Ein Arbeitgeber kündigt seinem Arbeitnehmer, weil er nicht glauben wollte, dass sein Arbeitnehmer sich in behördlich angeordnete Quarantäne begeben musste. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Köln jetzt entschied.

Arbeitnehmer soll Quarantäne nur vorgetäuscht haben

Kläger in dem Verfahren war ein in einem Dachdeckerbetrieb angestellter Monteur, der zuvor Kontakt mit einer an Corona erkrankten Person hatte. Aufgrund dessen meldete sich die zuständige Gesundheitsbehörde telefonisch bei ihm und ordnete die Quarantäne an. Eine schriftliche Bestätigung erfolgte wegen der Überlastung des Gesundheitsamts erst später.

Als der Kläger seinen Arbeitgeber darüber informierte, wollte dieser einen Beweis für die Anordnung des Gesundheitsamts sehen. Ein Schreiben der Gesundheitsbehörde diesbezüglich stand aber noch aus. Das führte dazu, dass sein Arbeitgeber den Kläger vor die Wahl stellte: Entweder er verstößt gegen die Auflagen des Gesundheitsamts und kommt zur Arbeit oder er wird gekündigt. Der Arbeitnehmer blieb dem Betrieb weiterhin fern und erhielt daher einige Tage später ein Kündigungsschreiben.

Hinweis: Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
Das Kündigungsschutzgesetz greift zwar erst ab einer bestimmten Betriebsgröße und einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses, allerdings bieten auch Vorschriften und Rechtsgrundsätze außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes Schutz vor willkürlichen und ungerechtfertigten Kündigungen.

Kündigung war sittenwidrig

Eine solche Drucksituation auf seine Arbeitnehmer auszuüben sei sittenwidrig und die Kündigung damit unwirksam, entschied das Gericht. Dem Arbeitnehmer treffe nämlich keine Schuld, dass das Gesundheitsamt die Quarantäneanordnung erst später schriftlich ausformuliert. Trotzdem stelle sein Arbeitgeber ihn hier vor ein Dilemma.

Das Erbringen der Arbeitsleistung würde mit einem Bruch der Quarantäne einhergehen, während das Befolgen der Quarantäneauflagen den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge hätte. Der Arbeitgeber stifte hier zum Nichtbeachten der behördlichen Auflagen an. Das sei nicht nur möglicherweise eine Straftat, sondern angesichts der sehr ernsten Lage auch moralisch verwerflich.

Handeln des Arbeitgebers war willkürlich

Nach Ansicht der Kölner Richter*innen diente die Kündigung auch als eine Art Exempel. Andere Mitarbeiter*innen des Betriebs sollten mitbekommen, was für Konsequenzen das Fernbleiben von der Arbeit wegen einer angeblichen Quarantäne hat. Die Kündigung sei in diesem Fall Druckmittel und Ausdruck der Machtposition des Beklagten gewesen und wurde willkürlich ausgesprochen. Eine solche Kündigung könne in einem Rechtsstaat keinen Bestand haben, so das Arbeitsgericht.

Quellen: