Wenn Sie als Arbeitnehmer:in krankgeschrieben sind und trotzdem ausgelassen feiern gehen, kann Sie das Ihren Job kosten. Das entschied das Arbeitsgericht Siegburg in einem kürzlich verhandelten Fall – und wies eine Kündigungsschutzklage ab. Die Klägerin ging an einem Wochenende zu einer Party anstatt zur Arbeit.

Party-Fotos überführen Blaumacherin 

Ja, Wochenendschichten können die Pläne von feier-freudigen Arbeitnehmer:innen schon mal kreuzen. So auch die einer Pflegeassistentin. Sie zog Party-Besuche ihrer Arbeit vor und meldete sich kurzum für zwei Spätdienste am Wochenende bei ihrem Arbeitgeber krank. In Zeiten von Social Media ist da aber Vorsicht geboten und so tauchten Fotos von ihr auf, die sie in der entsprechenden Nacht von Samstag auf Sonntag auf beim Feiern zeigten. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos. Der Vorwurf: vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit. 

Richter:innen bestätigen Auffassung des Arbeitgebers

Von Einsicht bei der Frau aber keine Spur: Zwecks Abwendung der Kündigung reichte sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Die Richter:innen konnten dabei offenbar nur den Kopf schütteln und lehnten die Klage ab. Die Begründung leuchtet ein: Die von ihr beim Arbeitgeber vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe keinen Beweiswert. Sie habe über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört.

Hinweis: Kündigungsschutzklage
Arbeitnehmer:innen können sich mittels einer Kündigungsschutzklage gerichtlich gegen die Kündigung seitens des Arbeitgebers wehren, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden, um das Wirksamwerden der Kündigung zu verhindern.

Gericht: Zweitägige psychische Erkrankung unglaubhaft

Damit aber nicht genug! Die Klägerin hatte ihrem Arbeitgeber im Vorfeld mitgeteilt, dass sie sich aufgrund von Grippesymptomen unwohl fühle. Vor Gericht widersprach sie sich dann selbst und gab eine zweitägige psychische Erkrankung als Grund für die Arbeitsunfähigkeit an. Das erschien den Richter:innen unglaubwürdig – die prompte Ausheilung nach dem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen stellten sie infrage. 

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer:innen im Krankheitsfall 

Grundsätzlich müssen sich Arbeitnehmer:innen so verhalten, dass sie im Krankheitsfall schnellstmöglich wieder gesund und arbeitsfähig werden. Dabei ist ganztägige Bettruhe zwar keineswegs nicht verpflichtend. Vielmehr hängt das, was Krankgeschriebene dürfen bzw. können und was nicht vom individuellen Krankheitszustand ab. Wer aber eine körperliche Erkrankung vorgibt und sich nicht der Krankheit entsprechend verhält, muss mit Konsequenzen rechnen. 

Gegen Aktivitäten, die die Heilung fördern, können Arbeitgeber hingegen keine Einwände erheben. So kann beispielsweise ein Spaziergang an der frischen Luft jedem guttun, der erkältet ist. Auch ein Kino- oder Restaurantbesuch ist mitunter vertretbar. Gleichwohl muss beim „Krankfeiern“ zumindest mit einer Abmahnung aufgrund des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden.

Quellen: