Erhalten Mieter:innen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, räumen viele widerstandslos das Feld. Nicht so ein Mieter in Berlin. Er ging gegen die Eigenbedarfskündigung seiner Vermieterin vor und erhielt vor dem Landgericht Berlin Recht. Der Grund: Ein Interesse aufgrund Eigenbedarfs – wenn auch berechtigt – genügt unter Umständen nicht, um Mietern bzw. Mieterinnen zu kündigen.

Vermieterin kündigt Mieter zugunsten ihres Bruders

Eine Vermieterin wollte ein Mietverhältnis zugunsten ihres Bruders auflösen. Dementsprechend forderte sie den Mieter ihrer 3-Zimmer-Wohnung auf, die Wohnung zu räumen und herauszugeben. Nach § 573 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist das rechtlich auch möglich. Wenn da nur nicht dieser eine Passus im Vertrag enthalten gewesen wäre.

Der nämlich besagt, dass das Mietverhältnis „nur in besonderen Ausnahmefällen, die eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen“, kündbar sei. Diese Formulierung machte sich der Mieter zunutze. Seiner Auffassung nach führe das zur Unzulässigkeit der Kündigung, so seine Argumentation.

Mieter scheitert zunächst vor dem Amtsgericht

Das Amtsgericht folgte der Auffassung des Mieters nicht. Es gab der Räumungsklage der Vermieterin statt. Der Mieter ging daraufhin vor dem Landgericht (LG) Berlin in Berufung.

Hinweis: Räumungsklage
Weigern Mieter:innen sich, die Wohnung nach Kündigung zu räumen, haben Vermieter:innen die Möglichkeit, Räumungsklage vor dem Amtsgericht einzureichen. Es folgt eine Anhörung von Mieter:in und Vermieter:in, woraus ein Urteil abgeleitet wird.

Das LG Berlin entschied schließlich zugunsten des Mieters und erklärte die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. Der Grund: Der Passus im Mietvertrag zur Beendigung des Mietverhältnisses räume dem Vermieter einen erhöhten Bestandsschutz ein. Ein berechtigtes Interesse an der Kündigung reiche daher nicht aus.

LG erkennt keinen besonderen Ausnahmefall

Die Mietparteien haben sich also vertraglich darauf geeinigt, dass Eigenbedarf allein kein Kündigungsgrund darstellt. Es bedarf eines besonderen Ausnahmefalls. Den konnten die Richter:innen in diesem Fall aber nicht erkennen. Zumal die finanzielle Stellung des Bruders der Vermieterin es erlaube, für sich und seine Familie anderweitig Wohnraum anzumieten.

Haben auch Sie eine Kündigung Ihres Mietvertrags erhalten? Wie der Fall zeigt, kann Sie eine Prüfung bestenfalls vor dem Verlust Ihrer Wohnung bewahren. Nehmen auch Sie eine Kündigung nicht einfach so hin und ziehen Sie ggf. einen Fachanwalt für Mietrecht hinzu.