Banken, die eine Zustimmung ihrer Kund*innen zu AGB- oder Vertragsänderungen fingieren, handeln rechtswidrig. Dementsprechend hat der BGH Klauseln, die das ermöglichen, für unzulässig erklärt. Das Urteil stärkt die Rechte von Bankkund*innen enorm.
Kein Widerspruch = Zustimmung?
Bisher behielten sich Banken in ihren AGB eine quasi einseitige Änderung derselbigen vor. Die Klauseln funktionierten im Prinzip sehr simpel: Die Bank informierte ihre Kund*innen mehrere Monate im Voraus schriftlich über AGB-Änderungen. Zugleich belehrte sie Betroffene über deren Möglichkeit, den Änderungen zu widersprechen oder den Vertrag zu kündigen. Sollte jedoch nichts geschehen, so gelte das als Zustimmung.
Der Clou hierbei ist, dass die meisten solcher Briefe von den Kund*innen überhaupt nicht gelesen werden, weil sie lang und oft kompliziert formuliert sind. Ein Großteil der Kontoinhaber*innen war also den einseitigen Vertragsmodifizierungen ihrer Kreditinstitute ausgeliefert. Dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) bis zum BGH.
Hinweis: AGB vieler Banken identisch
Zwar war nur die Postbank Beklagte in dem Verfahren vor dem BGH. Andere Banken nutzen aber ähnliche oder genau gleich lautende Klauseln in ihren Verträgen. Daher kann das Urteil auch auf sie ausgeweitet werden.
Banken-AGB benachteiligen Kund*innen
Sowohl das zuständige Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage in den ersten beiden Instanzen zurück. Keines der Gerichte sah eine Verletzung geltenden Rechts. Der BGH war jedoch anderer Auffassung. Er gab dem VZBV Recht und kippte die angegriffenen Klauseln.
Die Richter*innen sind der Auffassung, dass solche Klauseln Bankkund*innen unfairer Weise benachteiligen. Problematisch sei hier vor allem die Reichweite der Änderungsbefugnisse der Banken. Die gelte dem Wortlaut der AGB-Klauseln nach unbegrenzt, führe also dazu, dass nicht nur kleine Details ohne Zustimmung geändert werden können, sondern der Vertrag als ganzes.
Das verstoße ganz klar gegen vertragsrechtliche Grundlagen. Für weitreichende Änderungen der Rechtsbeziehung zwischen Bank und Kund*in sei immer ein Änderungsvertrag und damit auch eine tatsächliche Zustimmung beider Seiten erforderlich.
Bankkund*innen können ihr Geld zurückfordern
Selbiges gelte auch für Vereinbarungen, die Gebühren für Transaktionen oder die Kontoführung erhöhen oder einführen. Das heißt nicht nur, dass Banken ihre AGB ändern müssen, sondern auch, dass betroffene Kund*innen einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge haben. Dabei müssen sie aber die Verjährungsfrist von drei Jahren beachten. Deshalb sind nur die unzulässigen Gebühren ab dem 1. Januar 2018 noch erstattungsfähig.
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