Anfang des Jahres kam es zu einer Verschärfung der Straßenverkehrsordnung samt Bußgeldkatalog. Doch in die Verordnung hat sich ein juristischer Formfehler geschlichen, der zu Rechtsunsicherheit auf Straßen und im Gerichtssaal führt. Zusätzlich wird von der Politik nun auch eine inhaltliche Anpassung der Verordnung gefordert.

Welche Probleme gab es mit der Bußgeldnovelle?

Mit der Verschärfung der Straßenverkehrsordnung sowie des Bußgeldkatalogs sollten Autofahrern eigentlich seit April dieses Jahres schärfere Sanktionen für Tempo-Verstöße drohen. So drohte beispielsweise ein einmonatiges Fahrverbot, wenn man mit mehr als 20 km/h zuviel geblitzt wurde.

Die neue Verordnung leidet jedoch unter einem juristischem Formfehler, denn das verfassungsrechtliche Zitiergebot wurde nicht beachtet. Insbesondere bei den Fahrverboten ist nicht auf den notwendigen § 26a Absatz 1 Nr. 3 StVG hingewiesen worden. Aufgrund dieses Formmangels konnte die neue Verordnung daher nicht angewendet werden.

Nach und nach setzten die jeweiligen Bundesländer den neuen Bußgeldkatalog außer Kraft. In einigen Bundesländern kam es sogar zu einer Erstattung bereits gezahlter Bußgelder.

Welcher Bußgeldkatalog gilt derzeit?

Einige Juristen führen nun an, dass auch die anderen Bußgeldkataloge unter Formfehlern leiden. Nach Auffassung einiger Experten wurde seit 1970 kein rechtskonformer Bußgeldkatalog mehr erlassen. Den Katalogen fehlt eine Zitierung der Rechtsgrundlage, welche für eine Rechtskonformität jedoch unablässig sei.

Hinweis: Bußgeldkatalog von 1970
Wenn dieser Rechtsauffassung gefolgt wird, dann zieht dies erhebliche Folgen nach sich, denn im Jahre 1970 sah man beispielsweise noch keine Strafe für eine Handynutzung am Steuer vor. Noch nicht einmal das Tragen eines Sicherheitsgutes war Pflicht.

Das Bundesverkehrsministerium sieht dies anders. Alle Verordnungen bis auf die letzte seien gültig. Die Verordnung aus dem Jahr 2013 sei gerade deshalb neu gefasst worden, um frühere Zitierfehler zu eliminieren. In der Verordnung aus dem Jahr 2013 seien daher alle Ermächtigungsgrundlagen korrekt aufgeführt worden.

Kompromissvorschlag ist gescheitert

Anke Rehlinger, Vorsitzende der Länderverkehrsminister und SPD-Politikerin aus dem Saarland, versucht seit Monaten eine Lösung zu finden. Denn neben der Heilung des Formfehlers fordern Politiker nun auch eine inhaltliche Anpassung der Verordnung.

So gab es einen Vorschlag aus dem schwarz-gelb regierten Nordrhein-Westfalen. Hier wurde ein Fahrverbot schon beim ersten Verstoß vor Schulen oder Kindergärten vor und in Autobahnbaustellen außerorts gefordert. Die Grünen hingegen fordern lediglich eine Heilung des Formfehlers.

Dann kam im Bundesrat ein neuer Kompromissvorschlag auf: Fahrverbote soll es erst ab 26 km/h zu schnell innerorts und 36 km/h zuviel außerorts geben. Ferner sollten die Fahrverbote bereits ab dem ersten Verstoß greifen.

Die FDP ist jedoch für eine Warnschussregelung. Gerichte bräuchten noch einen Ermessensspielraum. Es sei nicht verhältnismäßig und zudem verfassungsrechtlich bedenklich, dass der erste Verstoß bereits zu einem Fahrverbot führt.

Bußgeldbescheid anwaltlich überprüfen lassen

Für Betroffene, die nach dem 28.04.2020 mit einem Fahrverbot belegt wurden, gibt es jedoch Hoffnung. Diese sollten in jedem Fall den Bußgeldbescheid anwaltlich überprüfen lassen, bevor dieser bestandskräftig wird. Es bestehen gute Chancen dafür, dass das Fahrverbot abgewendet werden kann, da die Politik bereits erkannt hat, dass sie mit den neuen Regelungen etwas über das Ziel hinausgeschossen hat.

Quellen: