Auch fünf Jahre nach Beginn des Abgasskandals ist dessen juristische Aufarbeitung noch lange nicht abgeschlossen. Eine wichtige Frage, die sich nach einer so langen Zeit stellt, ist die der Verjährung.

Den Stand der juristischen Aufarbeitung zeigen unter anderem die rund 9.000 noch vor Gerichten anhängigen Verfahren gegen den Automobilhersteller und Hauptakteur des Skandals, VW. Nun befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dieser Thematik und tendiert dazu, eine Verjährung in bestimmten Fällen anzunehmen.

Kenntnis der Käufer*innen entscheidend

Dreh- und Angelpunkt der Frage, wann die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt, ist die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Bestehens eines Anspruchs auf Seiten der Verbraucher*innen. Anders gefragt: Ab wann mussten Verbraucher*innen wissen, dass sie gegen VW klagen können?

Für den Autobauer ist die Sachlage klar: Alle Ansprüche, die nach 2018 geltend gemacht wurden, seien verjährt. Denn die Aufbereitung des Dieselskandals durch die Medien sei 2015 so umfassend gewesen, dass jede*r Betroffene Kenntnis erlangen musste. Demnach begann die Frist Ende 2015 und endete drei Jahre später mit Ende des Jahres 2018.

BGH neigt dazu, Verjährung zu bejahen

Zwar steht das endgültige Urteil des BGH noch aus, dem bisherigen Prozessverlauf nach zu urteilen, ist aber damit zu rechnen, dass die Richter*innen zumindest im vorliegenden Fall eine Verjährung annehmen. Denn der Kläger hatte es in den Vorinstanzen versäumt, der Behauptung Volkswagens, er habe bereits 2015 von seinen Schadensersatzansprüchen gewusst, entschieden genug entgegenzutreten.

Hierbei gilt es aber zu beachten, dass dieser Fall eine absolute Ausnahmekonstellation darstellt. Gerade der Kenntnisstand der Käufer*innen ist in den meisten Fällen alles andere als eindeutig; zumal das Ausmaß des Skandals erst nach und nach deutlich wurde. Das Urteil lässt sich also nicht problemlos auf alle Fälle übertragen.

Verjährungsfrage sollte nicht pauschal beantwortet werden

Unsere Anwälte sind der Auffassung, dass die pauschale Betrachtungsweise von VW in Bezug auf die Verjährung der Ansprüche nicht von den Gerichten übernommen wird. Vielmehr ist im Einzelfall auf das Wissen der Verbraucher*innen abzustellen. Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn Käufer*innen wussten, dass ihr Fahrzeug betroffen ist. Ein mögliches Indiz hierfür ist das Anschreiben zur Vornahme eines Softwareupdates, welches jedenfalls nach 2015 den Betroffenen zugegangen ist.

Käufer*innen von Neufahrzeugen stehen sogar noch besser da. Für sie gilt nämlich voraussichtlich die Regelung des §852 BGB, wodurch die Verjährungsfrist ihrer Ansprüche sogar zehn Jahre beträgt.

Wir machen Ihre Ansprüche geltend

Unser Kanzlei-Team vertritt Sie im Abgasskandal und setzt Ihre Interessen gegenüber Autobauer und/oder Verkäufer durch.

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