragen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Aufenthaltsgesetz erhalten möchten, müssen Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. 

Schritt 1: Antragsformular bei der Ausländerbehörde anfordern

Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde. Dort erhalten Sie das passende Antragsformular für den Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG. Viele Behörden bieten die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen.

Schritt 2: Benötigte Unterlagen vorbereiten

Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen. Dazu gehören:

  • Ihr gültiger Reisepass,
  • Nachweise über Ihre berufspraktischen Kenntnisse oder Qualifikationen,
  • Nachweis über ein gesichertes Einkommen,
  • Arbeitsvertrag oder Bestätigung Ihres zukünftigen Arbeitgebers,
  • Nachweis über Ihren Krankenversicherungsschutz.

Je nach Art Ihrer Beschäftigung können zusätzliche Dokumente verlangt werden. Informieren Sie sich frühzeitig bei der Ausländerbehörde über die vollständige Liste.

Schritt 3: Antrag vollständig einreichen

Reichen Sie den Antrag samt aller Unterlagen persönlich oder online bei der Ausländerbehörde ein. Achten Sie darauf, dass die Unterlagen vollständig sind. Unvollständige Anträge verzögern die Bearbeitung.

Vorteile mit § 19c AufenthG

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG verschafft Ihnen nicht nur das Recht, in Deutschland zu arbeiten. Sie profitieren außerdem von zusätzlichen Möglichkeiten im Bereich Familiennachzug, Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung.

Familiennachzug mit Aufenthaltserlaubnis nach § 19c

Haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch Ihre engen Familienangehörigen nach Deutschland nachziehen. Ihre Aufenthaltserlaubnis muss dabei für mindestens ein Jahr gültig sein.

Zum Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen zählen:

  • Ehepartnerinnen und Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  • minderjährige Kinder unter 18 Jahren,
  • Eltern minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer, wenn kein anderer personensorgeberechtigter Elternteil in Deutschland lebt,
  • Eltern volljähriger Ausländerinnen und Ausländer sowie gegebenenfalls die Eltern von deren Ehegatten,
  • weitere Familienangehörige wie Geschwister, wenn der Nachzug notwendig ist, um eine außergewöhnliche Härte zu vermeiden – etwa bei Pflegebedürftigkeit oder Krankheit.

Mit § 19c Aufenthaltsgesetz zur Niederlassungserlaubnis

Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, haben Sie unter bestimmen Umständen die Möglichkeit, dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Dafür beantragen Sie eine Niederlassungserlaubnis. In der Regel müssen Sie:

  • mindestens 33 Monate eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
  • über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügen,
  • Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen,
  • in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben oder eine vergleichbare Altersvorsorge nachweisen

Bei Vorlage von Integrationsnachweisen verkürzt sich die erforderliche Aufenthaltsdauer auf 21 Monate.

Hinweis: Sonderregelung für Beamtinnen und Beamte

Wenn Sie im Beamtenverhältnis stehen, profitieren Sie oft von erleichterten Bedingungen. Eine Niederlassungserlaubnis ist in diesem Fall bereits nach 3 Jahren möglich.

Mit Aufenthaltstitel nach § 19c zur Einbürgerung

Ein Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG ebnet Ihnen auch den Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit. Wenn Sie alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, können Sie einen Antrag bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde stellen. 

Da das Einbürgerungsverfahren komplex ist und je nach Einzelfall unterschiedlich verläuft, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen. Eine erfahrene Anwältin oder ein erfahrener Anwalt für Ausländerrecht begleitet Sie im gesamten Verfahren und hilft Ihnen, Fehler zu vermeiden.

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Quellen: