Eine Arbeitnehmerin erfährt durch Zufall, dass ihr Vorgesetzter Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und leitet dessen private E-Mails als Beweise weiter. Kurz darauf wird sie gekündigt. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Köln jetzt feststellte. Durch die Weitergabe dieser hochsensiblen Daten sei das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden zerstört.
Buchhalterin findet belastende E-Mails
Die Klägerin war seit mehr als 20 Jahren als Verwaltungsmitarbeiterin bei einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigt. Zu ihrer Tätigkeit gehörte auch die Buchhaltung, weshalb sie unter anderem Zugriff auf den Dienstcomputer des Gemeindepastors hatte. Durch Zufall entdeckte sie dort eine an den Pastor gerichtete E-Mail. In dieser E-Mail wurde er darüber informiert, dass er Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens ist. Der Vorwurf: sexueller Übergriff auf eine Frau, die im Kirchenasyl der Gemeinde lebt.
Daraufhin durchsuchte die Arbeitnehmerin das Gerät nach weiteren möglichen Indizien und Beweisen. Schließlich fand sie einen Chat-Verlauf zwischen ihrem Vorgesetzten und dem vermeintlichen Opfer. Diesen speicherte sie auf einem USB-Stick und ließ ihn anonym der Gemeinde zukommen. Nach Bekanntwerden der Vorkommnisse kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis fristlos.
Wie mit personenbezogenen Daten im Beschäftigungsverhältnis umzugehen ist, regelt § 26 BDSG. Dort heißt es, dass Daten nur für „Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses” verarbeitet werden dürfen. Das private „Herumschnüffeln” wie im obigen Fall verstößt also gegen Datenschutzbestimmungen.
ArbG gibt der Arbeitnehmerin recht
Der Fall landete zunächst vor dem Arbeitsgericht Aachen (ArbG). Die Richter:innen hielten die außerordentliche Kündigung für unverhältnismäßig. Zwar stelle das Weiterleiten sensibler Daten von Kolleg:innen und Vorgesetzten ohne deren Zustimmung einen Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung dar. Man müsse der Arbeitnehmerin aber zugutehalten, dass sie bereits viele Jahre in der Gemeinde beschäftigt gewesen ist und das Arbeitsverhältnis bis dato unbelastet war. Zudem sei eine Wiederholungsgefahr eher unwahrscheinlich. Aus diesem Grund verwarf das Gericht die Kündigung als unzulässig.
Datenschutz des Vorgesetzten überwiegt
Die beklagte Kirchgemeinde legte Berufung ein und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Köln (LAG) Recht. Die Kündigung sei wirksam, so die Richter:innen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, wie sehr das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin durch das Handeln der Klägerin zerstört worden sei.
Durch die unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe der persönlichen Daten des Pastors habe die Klägerin nicht nur das Persönlichkeitsrecht ihres Vorgesetzten verletzt, sondern auch gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verstoßen. Diese Pflichtverletzung sei auch so gravierend gewesen, dass es der Arbeitgeberin auch schon bei einem einmaligen Verstoß nicht mehr zumutbar wäre, weiter am Arbeitsverhältnis festzuhalten.
Selbst wenn die Frau in guter Absicht gehandelt habe, überwiege hier das Datenschutzinteresse des Pastors sowie die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Gerade in ihrer Tätigkeit als Buchhalterin müsse die Arbeitgeberin volles Vertrauen in sie als Arbeitnehmerin haben. Vertrauliche Daten einfach so an Dritte weiterzuleiten, erschüttere dieses Vertrauen unwiederbringlich.
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