Ist ein Arbeitsverhältnis befristet, darf sich eine ebenfalls vereinbarte Probezeit nicht über den gesamten Beschäftigungszeitraum erstrecken. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem klargestellt. Die Probezeit müsse stattdessen in einem angemessenen Verhältnis zur Befristung stehen, heißt es aus Erfurt. Arbeitgebern bleibt im Zweifel aber immer noch das ordentliche Kündigungsrecht.
Dürfen Probezeit und Befristung gleich lang sein?
Geklagt hatte ein Kfz-Meister, der Ende August 2022 einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag mit seinem ehemaligen Arbeitgeber geschlossen hat. Zudem haben beide Parteien für denselben Zeitraum eine Probezeit vereinbart, in der das Arbeitsverhältnis – wie für eine solche Orientierungsphase typisch – mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden durfte.
Ende Oktober 2022 kündigte der Arbeitgeber den Vertrag frühzeitig zum 11. November desselben Jahres. Dagegen erhob der KfZ-Meister Kündigungsschutzklage. Die kurzfristige Kündigung sei ebenso wie die Probezeitvereinbarung nicht wirksam, weil letztere für einen befristeten Arbeitsvertrag unverhältnismäßig lang sei und damit gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoße.
Hinweis: Befristung nach dem TzBfG
Arbeitgeber können Beschäftigungsverhältnisse nur dann befristen, wenn das Teilzeit- und Befristungsgesetz das vorsieht. Meist ist dafür ein sachlicher Grund vonnöten. Zudem enthält das TzBfG bestimmte Diskriminierungsverbote, um eine Ungleichbehandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmer:innen zu verhindern.
Probezeit muss gegenüber Befristung angemessen sein
Das BAG gab dem Arbeitnehmer teilweise Recht und verlagerte die Kündigung weiter nach hinten. Als Begründung führten die Richter:innen § 15 Absatz 3 TzBfG an. Dort heißt es:
„Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“
Das sei nach Auffassung des Gerichts hier nicht der Fall gewesen – im Gegenteil: Probezeit und Befristung waren gleich lang. Allein schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich aber, dass die Einarbeitungsphase kürzer sein müsse. Somit sei die Probezeitvereinbarung unwirksam.
Das ändere jedoch nichts am ordentlichen Kündigungsrecht des Arbeitgebers. Das bleibe selbst dann erhalten, wenn die Abrede über die Probezeit nichtig sein sollte. Einzige Voraussetzung sei, dass der Arbeitgeber sich die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung im befristeten Vertrag offen hält. Den gesetzlichen Kündigungsfristen entsprechend endete das Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten also am 30. statt am 11. November.
Angemessene Probezeit für befristete Verhältnisse nicht bestimmt
Wie lange eine Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen letztendlich andauern darf, hat das Gericht nicht entschieden. Klar ist nur, dass beides nicht zusammenfallen darf. Verstoßen Arbeitgeber gegen diese Vorgabe, profitieren Beschäftigte von den längeren gesetzlichen Kündigungsfristen oder sogar von einer ordentlichen Unkündbarkeit.
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