§ 5 AufenthG: Das steht drin

§ 5 AufenthG enthält die Grundbedingungen für einen Aufenthaltstitel. Nur, wenn Sie die erfüllen, steht einem Leben in Deutschland nichts im Wege – ob dauerhaft oder lediglich für eine bestimmte Zeit.

Hinweis: Ausnahmen

Erfüllen Sie nicht alle Voraussetzungen nach § 5 AufenthG, greift unter Umständen eine Ausnahmeregelung. In welchen Fällen das möglich ist, legt § 5 Abs. 3 AufenthG fest. Im weiteren Verlauf gehen wir darauf noch genauer ein.

Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt 7 verschiedene Aufenthaltstitel vor. Je nach Titel kommen neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen noch weitere Bedingungen hinzu. Einen vollständigen Überblick über alle Titel erhalten Sie in unserem Ratgeber Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen im Einzelnen erklärt

§ 5 AufenthG setzt sich aus 4 Absätzen zusammen. Die enthalten neben den Erteilungsvoraussetzungen, weitere Spezifikationen für den Erhalt bestimmter Titel sowie Ausnahmeregelungen und Bestimmungen zu einer Ablehnung eines Antrags. Wir nehmen die einzelnen Absätze in den Blick und erklären Ihnen die Inhalte.

Voraussetzungen für die Erteilung nach § 5 Abs. 1 AufenthG

Alle wesentlichen Grundregel für die Erteilung eines Aufenthaltstitels finden sich in § 5 Abs. 1 AufenthG. Dazu zählen:

  1. Ihr Lebensunterhalt muss in Deutschland nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sein.
  2. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein.
  3. Es darf laut § 5 Abs. 1 Nr. 2 kein Ausweisungsinteresse gegen Sie bestehen.

Hinweis: Ausweisungsinteresse

Es gibt unterschiedliche Gründe, die ein Ausweisungsinteresse nach sich ziehen. Um Ihnen Beispiele zu nennen: Sie haben falsche Angaben zu Ihrer Person gemacht oder gegen Ihre Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung verstoßen – in beiden Fällen liegt ein einfaches Ausweisungsinteresse vor. Ebenso kann aber auch eine schwere Straftat dazu führen, dass Sie Deutschland verlassen müssen sowie die Unterstützung einer terroristischen Organisation.

  1. Bei fehlendem Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, darf gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 kein weiterer Grund vorliegen, der gegen einen Aufenthalt in Deutschland spricht.

Anhand eines Beispiels wollen wir Ihnen § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einmal verdeutlichen:

Herr Al-Halabi lebt seit 2 Jahren in Deutschland. Weil sein Asylantrag abgelehnt wurde, hat er keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Weil Herr Al-Halabi aber ein ruhiges Leben führt, regelmäßig Sprachkurse besucht, keine extremistischen Ansichten vertritt und um eine Arbeitserlaubnis sowie eine Anstellung bemüht ist, stellt er keine Gefahr für Deutschland dar.

Es liegt im Ermessen der Ausländerbehörde, ob Herr Al-Halabi eine Duldung oder ein Bleiberecht erhält.

  1. Sie erfüllen Sie Passpflicht nach § 3 AufenthG – so wird es in § 5 Abs. 1 Nr. 4 gefordert.

Bedingungen nach § 5 Abs. 2 AufenthG bei bestimmten Titeln

Für den Erhalt einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sieht der Gesetzgeber weitere Bedingungen vor, sofern Sie zwecks Beantragung aus einem Drittstaat in die Bundesrepublik einreisen. Die sind in § 5 Abs. 2 AufenthG geregelt.

So ist die Erteilung einer der genannten Aufenthaltstitel nur möglich, wenn Sie zuvor mit einem Visum nach Deutschland eingereist sind. Wichtig dabei ist, dass Sie bereits bei Ihrem Visumantrag alle Angaben gemacht haben, die auch beim Antrag auf den jeweiligen Titel von Bedeutung sind.

Das kann beispielsweise erfordern, dass Sie Ihrem Visumantrag

  • relevante Zeugnisse,
  • einen Arbeitsvertrag beziehungsweise ein konkretes Jobangebot und/oder
  • ein Sprachzertifikat

beilegen. Informieren Sie sich im Vorfeld genau über die Antragsbedingungen und die benötigten Unterlagen. 

Hinweis: Abweichungen

Haben Sie ohnehin Anspruch auf einen der genannten Titel, zum Beispiel, weil Sie bereits seit einiger Zeit in Deutschland leben, sind die weiteren Bedingungen für Sie nicht von Bedeutung. Gleiches gilt, wenn es Ihnen nicht zugemutet werden kann, ein Visum nachträglich zu beantragen. Letzteres ist oft bei Flüchtlingen der Fall.

§ 5 Abs. 3 AufenthG: Ausnahmen bei Bedingungen

Vielen Menschen ist es nicht möglich, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und/oder Abs. 2. des Paragraphen 5 AufenthG für einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu erfüllen. Das trifft insbesondere auf Flüchtlinge zu. § 5 Abs. 3 AufenthG berücksichtigt diese Personengruppen und nennt Ausnahmen, in denen Abweichungen möglich sind. Das gilt zum Beispiel bei:

  1. einer Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG.
  2. einem Aufenthalt humanitären Gründen nach § 25 AufenthG.
  3. bei Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG bei einem Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. 

Neben den genannten Ausnahmen gibt es noch weitere Fälle, in denen erleichterte Anforderungen gelten. Können Sie die Bedingungen nach § 5 AufenthG nicht erfüllen, informieren Sie sich, ob für Sie Sonderregelungen gelten. Ansprechpartner sind die Ausländerbehörden oder die deutschen Botschaften.

Ablehnung nach § 5 Abs. 4 AufenthG

Auch wenn in bestimmten Fällen Erleichterungen bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels möglich sind – es gibt auch Umstände, bei denen es zur Ablehnung eines Antrags kommt. Das ist in § 5 Abs. 4 AufenthG festgehalten und bezieht sich vor allem auf ein bestehendes Ausweisungsinteresse oder eine Abschiebungsanordnung.

Der Gesetzgeber verweist dabei auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG. Demnach ist eine Ablehnung wahrscheinlich, sofern Sie die freiheitliche demokratische Grundordnung Deutschlands gefährden, indem Sie zum Beispiel eine Organisation unterstützen, die terroristische Ziele verfolgt. Gleiches gilt, wenn Sie politische oder religiöse Ziele unter Anwendung von Gewalt verfolgen, öffentlich dazu aufrufen oder mit Gewalt drohen.

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Quellen: