Arbeitnehmer*innen, die einen Minijob ausüben, haben bei einem Corona-bedingten Lockdown keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). In einer solch außergewöhnlichen Situation wie der Corona-Pandemie, müsse das Prinzip des Betriebsrisikos durchbrochen werden, so die Richter*innen.

Minijobberin fordert Lohn ein

Der behördliche Lockdown während der Corona-Pandemie traf vor allem Beschäftigte in Minijobs hart. Während Arbeitnehmer*innen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit wenigstens noch einen Teil ihres Lohns durch das Kurzarbeitergeld (Kug) erhielten, gingen Minijobber*innen leer aus.

Dieses Schicksal ereilte auch eine Arbeitnehmerin aus Verden. Sie war als Aushilfskraft in einem Nähmaschinengeschäft tätig. Ab April 2020 musste die Filiale, in der sie arbeitete, wegen des Lockdowns schließen. In Folge dessen konnte die Frau nicht arbeiten und erhielt auch kein Gehalt.

Dagegen wehrte sie sich jetzt mit einer Klage. Die Corona-bedingte Schließung des Geschäfts gehöre zum Betriebsrisiko ihrer Arbeitgeberin. Sie selbst als Arbeitnehmerin sei arbeitsfähig und -willig gewesen, sodass sie Anspruch auf den entgangenen Lohn habe.

Hinweis: Kein Kug für Minijobber*innen
Minijobs sind ausdrücklich vom Bezug des Kug ausgeschlossen. Voraussetzung für den Bezug von Kug ist nach §98 SGB III nämlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Minijobs zählen da aber nicht zu.

Vorinstanzen gaben der Arbeitnehmerin Recht

Zunächst sah es auch ganz gut für die Klägerin aus. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz gaben ihr Recht. §615 BGB übertrage das Risiko des Arbeitsausfalls eindeutig auf den*die Arbeitgeber*in. Zudem bedeute eine behördliche Schließung des Geschäfts nicht gleich, dass dort nicht gearbeitet werden kann. Man könne die Angestellten auch mit Aufgaben betrauen, die keinen Kundenkontakt voraussetzen.

BAG: Kein Anspruch auf Gehalt im Lockdown

Doch dann kam das Bundesarbeitsgericht und machte der Klägerin einen Strich durch die Rechnung. Anders als die Vorinstanzen behaupteten, müsse die Arbeitgeber*in das Risiko einer Pandemie-bedingten Schließung des Betriebs nicht tragen. Denn hier realisiere sich nicht ein typisches Betriebsrisiko. Vielmehr betreffe die Corona-Pandemie die gesamte Gesellschaft. Die Folgen einer behördlichen Entscheidung zur Reduzierung der Infektionszahlen ganz auf die Arbeitgeberin abzuwälzen, sei unverhältnismäßig.

Stattdessen sei es Aufgabe des Staates für eine angemessene Entschädigung zu sorgen, so das BAG. Das klappe, wie man beispielsweise anhand des Kurzarbeitergeldes sehen könne, auch gut. Dass Minijobber*innen wie die Klägerin keinen Zugang zum Kug haben, beruhe „auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten”, urteilten die Richter*innen abschließend.

 

Quelle:

Pressemitteilung des BAG