Machen Reiseveranstalter bei der Buchung einen Fehler, so sind sie trotzdem an ihr Angebot gebunden. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden. Geklagt hatte ein Urlauber, nachdem er wegen eines Kalkulationsfehlers plötzlich fast 3.500 EUR mehr zahlen sollte. Einen kleinen Wermutstropfen gibt es aber doch.

Pauschalreise plötzlich viel teurer

Die Reise ist gebucht und die Vorfreude auf den Urlaub entsprechend groß. Doch dann kommt die Hiobsbotschaft: Der Trip wird deutlich teurer als gedacht. Genau das ist einem Mann aus München widerfahren: Nachdem er online eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht hatte, meldete sich der Reiseveranstalter wenige Tage nach Vertragsschluss bei dem Mann. Wegen eines Rechenfehlers im System war der Preis für die Reise zu niedrig angesetzt.

Statt den berechneten 2.878 EUR waren nun 6.260 EUR fällig. Der Reiseveranstalter hat den alten Vertrag angefochten und dem Urlauber die Wahl gelassen, ob er diese zum neuen Preis annimmt oder nicht.

Hinweis: Wirkung einer Anfechtung
Die Anfechtung eines Vertrages führt zu dessen Nichtigkeit. Ist der nunmehr nichtige Vertrag bereits vollzogen worden, muss er rückabgewickelt werden.

Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude

Da die Preiserhöhung um fast 4.000 EUR seinen finanziellen Rahmen sprengte, nahm der Kunde den neuen Reisevertrag nicht an, sondern erhob stattdessen Klage vor dem Amtsgericht (AG) München. Er verlangte eine Entschädigung für den Urlaub, der nicht mehr stattfinden konnte.

Keine Anfechtung wegen Kalkulationsfehler

Nun mussten die Münchener Richter:innen entscheiden, ob der Berechnungsfehler aufseiten des Reiseveranstalters eine Anfechtung des Reisevertrages ermöglichte oder nicht. Grundlage hierfür ist der § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darin werden zwei Arten von Irrtumsanfechtungen beschrieben:

  1. Der Inhaltsirrtum: Hier will eine Vertragspartei genau das sagen, was sie erklärt, irrt sich aber über den Inhalt oder die Bedeutung des Gesagten. Beispiel: Wer den Unterschied zwischen Gros (12 mal 12) und groß nicht kennt und daher fälschlicherweise ein Gros Cola, was 144 Colas entspricht, statt einer großen Cola bestellt, unterliegt einem Inhaltsirrtum.
  2. Der Erklärungsirrtum: Hierbei will eine Vertragspartei eigentlich etwas anderes sagen, als sie letztendlich erklärt. Die klassischen Beispiele hierfür sind: Versprechen, Vergreifen oder Verschreiben.

Verrechnen passe nach Ansicht des Gerichts zu keinem der beiden Irrtümer, sondern sei ein „vorgelagerter Motivirrtum“. Der Reiseveranstalter wollte die Reise zum Preis von 2.878 Euro anbieten und hat das auch gemacht. Geirrt wurde sich nicht über das Angebot als solches, sondern über „den Weg“ dahin. Dieses Risiko muss jedoch der Veranstalter tragen. Die Anfechtung war unwirksam.

Teil des Reisepreises als Schadensersatz

Da die Reise letztendlich nie stattfand, durfte der Kläger nach § 651 n BGB Schadensersatz vom Veranstalter fordern. Allerdings wurde ihm nicht der gesamte Reisepreis erstattet. Weil die Entschädigung nach § 651 n BGB angemessen sein muss, wurden bei der Berechnung alle Aspekte des Einzelfalls mit einbezogen.

Die Richter:innen werteten zugunsten des Reiseveranstalters, dass der Kläger umgehend über den Irrtum informiert wurde, weshalb ihm genug Zeit blieb, sich um eine Alternativreise zu bemühen. Daher hielt das Gericht eine Entschädigung in Höhe von 25 % des zuerst angebotenen Reisepreises, also 719, 50 EUR zu, für angemessen.