Der April ist da und bringt auch einige rechtliche Änderungen mit sich. Neben den mittlerweile gängigen coronabedingten Anpassungen ändert sich auch etwas für Autofahrer und im Adoptions- und das Asylrecht.

Führerschein für Automatikwagen kann auch für Schaltgetriebe gelten

Auto fahren kann man sowohl mit einem Schaltgetriebe, als auch mit einem Automatik-Fahrzeug erlernen. Seit dem 01. April 2021 ist es möglich die Fahrerlaubnis der Klasse B mit einem Auto mit Automatikgetriebe zu absolvieren, ohne dass die Fahrerlaubnis für andere Fahrzeuge beschränkt ist. Dies war vorher nicht möglich. Nun wird auf die sogenannte Automatikbeschränkung verzichtet bzw. diese Beschränkung wird aufgehoben.

Hinweis: Verkehr soll sicherer und nachhaltiger werden

Die Abschaffung der Automatikbeschränkung soll dazu dienen die Attraktivität von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben zu steigern und gleichzeitig den Einsatz dieser Fahrzeuge in Fahrschulen fördern.

Es gibt aber eine Voraussetzung: Fahrer haben an einer Schulung in ihrer Fahrschule teilgenommen. Diese umfasst mindestens zehn Stunden á 45 Minuten sowie eine Testfahrt von 15 Minuten.

Neues im Adoptionsrecht

Adoptionen sind in Zukunft strenger geregelt, dafür stehen den Beteiligten aber auch mehr Beratungs- und Hilfsangebote zu. Bei Stiefkindadoptionen müssen die künftigen Eltern ab sofort einen verpflichtenden Beratungstermin bei der zuständigen Vermittlungsstelle wahrnehmen. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn das Kind bereits in den Haushalt der Eltern hineingeboren wird.

Auslandsadoptionen müssen zu ihrer Anerkennung jetzt über eine Vermittlungsstelle vorgenommen werden. Unbegleitete Auslandsadoptionen wurden bisher noch anerkannt, waren aber dennoch problematisch, weil Schutzstandards nicht immer eingehalten wurden oder eine Überprüfung des Kindeswohls nicht oder nicht ausreichend vorgenommen wurde. Das soll sich durch die Beteiligung der Vermittlungsstellen ändern.

Zu guter Letzt haben sowohl Adoptiv- als auch Herkunftsfamilien in Zukunft einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung nach der Adoption. Ziel soll es sein, dass ein solidarisches und auf Zusammenarbeit gerichtetes Verhältnis zwischen den Familien entsteht, welches die Entwicklung des Kindes stärkt.

Weiter erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

Führen Betriebe bis zum 30. Juni erstmals oder nach einer dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit ein, gelten weiter die erleichterten Bedingungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021. So können Betriebe Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist. Auch auf den Aufbau von Minusstunden wird komplett verzichtet.

Hinweis: Erfolgreiche Vermeidung von Arbeitslosigkeit
Die weitere Erleichterung des Zugangs zu Kurzarbeitergeldes hat vor allem den Grund, dass die Bundesregierung mit der Verordnung für die betroffenen Betriebe Planungssicherheit schaffen will. Die bisherigen Erfolge bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit sollen nicht gefährdet werden.

Corona-Anpassungen

Die Auswirkungen der Corona-Krise auf unseren (Rechts-)Alltag sind vielfältig. Daher gibt es auch ab April einige Änderungen, die den Umgang mit der aktuellen Situation erleichtern sollen:

  • Das Gesetz zum Sozialschutzpaket III tritt in Kraft. U.a. enthalten Grundsicherungsempfänger*innen eine Einmalzahlung von 150 EUR.
  • Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird bis zum 30. April 2021 verlängert. Unternehmen sind dazu verpflichtet, Hygienekonzepte für ihre Betriebsstätten zu entwickeln und überall dort, wo es möglich ist, Homeoffice anzubieten.
  • Die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen tritt wieder bis Ende April in Kraft. Im März vergangenen Jahres wurde sie ausgesetzt, um eine Insolvenzwelle von Unternehmen zu verhindern. Nun wird sie zumindest zeitweise wieder eingesetzt, da die Corona-Hilfen viele gefährdete Unternehmen vor einer Insolvenz bewahrt haben.

Mehr Berechtigungen für Ausländerbehörden

Die Altersgrenze für Maßnahmen zur Feststellung von Alter, Staatsangehörigkeit oder Name ausländischer Personen wurde herabgesetzt. Bisher durften Behörden bei Zweifel über die oben genannten Merkmale nur dann Fingerabdrücke nehmen oder Lichtbilder anfertigen, wenn die vom Eingriff betroffene Person das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Nun sind solche Maßnahmen bereits ab dem sechsten Lebensjahr erlaubt. Nach wie vor müssen für deren Zulässigkeit aber andere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen erfolglos durchgeführt worden sein.

Quelle:

  • Bundesregierung