Noch im vergangenen Jahr hat der BGH eine wichtige Entscheidung zur Verjährung bei VW getroffen: Nach Ansicht des BGH ist im entschiedenen Fall bereits Ende 2018 Verjährung eingetreten. Nun wurden die Urteilsgründe veröffentlicht. Was das Urteil für Dieselbesitzer bedeutet.

Das Urteil grenzt den Kreis derjenigen ein, die Anspruch auf Schadensersatz haben. Es betrifft allerdings nur Kunden, die Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem Skandalmotor EA 189 besitzen. Je nachdem, wann sie Kenntnis von den Manipulationen hatten, sind ihre Ansprüche zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjährt.

Wann wussten die Kläger von Manipulationen?

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Kläger im konkreten Fall schon Ende 2015 bekannt geworden sei, dass illegale Abschalteinrichtungen verbaut worden waren. Ab dann habe die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Bei anderen Klägern kann die individuelle Kenntnis aber später eingetreten sein. Bis zum Urteil hatten Anwälte und Verbraucherschützer immer wieder die Frage in den Raum gestellt, ob die Frist nicht erst ein oder zwei Jahre später begonnen haben müsste. Denn erst zu diesem Zeitpunkt hatten die Medien ausführlich über die Manipulationen berichtet.

Dieser Meinungsstreit hinsichtlich der Ansprüche konnte aber laut Richterspruch den Verjährungsbeginn nicht verschieben. Das Risiko, dass erst durch höchstrichterliche Rechtsprechung abschließend geklärt wird, ob Ansprüche bestehen, ist dem Kläger also zuzumuten.

Urteil hat nur auf Auswirkungen auf bestimmte Klagen

Das Urteil hat allerdings weniger weitreichende Auswirkungen als es auf den ersten Blick scheint: Andere Motortypen als der EA 189 sind ausdrücklich nicht betroffen. Kunden, die beispielsweise einen Wagen mit einem EA 288 erworben haben, sollten sich nicht von dem Urteil verunsichern lassen. Bei rightmart-Mandanten sind nur offene Verfahren in der ersten und zweiten Instanz betroffen.

Mitentscheidend ist der Erhalt des Anschreibens zum Softwareupdate

Unseres Erachtens kommt es daher insbesondere darauf an, wann Kläger das Anschreiben zum Softwareupdate erhalten haben. Ist dies vor 2017 geschehen, ist wahrscheinlich davon auszugehen, dass sie rechtzeitig Kenntnis von den Manipulationen hatten und ihr Anspruch verjährt ist.

Die Rechtsprechung des BGH in dieser Frage deckt sich mit den bisherigen Entscheidungen des BGH, der mit jeder Entscheidung nach und nach derzeit anhängige und zukünftige Rechtsstreitigkeiten im Abgasbereich möglichst breit einschränken möchte.

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