Im Mercedes Abgasskandal zeigt sich die Daimler AG immer wieder uneinsichtig und hält die Klagen ihrer Kunden für unbegründet. Das könnte sich jetzt ändern, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einem Urteil deutlich auf der Verbraucherseite positioniert.

Im Verfahren geht es um einen Mercedes C 220 CDI. Dieser wird von einem Motor des Typs OM 651 der Schadstoffklasse 5 angetrieben. Einen Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gibt es für diesen Fahrzeugtyp nicht. Dennoch reichte der Besitzer des Wagens Klage gegen die Daimler AG ein und forderte die Rückerstattung des Kaufpreises.

Der Grund: Der Kläger behauptet, dass in seinem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut wären – darunter auch ein Thermofenster. Das ist aktuell Gegenstand zahlreicher Klagen von Mercedes-Halter*innen. Die Frage, ob es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt oder nicht, ist allerdings umstritten. Laut BGH stellt ein Thermofenster allein keine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

Fehlende Beweise: OLG weist Klage ab

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte die Klage abgewiesen. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass einer Klage, der kein Rückruf durch das KBA zugrunde liegt, wenig Gehör geschenkt werden müsse. Schließlich gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Betroffenheit im Abgasskandal.

BGH: Schadensersatzansprüche durchaus möglich

Das sieht der BGH anders. Zwar bezweifelt auch dieser, dass ein Thermofenster allein eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Doch könnten hier noch andere Abschalteinrichtungen von Interesse sein. So beispielsweise die im Fahrzeug des Klägers eingesetzte Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung. In der Vergangenheit hatte das KBA bereits Rückrufe für verschiedene Mercedes-Modelle angeordnet, in denen eine solche Abschalteinrichtung vorhanden war.

Hinweis: Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung

Bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine Software, die mithilfe des Kühlmittels die Abgasreinigung manipuliert. Ist die Software aktiviert, wird der gesamte Kühlmittelkreislauf künstlich heruntergekühlt. Die Temperatur des Motoröls steigt dadurch nur langsam an, das Fahrzeug stößt weniger Schadstoffe aus. Im normalen Straßenbetrieb ist diese jedoch deaktiviert, was einen höheren Schadstoffausstoß zur Folge hat.

Die Tatsache, dass in dem Mercedes C 220 CDI eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz komme, sei Grund genug das Anliegen des Klägers genauer zu prüfen. Schadensersatzansprüche seien durchaus im Bereich des Möglichen. Der Bundesgerichtshof gab die Klage zurück ans Oberlandesgericht und spricht nun Daimler die Beweislast zu. Bedeutet: Nun hat der Autobauer den Gegenbeweis zu erbringen, dass die Abgassteuerung des Fahrzeugs nicht manipuliert ist. Kann die Daimler AG dem nicht nachkommen, ist von einer Schädigung des Klägers auszugehen.

BGH-Urteil mit Signalwirkung

Schon jetzt hat das Urteil des BGH Signalwirkung: Zwar müssen Kläger beweisen, dass in ihren Fahrzeugen Abschalteinrichtungen verbaut sind. Dass diese aber auch unzulässig sind, müssen Sie nicht darlegen. Sofern die Möglichkeit besteht, dass diese – wie im vorliegenden Fall – unzulässig sein könnten, liegt die Beweislast bei der Daimler AG.

Wir machen Ihre Ansprüche geltend

Unser Kanzlei-Team vertritt Sie im Abgasskandal und setzt Ihre Interessen gegenüber Autobauer und/oder Verkäufer durch.

Kostenlose Ersteinschätzung
Anwälte

Quelle: