Navis, Touchscreens und Displays sind aus den meisten Fahrzeugen nicht mehr wegzudenken. Dabei nutzen Autofahrer:innen ihre technischen Helfer auch während der Fahrt. Wir zeigen Ihnen, ab wann mit einem Bußgeld zu rechnen ist.

Art der Nutzung entscheidend

Die Innenausstattung von Fahrzeugen hat sich in den letzten Jahrzehnten drastisch verändert. Immer mehr Gadgets wie das Navi fanden und finden Einzug in die PKW – dabei wird die Technik immer weiter optimiert. Und so sind in vielen Fahrzeugen mittlerweile Screens verbaut, die auch während der Fahrt Informationen liefern, bspw. in Form von Wettervorhersagen. Damit steigt aber auch gleichzeitig das Ablenkungs- und Gefahrenpotential.

Aus diesem Grund wurde die Straßenverkehrsordnung (StVO) 2017 reformiert. Seitdem regelt der „neue“ § 23 Abs.1a die Nutzung elektronischer Geräte, die „der Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen. Demnach dürfen Autofahrer:innen Navi und Co. während der Fahrt nur dann bedienen, wenn:

      • das Gerät weder gehalten oder aufgenommen werden muss
      • eine Sprach- und Vorlesefunktion genutzt wird
      • ein kurzer Blick auf den Monitor zum Bedienen reicht

Ein generelles Verbot der Nutzung besteht also – anders als bei Smartphones – nicht. Vielmehr kommt es darauf an, wie stark das Autofahren durch das Getippe und Gewische beeinträchtigt wird.

Schon Bedienen der Scheibenwischer kann zu viel sein

Wie streng Gerichte hier ansetzen, wird in einem Fall deutlich, der 2020 vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verhandelt wurde. Ein Tesla-Fahrer wollte das Intervall, in dem seine Scheibenwischer arbeiten, über ein separates Display anpassen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und landete im Straßengraben.

Daraufhin sprach die Verkehrsbehörde ein Bußgeld aus und verhängte ein zweimonatiges Fahrverbot. Zurecht, wie die Karlsruher Richter:innen entschieden. Die Bedienung der Scheibenwischer über den Touchscreen verlange so viel Aufmerksamkeit vom Fahrer, dass die Fahrtüchtigkeit währenddessen beeinträchtigt ist, so die Begründung.

Tipp: Zum Bedienen stehen bleiben
Wenn das Navi oder ein anderes Gerät wirklich bedient werden muss, sollten Sie immer kurz anhalten und in Ruhe alles einstellen, bevor Sie weiterfahren. Das ist zwar zeitaufwendiger, bewahrt Sie im Zweifel aber vor einem Bußgeld.

Fernbedienung zu große Ablenkung

Ebenfalls unzulässig ist das Bedienen eines Navigationsgeräts mithilfe einer Fernbedienung. So sieht es zumindest das OLG Köln, das im selben Jahr wie das OLG Karlsruhe über die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt zu entscheiden hatte. Im Ausgangsfall steuerte ein Autofahrer sein Navi mittels einer Fernbedienung, die er zu diesem Zweck in seine rechte Hand nahm.

Das Amtsgericht verdonnerte den Fahrer daraufhin zu einer Geldbuße von 100 EUR. Die Kölner Richter:innen bestätigten das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren. Auch die Fernbedienung sei ein elektronisches Gerät im Sinne des §23 StVO. Da der Fahrer die Fernbedienung sogar in der Hand gehalten hatte, war seine Fahrleistung erheblich beeinträchtigt.

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