Versicherungen müssen für Unfallschäden auch dann aufkommen, wenn die Einzelheiten eines Verkehrsunfalls unklar sind, der Unfall als solcher aber zweifelsfrei stattgefunden hat. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden. Die Beweislast sei in solchen Fällen klar verteilt und gehe auf die Versicherung über, sobald der Versicherte einen Unfall bewiesen hat.
Wildunfall mit Folgen
Der Sohn des Klägers war nachts auf einer Landstraße unterwegs, als plötzlich ein Tier von der linken Fahrbahnseite auf die Straße sprang. Der Fahrer des Wagens erschrak und wollte dem Tier ausweichen, sodass er das Fahrzeug in die Leitplanke fuhr. Den Schilderungen der Klagepartei nach also ein ganz normaler Wildunfall.
Dennoch weigerte sich die Versicherung, für die entstandenen Schäden aufzukommen. Es bestünden nicht nur Zweifel am Unfallhergang, man habe zudem bei der Schadensanzeige die Benennung eines wichtigen Zeugen, den Beifahrer des Unfallwagens, unterlassen. Das stelle eine arglistige Obliegenheitsverletzung dar, die die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreie.
Hinweis: Was ist eine Obliegenheit?
Eine Obliegenheit ist im Gegensatz zur Rechtspflicht ein Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nicht eingeklagt werden kann, dessen Nichtbeachtung aber dennoch zu Rechtsnachteilen für den Schuldner führt.
Zweifel am Unfallgeschehen
Im Verfahren stellte sich heraus, dass die Zweifel der Versicherung am konkreten Unfallhergang durchaus berechtigt waren. Denn obwohl die Schäden am Auto und der Leitplanke zueinander passen und der Unfall als solcher damit nicht in Frage steht, decken sich die Versionen von Fahrer und dem gerichtlich bestellten Gutachter nicht zu 100 %.
So ist beispielsweise unklar, welche Entfernung das Tier zum Fahrzeug hatte, als der Fahrer es bemerkte. Auch die Aussagen von Fahrer und Beifahrer unterschieden sich in einigen Punkten. Während der Fahrer angab, nach der Kollision mit der Leitplanke angehalten und die Schäden begutachtet zu haben, sagte der Beifahrer vor Gericht aus, dass sie erst nach ein paar hundert Metern stoppten, um sich den Schaden am Auto anzusehen.
Versicherung trägt die Beweislast
Trotz dieser Zweifel müsse die Versicherung für die Unfallschäden aufkommen, so das OLG Karlsruhe. Denn unstrittig sei, dass ein Unfall im Sinne der AGB der Versicherung stattgefunden habe. Das habe der Versicherungsnehmer auch hinreichend dargelegt. Zeit, Ort und eine im wesentlichen nachvollziehbare Schilderung des Ereignisses reichen nach Ansicht der Richter*innen aus, damit der Versicherungsnehmer seiner Beweispflicht nachkommt.
Ansonsten verschiebe sich die Beweislast unzulässigerweise zulasten der Versicherungsnehmer*innen. Auch nur kleinste Zweifel am Unfallzeitpunkt oder -ort würden dazu führen, dass sich die Versicherungen einer Zahlung entziehen könnten. Sinn und Zweck einer Kaskoversicherung sei aber gerade der Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen eines Verkehrsunfalls.
Fehlende Angaben sind keine Obliegenheitsverletzung
Auch die Tatsache, dass der Fahrer bei der Meldung des Schadensfalls seinen Beifahrer nicht als Zeugen angegeben hat, befreit die Versicherung nicht von ihrer Leistungspflicht. Man könne die Frage “Gab es Zeugen, die den Unfall beobachtet haben?“ auch dahingehend verstehen, dass nur Personen außerhalb des Fahrzeugs gemeint seien. So habe es jedenfalls der Fahrer verstanden. Ein solcher Irrtum sei nicht mit einem arglistigen Verschweigen gleichzusetzen.
Quellen: