Mit der Digitalisierung des Schriftverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bzw. andere zugelassene Übermittlungswege, hat das deutsche Rechtssystem einen großen Schritt getan. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist deren Nutzung verpflichtend – andernfalls drohen Konsequenzen, wie ein Urteil des LG Frankfurt zeigt.

Versäumnisurteil aufgrund unzulässiger Übermittlung der Vertretungsanzeige

Seit Anfang dieses Jahres ist es laut § 130d ZPO (Zivilprozessordnung) klare Vorschrift: Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die Schriftsätze an ein Gericht zu übermitteln haben, müssen das auf elektronischem Wege tun – über das sogenannte besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder andere zugelassene Übermittlungswege. Analoge Übertragungen werden seitdem konsequent ignoriert – so auch Sendungen per Fax-Gerät und/oder auf dem Postweg.

Hinweis: beA soll sichere elektronische Kommunikation ermöglichen
Das beA soll eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen sowie anderen rechtlichen Akteuren sorgen. Jede:r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin und Rechtsanwalt verfügt über ein beA – und muss es im Austausch mit Gerichten auch nutzen bzw. einen anderen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg.

Und die Gerichte kennen da auch kein Pardon. So erließ das LG Frankfurt a. M. jetzt ein Versäumnisurteil gegen einen Beklagten, da sich dieser augenscheinlich nicht rechtzeitig um eine Vertretungsanzeige bemühte. Zudem verurteilte das LG den Beklagten zur vom Kläger geforderten Zahlung einer restlichen Stammeinlage in Höhe von knapp 8.500 EUR.

Dabei hatte sich der Beklagte doch einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt. Dieser hatte dem Landgericht allerdings erst per Fax, dann per Post seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt – nicht aber, wie gefordert, auf elektronischem Wege.

Vertretungsanzeige nicht wirksam

Das LG Frankfurt a. M. macht in seinem Urteil unmissverständlich klar: Die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft sei unwirksam – Fax und Brief hätten keine Beachtung gefunden. Vielmehr hätte ein elektronisches Dokument übermittelt werden müssen. Lediglich technische Störungen würden eine analoge Übermittlung rechtfertigen. Das aber auch nur, wenn es glaubhaft dargelegt werden könne.

Anwalt haftet gegenüber Mandanten

Immerhin: Die Kosten des Versäumnisurteils wird der Rechtsanwalt seinem Mandanten wohl erstatten müssen. Dass es sich um eine Anwaltshaftung handelt, ist eindeutig. Das Vertrauen seines Mandanten hat der säumige Rechtsanwalt aber womöglich verspielt.

Auch wenn das beA bzw. die elektronische Übermittlung insgesamt noch nicht ganz ausgereift ist: Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen haben die seit Anfang 2022 geltende Regelung zur elektronischen Übermittlung längst verinnerlicht. Gleichzeitig sind wir uns aber auch bewusst, dass es wohl noch ein langer Weg zu einer vollständigen elektronischen Korrespondenz sein wird.

Quellen:

Urteil des LG Frankfurt vom 19.01.2022: Az. 2-13 O 60/21